Fortbildungen zu Digitaler Bildung in Kindertageseinrichtungen
Fortbildungen werden unter anderem von medien&bildung angeboten.
Die Fortbildungen können über § 25 Abs. 1 Satz 4 KiTaG gefördert werden. Hiernach werden die nachgewiesenen Kosten der Fortbildung und Fachberatung bis zur Höhe von 1.v.H. der übrigen zuwendungsfähigen Personalkosten einbezogen. Die Personalkostenförderung der zuwendungsfähigen Personalkosten bemisst sich letztlich nach der gem. § 25 Abs. 2 KiTaG maßgeblichen Personalkostenförderquote.