Krippe in Rheinland-Pfalz
Die Krippe ist nach § 1 Abs. 4 des rheinland-pfälzischen Kindertagesstättengesetzes ein institutionelles Angebot für Kinder von 0-3 Jahren.
Bundesgesetzlich ist der Anspruch auf Förderung für unter dreijährige Kinder in § 24 Abs. 1 und 2 SGB VIII geregelt. Die in den §§ 22 und 22a SGB VIII geregelten allgemeinen Grundsätze der Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder gelten auch für Angebote in Krippen.
In Rheinland-Pfalz werden in Krippen in der Regel 8-10 Kinder von zwei pädagogischen Fachkräften ganztags betreut (vgl. § 4 Landesverordnung zum Kindertagesstättengesetz). Das Krippenangebot ist grundsätzlich für Eltern beitragspflichtig. Die Beiträge werden vom Jugendamt nach Anhörung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege festgesetzt (vgl. § 13 Kindertagesstättengesetz) und sind unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl zu staffeln. Bei vier und mehr Kindern wird in der Regel kein Elternbeitrag erhoben. Bei sehr geringem Einkommen ist eine Befreiung möglich. Grundlage für die pädagogische Arbeit in Krippen sind die Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz sowie die Qualitätsempfehlungen.