Häufig gestellte Fragen zum Thema Kindertagespflege beantworten wir in einem Dokument. Dieses können Sie in der nebenstehenden Spalte herunterladen.
Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen
Im Rahmen der Kindertagespflege kann in Rheinland-Pfalz eine Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in sogenannten anderen geeigneten Räumen bis zu fünf fremde Kinder betreuen. Auch haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Betreuungsmöglichkeit in ihren Räumlichkeiten oder im Zusammenschluss mit anderen Unternehmen in ihrer Nähe einzurichten und eine Tagespflegeperson fest anzustellen.
Zudem können auch zwei Tagespflegepersonen, die sich zusammenschließen, in ihrem Haushalt und in anderen geeigneten Räumen jeweils bis zu fünf fremde Kinder betreuen.
Die Kindertagespflege unterliegt dem Lebensmittelhygienerecht. Die Tagespflegepersonen müssen einige grundlegende Anforderungen erfüllen. Diese sind im Sozialgesetzbuch (§ 43 SGB VIII) und im EU-Lebensmittelhygienerecht geregelt.
Das Land Rheinland-Pfalz hat eine entsprechende Handreichung erarbeitet, die insbesondere das Recht der betreuten Kinder auf gesundes, hygienisch einwandfreies Essen in einem familienähnlichen, kindgerechten Umfeld achtet. Wesentlich dabei ist, dass den Tagespflegepersonen einheitliche, nachvollziehbare und vor allem praxisnahe Hinweise zur Verfügung stehen.
Erarbeitet wurde die Handreichung von einer interministeriellen Arbeitsgruppe bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (MJV), des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen (MIFKJF) sowie des Landesjugendamtes, des Landesuntersuchungsamtes, der Lebensmittelüberwachung und der Jugendämter.