FAQs zur Fachkräftevereinbarung und den dazugehörigen Rahmenvereinbarungen
Auf Anregung der Praxis nehmen wir bei Überarbeitung der nachfolgenden FAQs am Ende der jeweiligen Antwort das Datum der Änderung auf, so dass ersichtlich ist, wenn Neuerungen enthalten sind.
Die Fachkräftevereinbarung ist am 01. Juli 2021 analog zu den Erweiterungen des KiTaG in Kraft getreten.
Pädagogische Fachkräfte nach Nummer 4 müssen mindestens 70 Prozent der personellen Grundausstattung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 des KiTaG ausmachen.
Ergänzt werden diese durch Assistenz- und profilergänzende Kräfte, die demnach 30 Prozent der Grundpersonalisierung nicht überschreiten dürfen.
Die Quote 70/30 bezieht sich jedoch nur auf die Grundpersonalisierung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1. Nicht inbegriffen sind hier Leitungsdeputate, Praxisanleitung oder Personal aus dem Sozialraumbudget.
Grundsätzlich ist die Fachkräftevereinbarung verbindlich.
Pädagogische Fachkräfte nach Nummer 4 müssen mindestens 70 Prozent der personellen Grundausstattung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 des KiTaG ausmachen.
Ergänzt werden diese durch Assistenz- und profilergänzende Kräfte, die demnach 30 Prozent der Grundpersonalisierung nicht überschreiten dürfen.
Die Quote 70/30 bezieht sich jedoch nur auf die Grundpersonalisierung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1. Nicht inbegriffen sind hier Leitungsdeputate, Praxisanleitung oder Personal aus dem Sozialraumbudget.
Die Erfüllung dieser Quote wird im Monitoring des KiTaG in den Standardberichten beobachtet und Träger sowie Jugendämter erhalten bei der Erstellung der Monatsmeldungen Warnhinweise, wenn die 70/30 Quote unterschritten wird. Die 70/30-Quote soll nicht dazu führen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gekündigt werden. Bereist angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genießen Bestandsschutz, die Quote soll aber bei Neueinstellungen angestrebt werden. Bevor Stellen unbesetzt bleiben, da keine Personen mit den erforderlichen Qualifikationen gefunden werden können, soll auf andere in der Fachkräftevereinbarung zugelassene Fachkäfte zurückgegriffen werden.
Bei häufigeren Unterschreitungen der 70/30 Quote wird dies auf dem Kita Tag der Spitzen thematisiert, um Gründe für die Unterschreitungen genauer zu analysieren..
Nein, alle potenziellen Leitungskräfte sind in 3 aufgeführt. Neu ist, dass die Fachkräftevereinbarung eine hohe Durchlässigkeit bietet und es daher möglich wäre, sich von einer Pädagogischen Fachkraft in Assistenz bis zur Leitung weiterzuentwickeln, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind.
In der Fachkräftevereinbarung geht es um eine Mindesterfahrung, die notwendig ist, um eine gewisse Position verantwortungsvoll ausfüllen zu können. Um beispielsweise eine Leitungstätigkeit übernehmen zu können, benötigt es mindestens eine einjährige, einschlägige Berufserfahrung, die nicht im Anerkennungsjahr erworben werden sollte, da hier die betreffende Person selbst noch Lernende/r ist. Die tarifrechtliche Eingruppierung bleibt davon ausgenommen.
Ja, Absolventen und Absolventinnen des Studiengangs Grundschulpädagogik dürfen nach 3.9 in Verbindung mit 4.1 mit Absolvierung der pädagogischen Basisqualifizierung als pädagogische Fachkraft eingestellt werden. Dies gilt sowohl für Bachelor als auch für Master Absolventeninnen und Absolventen.
Waldorferzieher/innen gemäß der Fachkräftevereinbarung benötigen immer die staatliche Anerkennung. Eine Weiterbildung oder Zusatzqualifikation als Waldorferzieher/in von meistens wenigen Wochen oder Monaten zählt nicht.
Nein, Tagespflegepersonen können nicht als Fachkräfte im Sinne der Fachkräftevereinbarung eingestellt werden. Als Profilergänzende Kraft steht die Profession, die zur Konzeption der Einrichtung passen muss, im Vordergrund, so dass auch darüber eine Einstellung nicht möglich ist.
Nein, zur Weiterbildung als Erzieherin oder Erzieher beziehungsweise zur pädagogische Fachkraft muss die entsprechende Ausbildung absolviert werden.
