Jedes Kind ist individuell einzigartig und doch gleich, jedes Kind hat die gleichen Rechte und die Rechte gelten ohne Ausnahme.
Inklusion bedeutet, die Unterschiedlichkeit von Menschen als Normalität zu sehen. Inklusion heißt Zugehörigkeit und ist das Gegenteil von Ausgrenzung. Alle Menschen sind in ihrer Unterschiedlichkeit Teil der Gesellschaft und stellen auf ihre je eigene Art und Weise eine Bereicherung dar.
In einem inklusiven Bildungssystem lernen alle Kinder gemeinsam; niemand wird ausgegrenzt. Dabei bekommt Heterogenität, die die Normalität in unserer Gesellschaft darstellt, höchste Wertschätzung. Heterogenität zeigt sich in unterschiedlichen Dimensionen z.B. Alter, Schicht/Milieu, Gender, sexuelle Orientierung, Behinderung, Religion etc. Menschen können und sollten nicht auf eine Dimension beschränkt werden, sondern sind in ihrer Individualität und Vielschichtigkeit zu sehen, die sich gerade bei Kindern ständig verändern kann.
Das ist die Basis für Inklusion, die in Rheinland-Pfalz gelebt wird und auch in der frühkindlichen Bildung umgesetzt wird. Dabei ist der Inklusionsbegriff weit gefasst, denn jedes Kind ist auf seine Art besonders. Inklusion meint damit daher nicht nur die Integration von Kindern mit behinderungsbedingten Mehrbedarfen, sondern die inklusive Haltung, dass alle Kinder und Fachkräfte auf ihre Art besonders sind und ihre Heterogenität sowie unterschiedliche Lebens- und Familiengeschichten zum Alltag einer Kindertageseinrichtung gehören.
Für Institutionen z. B. Kindertagesstätten heißt dies, dass nicht das Kind sich an die Institution anpassen muss, sondern die Einrichtung an das Kind. Die Institution entwickelt sich dahingehend, dass eine Aufnahme aller Kinder gut möglich ist. Bestehende Barrieren, die Kinder, Eltern oder pädagogische Fachkräfte daran hindern teilzuhaben, dabei zu sein oder mitzugestalten, werden erkannt und beseitigt.
Alle Kinder ab einem Jahr haben einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege (§ 24 SGB VIII).
Ja, bereits im ersten Paragraphen des KiTaG steht, dass in der Regel Kindertagesbetreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam stattfindet. Kinder mit behinderungsbedingtem Mehrbedarf(en) sind daher in jeder Kita herzlich willkommen. Sollte das Kind dabei zum Ausgleich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs Unterstützung benötigen, so ist dafür die Eingliederungshilfe zuständig.
Zur Feststellung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfes ist eine Diagnose erforderlich. Diese kann prinzipiell sowohl von Sozialpädiatrischen Zentren als auch von niedergelassenen Ärzten erstellt werden. Ob die Diagnose (Gutachten) von einem Sozialpädiatrischen Zentrum oder von niedergelassen Ärzten erstellt wird, ist im Rahmen der Einzelfallentscheidung zu klären. Ansprechpartner ist in jedem Fall der zuständige Träger der Eingliederungshilfe, also die kreisfreie Stadt oder der Landkreis.
Es gibt verschiedene Definitionen zum Begriff „Behinderung“. Die Wichtigsten finden Sie nachfolgend:
Der Begriff der Behinderung findet sich an verschiedenen Stellen der Sozialgesetzbücher wieder. Er ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gesetzlich definiert und gilt grundsätzlich für alle Bücher des Sozialgesetzbuches, es sei denn, der Behinderungsbegriff ist in einzelnen Büchern abweichend bestimmt. Demnach sind Menschen behindert, „[…]wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
Das Sozialhilferecht als das primär für die Leistungserbringung in Frage kommende Rechtsgebiet knüpft an den Begriff der Behinderung im Sinne des SGB IX an. Für die Eingliederungshilfe nach SGB XII für Kinder mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen muss darüber hinaus das Merkmal der wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung vorliegen. Der Begriff der seelischen Behinderung ist im § 35a SGB VIII verankert und gilt als Grundlage der Leistungserbringung für Kinder mit seelischen Behinderungen. Auch das KiTaG greift an verschiedenen Stellen den Begriff der Behinderung auf. Mangels abweichender Regelungen gilt auch hier die Definition im SGB IX.
In der UN-Behindertenrechtskonvention ist der Behinderungsbegriff deutlich weiter gefasst. In §1 heißt es „ […] Zu den Menschen mit Behinderung zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ Behinderung wird demnach nicht auf die beim Menschen bestehende Beeinträchtigung reduziert, sondern in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Barrieren gesehen.
