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Änderungen im Masernschutzgesetz:

Das LSJV informiert mit einem aktuellen Rundschreiben über alle Änderungen betreffend Masernschutz in KiTa.

Dies betrifft: Frist zur Nachweispflicht für einen Masernschutz bei Bestandspersonen nochmalig bis zum 31. Juli 2022 verlängert!

Weitere Änderungen zum Masernschutz in KiTa:

  • hat eine Leitung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat sie Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 2, Abs. 9a Satz 2, Abs. 10 Satz 2 Infektionsschutzgesetz);
  • neu aufgenommen wurde in den § 20 des Infektionsschutzgesetzes auch ein Absatz 9a, der für die Einrichtungsleitungen regelt, bis wann die Vervollständigung des Impfschutzes bei neu aufgenommenen Kindern nachzuweisen ist.

 Die „Merkblätter“ in der rechten Spalte werden zeitnah angepasst.

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Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen.

Aus diesen Grund ist seit dem 01.03.2020 das Masernschutzgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird geregelt, dass Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen, wenn sie in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort eine Tätigkeit ausüben.

Dies gilt auch für die Kindertagespflegepersonen die nun dazu verpflichtet sind, den ausreichenden Masernschutz oder das Vorliegen einer ärztlichen bescheinigten Kontraindikation zu kontrollieren. Für alle Kinder und Beschäftigte, die zurzeit schon in der Einrichtung sind, besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Für diese Personen gilt hinsichtlich der Kontrolle des Impfstatus eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2021. Akuter Handlungsbedarf besteht bei allen Kindern, die neu in die Kita aufgenommen werden und bei Mitarbeitenden, die ab dem 01. März 2020 die Beschäftigung neu aufnehmen.

Weitere Informationen für Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege finden sie in der rechten Spalte.

Informationen für Kindertageseinrichtungen

  • Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
  • Rundschreiben des Landesamtes zur Verlängerung der Nachweispflicht
  • Merkblatt zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr 1 IfSG 
  • Ergänzendes Merkblatt zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes: Neuzugänge (Kinder) in Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflegestellen
  • Ergänzendes Merkblatt zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes: Neuzugänge (Kinder) in Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflegestellen auf Ukrainisch
  • Anleitung zum Lesen des Impfpasses
  • Vordruck zur Meldung an das Gesundheitsamt
  • Dokumentationshilfe des Masernschutzes
  • Vordruck Ärztliche Masernschutzbescheinigung

Informationen für die Kindertagespflege

  • Kindertagespflege: Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
  • Merkblatt zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr 2 IfSG 
  • Ergänzendes Merkblatt zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes: Neuzugänge (Kinder) in Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflegestelle
  • Ergänzendes Merkblatt zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes: Neuzugänge (Kinder) in Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflegestellen auf Ukrainisch
  • Kindertagespflege: Anleitung zum Lesen des Impfpasses
  • Kindertagespflege: Vordruck zur Meldung an das Gesundheitsamt
  • Kindertagespflege: Dokumentationshilfe des Masernschutzes
  • Vordruck Ärztliche Masernschutzbescheinigung

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