Eine Möglichkeit, zukünftig als pädagogische Fachkraft zugelassen zu werden, besteht beispielsweise in der Option eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung zur Erzieherin/ zum Erzieher über drei Jahre zu absolvieren. Dies hätte den Vorteil, dass hier das Berufspraktikum in die Teilzeitausbildung integriert ist und der oder die Auszubildende als Voraussetzung ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis von mindestens einer halben Stelle in einer Einrichtung haben muss. Der oder die Auszubildende wären damit regulär in der Kindertageseinrichtung beschäftigt und würden parallel dazu die Teilzeitausbildung absolvieren. Liegt eine entsprechende Ausbildung vor, kann diese Person auch im Ausbildungsverhältnis entsprechend bezahlt werden. Nähere Informationen finden Sie dazu auch hier.
Ja, potenzielle Auszubildende, die eine Anmeldung zur Ausbildung oder einen Ausbildungsvertrag nachweisen können, die Ausbildung aber noch nicht antreten können, da z.B. noch kein Schulplatz vorhanden ist, können wie bisher auch länger als 6 Monate auf Vertretungsstellen arbeiten.
Ja, Teilzeitauszubildende, die im Schlüssel eingesetzt sind und deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 01. Juli 2021 begonnen hat, dürfen bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens bis 30. Juni 2023 weiterhin im Schlüssel bleiben. So können die Auszubildenden, die bereits ihre Ausbildung begonnen haben, ihre Ausbildung abschließen und die Träger haben Zeit, neues Personal zu gewinnen.
Relevant ist hier der Zeitpunkt des Beschäftigungs- / Ausbildungsbeginns (vor 01.07.2021), und nicht der Zeitpunkt der Vertragsunterschreibung.
Alle Auszubildenden, die ihre Ausbildung nach dem 01.Juli 2021 beginnen zählen "on top".
Studierende eines dualen frühpädagogischen Studienganges, die bereits eine Erstausbildung (keine pädagogische Ausbildung) haben, können „on top“ zum regulären Personalschlüssel in der Kita mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden.
Besteht keinerlei berufliche Vorausbildung, wird ein Praktikumsvertrag geschlossen. Auch hier werden die Studierenden „on top“ beschäftigt.
Studierende die bereits eine Ausbildung zur Erzieherin / zum Erzieher abgeschlossen haben, werden mit einem Arbeitsvertrag „on top“ zum regulären Personalschlüssels angestellt. Die Kita erhält auch für diese Personen die nach § 21 Abs. 7 KiTaG vorgesehenen Praxisanleiterdeputate. Nur bei dieser Personengruppe (Studierende mit abgeschlossener Erzieherinnen- / Erzieherausbildung) besteht auch die Möglichkeit einer Anstellung innerhalb des regulären Personalschlüssels. In diesem Fall werden jedoch keine Praxisanleiterstunden vom Land finanziert.
Vergütung
Studierende, die bereits eine Sozialassistentinnen-/Sozialassistentenausbildung oder Erzieherinnen-/Erzieherausbildung haben, können tariflich entsprechend ihrer Erstausbildungen eingestuft werden. Studierende ohne Vorausbildung können weiterhin als Praktikanten mit der entsprechend geringeren Vergütung beschäftigt werden.
Die Refinanzierung der Personalkosten erfolgt über die Regelungen des § 23 KiTaG.
(Stand: 01.12.2022)
Teilzeitauszubildende sind immer „on top“ & können auch mehr als 50 % im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses in Kitas arbeiten.
Teilzeitauszubildende müssen nach § 5 Abs.1 letzter Satz nach der Fachschulverordnung mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt werden, d.h. sie können auch mehr arbeiten. Nach § 23 KiTaG sind Personen in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung oder in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium neben dem Personal nach § 21 Abs. 3 und 4 immer „on top“ also außerhalb des Personalschlüssels einzustellen und entsprechend ihrer bereits bestehenden Qualifikation zu vergüten.
Ja, nach 6.5 können weitere Funktionsstellen eingerichtet werden, die in der pädagogischen Konzeption beschrieben und verankert sind. Die Ausgestaltung der Funktionsstelle liegt in der Verantwortung des Trägers.
Die in der Fachkräftevereinbarung beschriebenen Funktionsstellen nach 6.1- 6.4 benötigen bestimmte Qualifikationen und sind deswegen gesondert aufgeführt.
Nein, abgesehen von der Funktionsstelle als stellvertretende Leitung, müssen keine Funktionsstellen eingerichtet werden.
