Inklusion in der Kindertagesbetreuung
Seit Inkrafttreten der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung im März 2009 wurde Inklusion als Leitidee im deutschen Bildungssystem verankert. Alle Kinder sollen gemeinsam leben, spielen und lernen können, unabhängig von individuellen Fähigkeiten und sozialer oder kultureller Zugehörigkeit. Vielfalt muss Wertschätzung erfahren und nicht zu Hierarchien, Diskriminierung oder Ausschluss führen. Im Aktionsplan der Landesregierung zur Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wird die Vision eines lebenslangen gemeinsamen Lernens als Ziel formuliert.
Dies findet sich auch im Landesgesetz über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) wieder, dass von einem weiten Inklusionsbegriff ausgeht. Der grundsätzlich inklusive Anspruch an rheinland-pfälzische Kindertageseinrichtungen ist hier in § 1 Abs. 2 des KiTaG geregelt.
Kindertagesbetreuung soll danach allen Kindern entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung und der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie.
Der inklusive Anspruch richtet sich dabei uneingeschränkt an alle Kindertageseinrichtungen und der Inklusionsbegriff ist weit gefasst, denn jedes Kind ist auf seine Art besonders. Inklusion meint damit daher nicht nur die Integration von Kindern mit behinderungsbedingten Mehrbedarfen, sondern die inklusive Haltung, dass alle Kinder und Fachkräfte auf ihre Art besonders sind und ihre Heterogenität sowie unterschiedliche Lebens- und Familiengeschichten zum Alltag einer Kindertageseinrichtung gehören.
Kinder mit Behinderungen gehören ebenfalls zum Alltag einer Kindertageseinrichtungen und bringen individuelle Mehrbedarfe mit, die durch die Eingliederungshilfe abgedeckt werden. Strukturelle Mehrbedarfe können hingegen mit dem KiTaG über das Sozialraumbudget abgedeckt werden. Das Sozialraumbudget folgt dem Leitbild des sozialen Ausgleichs und ermöglicht den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe durch den Einsatz von entsprechendem Personal eine zusätzliche Steuerung und Schwerpunktbildung.