Mit dem Ziel der Förderung und kontinuierlichen Verbesserung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen in allen Kindertageseinrichtungen befasste sich eine auf Beschluss des 9. Kita-Tags der Spitzen vom Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz eingerichtete Arbeitsgruppe. Mitwirkende waren LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, evangelische und katholische Kirche, Gemeinde- und Städtebund, Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und Selbsthilfe. Ergebnisse der Arbeitsgruppe wurden im Dezember 2014 den Spitzenvertreterinnen und –vertretern vorgestellt. Erstmals wird hier ein gemeinsames Verständnis von Inklusion sowie grundsätzliche, bei der Umsetzung von Inklusion in Kindertagesstätten zu berücksichtigende, Aspekte formuliert. So spricht sich die Arbeitsgruppe langfristig für den Einsatz von bedarfsgerechtem Regelpersonal, nicht für den Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern aus. Es bestand Konsens aller Beteiligten in Bezug auf die Inhalte des Papiers, das zukünftig eine Beratungsgrundlage für die Fachpraxis darstellt.
Bereits am 1. Juli 2011 wurde die Heilmittelrichtlinie dahingehend angepasst, dass eine therapeutische Behandlung von Kindern auch in Kindertageseinrichtungen möglich ist und infolgedessen auch die Kosten dieser ärztlich verordneten therapeutischen Leistungen von den Krankenkassen zu tragen sind (vgl § 11 Abs. 2 der Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung).
Viele Kinder benötigen aufgrund akuter oder chronischer Erkrankungen Medikamente. Diese können von Fachkräften in Kindertagesstätten gegeben werden. Hierbei sollten jedoch die Hinweise im Merkblatt zur Medikamentenvergabe Berücksichtigung finden.
Sehr gute Hinweise enthält auch das Informationsblatt zu Kindern mit chronischen Erkrankungen und gesundheitlichen Problemen der Unfallkasse Rheinland-Pfalz. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz berät bei haftungsrechtlichen Unklarheiten.
Seit Inkrafttreten der Behindertenrechtskonvention im März 2009 besteht das Ziel, die volle Teilhabe von Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen in allen Bereichen der Gesellschaft zu ermöglichen. Für Kinder mit chronischen Erkrankungen oder Behinderungen gilt daher, dass sie ein Recht darauf haben, eine wohnortnahe Kindertagesstätte zu besuchen. Viele Ängste, was passieren könnte, aber auch haftungsrechtliche Fragestellungen verunsichern Träger und Team. Diesen lässt sich aber entgegenwirken, wie u.a. ein rheinland-pfälzisches Pilotprojekt zeigt:
Von Mai 2015 wurden in dem Projekt über den Zeitraum von zwei Jahren mit einem eigens entwickelten Curriculum insgesamt 45 Schulungen für pädagogische Fach- und Lehrkräfte im Umgang mit Kindern mit Diabetes mellitus Typ1 angeboten. Grundlage für das Projekt sind ministerielle Handlungsempfehlungen zum Umgang mit chronischen Erkrankungen bei Kindern und Jugendlichen in Kita und Schule. Die Seminare wurden von zertifizierten Diabetesteams durchgeführt, die aus Ärztinnen und Ärzten mit Weiterbildung in der Diabetologie sowie Diabetesberaterinnen und -beratern bestehen.
Mittlerweile ist es gelungen, die Schulungen in die regelhafte Fortbildung für pädagogische Fach- und Lehrkräfte am Pädagogischen Landesinstitut aufzunehmen. Wenn Sie innerhalb des Veranstaltungskatalogs des Instituts in der Freitextsuche "Diabetes" eingeben, werden Sie entsprechende Veranstaltungen finden.
Beim Übergang von der Kita in die Grundschule haben Eltern von Kindern mit Behinderungen ein Recht auf inklusiven Unterricht. Sie können frei entscheiden, ob ihr Kind mit Behinderung eine Schule mit inklusivem Unterrichtsangebot oder eine Förderschule besuchen soll. Erzieherinnen und Erzieher sollten die unterschiedlichen schulischen Möglichkeiten kennen. Weitere Informationen zur schulischen Inklusion finden Sie unter „Inklusive Bildung“ auf dem Bildungsserver für Rheinland-Pfalz.
Grundlage für alle, die im erzieherischen Dienst in einer rheinland-pfälzischen Kindertagesstätte arbeiten wollen, ist die Fachkräftevereinbarung für Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz vom 01.07.2021. Das Projekt „Helferinnen und Helfer in Kitas“ eröffnet darüber hinaus für Beschäftigte der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) den Weg in eine dauerhafte Anstellung im Hauswirtschaftsbereich einer Kindertagesstätte.