Funktionsstellen können besser vergütet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Regelungen dazu finden sich im Tarifrecht.
Ja, die Teilnahme an den Qualifikationen für die Funktionsstellen kann über § 25 Abs. 1 Satz 4 KiTaG gefördert werden. Hiernach werden die nachgewiesenen Kosten der Fortbildung und Fachberatung bis zur Höhe von 1.v.H. der übrigen zuwendungsfähigen Personalkosten berücksichtigt. Die Personalkostenförderung der zuwendungsfähigen Personalkosten bemisst sich letztlich nach der gem. § 25 Abs. 2 KiTaG maßgeblichen Personalkostenförderquote.
Kinder besuchen heute deutlich früher und länger am Tag Kitas. Pluralität, Heterogenität sowie die zunehmende Zeit, die Kinder in Tageseinrichtungen verbringen, erfordern eine Veränderung der Zusammensetzung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, um vielfältige Erfahrungen zu ermöglichen.
Mit profilergänzenden Kräften schafft das Land Rheinland-Pfalz die Möglichkeit gezielt Menschen einzustellen, die das Profil der Einrichtung unterstützen. Die neue Fachkräftevereinbarung erlaubt, diese Fachkräfte im Umfang von bis zu 30% der personellen Grundausstattung in Kitas einzusetzen. Profilergänzende Kräfte verfügen über eine andere Qualifikation wie z.B. Schreiner, Musiker, Künstler, Förster etc. und sind mit ihrer je spezifischen Qualifikation als gleichberechtigtes Mitglied im pädagogischen Team zu verstehen, da Kinder für ihre individuelle und ganzheitliche Entwicklung unterschiedliche Anregungen benötigen. Sie unterstützen und fördern die Kinder mit vielfältigen Kompetenzen und leisten somit eine andere Art von Beitrag für die Entwicklung der Kinder und das pädagogische Geschehen in der Kita, der dem Beitrag der pädagogischen Fachkräfte in Qualität und Quantität zumindest gleichwertig ist. Sie stellen keinen Ersatz sondern eine bereichernde Ergänzung dar.
Der Einsatz von profilergänzenden Kräften dient damit explizit nicht dazu einen Fachkräftemangel auszugleichen, sondern das Profil der Einrichtung zu schärfen:
"In einem multiprofessionell orientierten Team erhalten die Kinder neben den Anregungen von pädagogischen Fachkräften auch Anregungen von profilergänzenden Kräften, die vielfältige bildungs- und lebensbiographische Hintergründe einbringen und den Kindern somit weitere Erfahrungs- und Bildungsmöglichkeiten eröffnen. Der Bezug zur kindlichen Lebenswelt wird damit verstärkt und informelles Lernen gefördert. Die profilergänzende Kraft ist damit als Ergänzung zur Umsetzung des Bildungs-, Betreuungs-, und Erziehungsauftrags zu sehen und bringt individuell profilergänzendes Fachwissen ein." (Fachkräftevereinbarung)
Nein. Profilergänzende Kräfte bringen ein bestimmtes Profil und damit auch neue Sichtweisen mit ins Team. Sie sind damit aber nicht auf diesen Bereich beschränkt, sondern sind als vollwertige Mitglieder im Sinne eines multiprofessionellen Teams zu sehen.
(Stand 16.05.2022)
Profilergänzende Kräfte müssen eine Profession haben, die begründet zur Konzeption der Einrichtung passt. Dabei ist zu beachten, dass es nicht darum geht, das Profil der Einrichtung nach der Qualifikation einer Person auszurichten, die man einstellen möchte, sondern das Profil der Einrichtung lässt es sinnvoll erscheinen, eine Person mit einer dazu passenden Qualifikation zu suchen und einzustellen. Es können daher keine ungelernten Kräfte oder Tagespflegepersonen sein. Darüber hinaus eignen sich manche Qualifikationen nicht, da sie vom Profil nicht zu Anforderungen der pädagogischen Arbeit in Kindertagesstätten passen. Die berufliche Kompetenz der Profession steht dabei zwingend über der persönlichen Kompetenz.
Sollte die profilergänzende Kraft keine Profession mit staatlicher Anerkennung vorweisen können, so muss ihre berufliche Qualifikation folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Soweit es für dieses Tätigkeitsfeld keine staatlich geregelte Ausbildung gibt, muss die Aus-, Fort- und Weiterbildung einem solchen, vergleichbaren Ausbildungsgang entsprechen. D. h. die Ausbildung muss mindestens 1200 Stunden umfassen.
