Was ist neu?
- Es wurde festgelegt, dass nach § 2.1 der FKV mindestens 70% der personellen Grundausstattung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 (d.h. ohne Leitung, Praxisanleitung, weiteres Personal und Sozialraumbudget) pädagogische Fachkräfte nach Nummer 3 (DQR 6) sein müssen.
- Die Regelungen zur Leitung einer Einrichtung wurde dahingehend geöffnet, dass Grundschullehrkräfte mit Absolvierung des ersten Staatsexamens und mindestens einschlägiger einjähriger Berufserfahrung sowie einer festgelegten pädagogischen Basisqualifizierung Leitung werden können. In begründeten Ausnahmefällen können Personen mit fachfremden Berufsqualifikationen mit langjähriger Leitungstätigkeit und umfassenden Erfahrungen in arbeitsfeldrelevanten Berufsfeldern sowie einer pädagogischen Basisqualifizierung ebenfalls anerkannt werden.
- Leitungen müssen grundsätzlich eine thematisch definierte leitungsspezifische Qualifizierungsmaßnahme durchlaufen und sollen bei Bedarf die Möglichkeit von Supervision erhalten.
- Grundschullehrkräfte mit Absolvierung des ersten Staatsexamens sowie einer festgelegten pädagogischen Basisqualifizierung dürfen als pädagogische Fachkraft arbeiten.
- Zur behutsamen Einführung von internen Differenzierungsmöglichkeiten wird die Möglichkeit der Schaffung von Funktionsstellen (stellvertretende Leitung, Sprachförderung, Praxisanleitung) eingeführt.
- Im Sinne des Gedankens des multiprofessionellen Teams wird die Einstellung von sogenannten profilergänzenden Kräften ermöglicht. Dieser Einsatz muss konzeptionell begründet sein, entsprechende berufliche und persönliche Kompetenz müssen vorliegen und eine pädagogische Basisqualifizierung muss absolviert werden.
- Es wird eine pädagogische Basisqualifizierung für alle diejenigen Qualifikationen vorgesehen, von denen angenommen wird, dass sie durch ihre Ausbildung weder über Kenntnisse des Kitasystems noch über frühkindliche pädagogische Grundlagen verfügen.
- Im Rahmen des Sozialraumbudgets benötigen interkulturelle Kräfte mindestens die pädagogische Basisqualifizierung sowie eine Qualifizierung in interkultureller Pädagogik und Französische Fachkräfte arbeitsfeldrelevante Berufserfahrungen sowie die Beherrschung von Französisch als Muttersprache oder in Ausnahmefällen auf C1 Niveau sowie gute Deutschkenntnisse. Darüber hinaus könnten auch über das Sozialraumbudget profilergänzende Kräfte in Absprache mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung zugelassen werden.
- Personen mit ausländischem Abschluss, die nur eine teilweise Anerkennung haben und für die vollwertige Anerkennung als Erzieherin noch ein Jahr in einer Kita arbeiten müssen und in diesem Jahr einen von einer Fachschule betreuten sogenannten Anpassungslehrgang machen müssen, können während ihres Anpassungslehrgangs bereits als Pädagogische Fachkraft in Assistenz angestellt werden. Zur Unterstützung der für den Anpassungslehrgang notwendigen Sprachkenntnisse (Sprachniveau C1) können Personen mit im Ausland erworbener Fach- und Berufsqualifikation, die teilweise anerkannt sind und das Sprachniveau B2 erlangt haben, bis zu einem Jahr vor Beginn des pädagogischen Anpassungslehrgangs als Pädagogische Fachkraft in Assistenz zugelassen werden.
- Um zu gewährleisten, dass die Auszubildenden nicht zum regulären Personalschlüssel gehören, werden diese in der Fachkräftevereinbarung nicht mehr erwähnt.