- Von den Krankenkassen anerkannte Qualifikationen (z.B. Yogalehrerin) mit entsprechend geringerer Stundenzahl werden zugelassen.
- Zusätzlich ist eine berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr in Vollzeit oder entsprechend der Jahresstundenzahl in verlängerter Form in Teilzeit nachzuweisen.
Nein, in § 21 Abs. 4 KiTaG ist die personelle Besetzung mit pädagogischen Fachkräften in einer Tageseinrichtung beschrieben, in der sichergestellt sein muss, dass während der Betreuungszeit zwei pädagogische Fachkräfte gleichzeitig anwesend sind. Sollte es zu einer Unterschreitung dieser Vorgaben kommen, so tritt in Abstimmung mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ein Maßnahmenplan in Kraft der beispielsweise eine Verkürzung der Kita-Öffnungszeiten beinhalten könnte.
Derzeit lassen sich profilergänzende Kräfte noch nicht tarifvertraglich abbilden und können daher von Landesseite nur mit S 2 refinanziert werden. Um wirklich qualifizierte profilergänzende Kräfte in der Kindertageseinrichtung einstellen zu können, müssten sich profilergänzende Professionen in entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen abbilden lassen. Ähnlich wie bei der tarifvertraglichen Abbildung von Studiengängen, ist ein Umdenken im Sinne der Ausgestaltung von multiprofessionellen Teams in Kindertageseinrichtungen erforderlich. Die tarifvertraglichen Regelungen müssen entsprechend angepasst werden, damit es sich für gut qualifizierte Personen lohnt, als profiergänzende Kräfte in einer Kita tätig zu werden.
Darüber hinaus, können Träger profilergänzenden Kräfte auch selbstständig höher als S2 vergüten.
Bei interkulturellen und französischen Fachkräften sind primär der Migrationshintergrund und die Muttersprachlichkeit die entscheidenden Faktoren, die den entsprechenden Unterschied darstellen und eine absolute Ausnahme in der Fachkräftevereinbarung bilden. Dennoch haben die meisten interkulturellen und französischen Fachkräfte eine entsprechende, teilweise im Herkunftsland erworbene Ausbildung nach 3-5 der Fachkräftevereinbarung, die vom Land auch dringend empfohlen wird oder als Minimum die pädagogische Basisqualifizierung.
Ausnahmegenehmigungen, die das Landesjugendamt erteilt, gelten prinzipiell nur für eine Kita. Handelt es sich jedoch um einen Trägerverbund mit mehreren Kitas, so gilt diese auch in den anderen Kitas des Verbundes.
(Stand: 16.05.2022)
Nein, die Punkte 10.1.1 und 10.1.2. sind bereits in der alten Fachkräftevereinbarung vom 01. August 2013 aufgeführt und 10.1.2 gilt nur im Einvernehmen mit der Fachschule und längstens drei Monate vor Ende des Berufspraktikums.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner mit Vertiefungseinsatz Pflege in der Pädiatrie, die nach Nr. 4 oder 5 der Fachkräftevereinbarung zugelassen werden möchten (vgl. 10.1.4), werden zunächst nach Nr. 5 zugelassen. Eine Anerkennung nach Nr. 4 setzt eine einjährige einschlägige Berufserfahrung voraus. Erst nach Absolvierung dieser kann die Person auch nach Nr. 4 eingestuft und eingesetzt werden. Parallel dazu muss eine pädagogische Basisqualifizierung durchlaufen werden. Eine Genehmigung wird bei Ersteinsatz erteilt und auf die Anerkennungsmöglichkeit nach Nr. 4 nach einjähriger Berufserfahrung hingewiesen.
Die Pädagogische Basisqualifizierung gilt für festgelegte Berufsgruppen, die bisher wenig Erfahrung im Bereich der frühkindlichen Bildung haben, als Voraussetzung für die Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung. Vermittelt wird ein pädagogisches Grundverständnis sowie Kenntnisse der Strukturen und Besonderheiten der Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder. Ziel ist es, eine Standardisierung zu erreichen und damit eine vergleichbare und abgesicherte Mindestqualität in der pädagogischen Praxis im Sinne der Qualitätssicherung.
Die pädagogische Basisqualifizierung kann nur von denjenigen durchlaufen werden, die von ihrer Qualifikation bereits von der Fachkräftevereinbarung zugelassen sind. Eine Ausnahme bilden profilergänzenden Kräfte, die:
- entweder eine Zustimmung des Landesamts für Soziales, Jungend und Versorgung vorweisen können, dass sie die Anforderungen als profilergänzende Kraft erfüllen,
- oder bereits in einer Kindertageseinrichtung angestellt sind, wobei die Person keine Vertretungs- oder Hauswirtschaftskraft sein darf.
Hauswirtschaftskräfte, Sprachförderkräfte und Vertretungskräfte kommen für eine pädagogische Basisqualifizierung nicht in Frage.
Die Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder ist eine komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterführung, die Schaffung von Strukturen, die Steuerung und Begleitung von Veränderungsprozessen, aber auch die Gestaltung der internen und externen Kommunikation sind nur einige Anforderungen, die sich einer Kitaleitung stellen. Von großer Bedeutung ist außerdem die Etablierung klarer und verbindlicher Kommunikations- und Verantwortungsstrukturen zwischen Träger und Leitungskräften. Viele dieser Themen werden in der regulären Erzieherinnenausbildung nicht abgebildet. Im Kontext der Überarbeitung der Fachkräftevereinbarung wurde daher beschlossen, eine Leitungsqualifizierung als Voraussetzung für die Tätigkeit als Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder verbindlich festzuschreiben. Ziel ist es, eine Standardisierung zu erreichen und damit eine vergleichbare und abgesicherte Mindestqualität in der pädagogischen Praxis im Sinne der Qualitätssicherung.
Nein, nur die Leitung einer Einrichtung braucht die Leitungsqualifizierung.
Leitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Fachkräftevereinbarung, diese Funktion innehaben und eine leitungsspezifische Qualifizierung gemäß dieser Rahmenvereinbarung oder Fort- und Weiterbildungen von äquivalenten Inhalten sowie äquivalentem Umfang noch nicht absolviert haben, ist diese innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen. Leitungen, die die 5 Jahre vor dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter stehen, sind hier ausgenommen.
Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in einer Tageseinrichtung für Kinder eine Tätigkeit innehaben, können auch ohne Erfüllung der in dieser Vereinbarung bestimmten Voraussetzungen ihre bisherige Tätigkeit in dieser Kindertageseinrichtung beibehalten. Dennoch werden auch für diese Kräfte Kenntnisse der Inhalte dieses Curriculums empfohlen.
Es ist die Aufgabe des Trägers der Kindertageseinrichtung, dafür zu sorgen, dass die Vorgaben in der Fachkräftevereinbarung in Bezug auf die Leitungskräfte sowie die Qualifikation aller Fachkräfte umgesetzt werden.
Über die Anerkennung von bereits absolvierten Qualifizierungen im Kontext der Leitungsqualifizierung oder der pädagogischen Basisqualifizierung entscheidet der Träger, der begründen muss, warum er die Absolvierung der Module bei seinem Personal gegeben sieht. Auch Qualifizierungen aus einem anderen Bundesland können anerkannt werden, wenn der Träger die Vergleichbarkeit begründen kann. Gegebenenfalls müssen ergänzend zu den bereits absolvierten Qualifizierungen weitere Fortbildungen besucht werden.
Ja, die Teilnahme an den in den Rahmenvereinbarungen beschriebenen Qualifizierungen kann über § 25 Abs. 1 Satz 4 KiTaG gefördert werden. Hiernach werden die nachgewiesenen Kosten der Fortbildung und Fachberatung bis zur Höhe von 1.v.H. der übrigen zuwendungsfähigen Personalkosten berücksichtigt. Die Personalkostenförderung der zuwendungsfähigen Personalkosten bemisst sich letztlich nach der gem. § 25 Abs. 2 KiTaG maßgeblichen Personalkostenförderquote.
Nein, beide Qualifizierungen sind grundsätzlich nicht mit einem finanziellen Vorteil verbunden.
Die pädagogische Basisqualifizierung ist "die Eintrittskarte" für Qualifikatioinen, die von ihrer Grundausbildung wenig über frühkindliche Bildung wissen, um in einer Kindertageseinrichtung zu arbeiten. Siehe auch: "Warum gibt es die Pädagogische Basisqualifizierung?"
Die Leitungsqualifizierung hat das Ziel, eine Standardisierung zu erreichen und damit eine vergleichbare und abgesicherte Mindestqualität in der pädagogischen Praxis im Sinne der Qualitätssicherung. Siehe auch: "Warum gibt es die Leitungsqualifizierung?"