Alle Kinder ab einem Jahr haben einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege (§ 24 SGB VIII).
Es gibt verschiedene Definitionen zum Begriff „Behinderung“. Die Wichtigsten finden Sie nachfolgend:
Der Begriff der Behinderung findet sich an verschiedenen Stellen der Sozialgesetzbücher wieder. Er ist in § 2 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) gesetzlich definiert und gilt grundsätzlich für alle Bücher des Sozialgesetzbuches, es sei denn, der Behinderungsbegriff ist in einzelnen Büchern abweichend bestimmt. Demnach sind Menschen behindert, „[…]wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“
Das Sozialhilferecht als das primär für die Leistungserbringung in Frage kommende Rechtsgebiet knüpft an den Begriff der Behinderung im Sinne des SGB IX an. Für die Eingliederungshilfe nach SGB XII für Kinder mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen muss darüber hinaus das Merkmal der wesentlichen Teilhabebeeinträchtigung vorliegen. Der Begriff der seelischen Behinderung ist im § 35a SGB VIII verankert und gilt als Grundlage der Leistungserbringung für Kinder mit seelischen Behinderungen. Auch das Kindertagesstättengesetz greift an verschiedenen Stellen den Begriff der Behinderung auf. Mangels abweichender Regelungen gilt auch hier die Definition im SGB IX.
In der UN-Behindertenrechtskonvention ist der Behinderungsbegriff deutlich weiter gefasst. In § 1 heißt es „ […] Zu den Menschen mit Behinderung zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ Behinderung wird demnach nicht auf die beim Menschen bestehende Beeinträchtigung reduziert, sondern in Wechselwirkung mit gesellschaftlichen Barrieren gesehen.
Es besteht ein subjektives Recht auf einen Kindergartenplatz für Kinder mit Behinderungen. Um diesen Anspruch zu garantieren, gibt es in Rheinland-Pfalz drei verschiedene Einrichtungsformen, die Kinder mit Behinderungen aufnehmen. Dies sind einerseits die allgemeinen wohnortnahen Kindertagesstätten und andererseits die teilstationären Einrichtungen, wie integrative Kindertagesstätten und Förderkindergärten.
Das angemessene Wunsch- und Wahlrecht der Eltern ist zu berücksichtigen.
Die Bedarfsplanung für die aufgeführten Formen "Integrative Kindertagesstätten" und "Förderkindergärten" obliegt gemeinsam den örtlichen und überörtlichen Leistungsträgern unter Einbindung der Leistungserbringer und der Betroffenen.
Die Aufnahme in einer allgemeinen wohnortnahen Kindertagesstätte basiert auf § 22a Abs. 4 SGB VIII und § 2 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz. Sie unterliegen nach § 9 Kindertagesstättengesetz der Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe – also dem jeweils zuständigen Jugendamt - in Zusammenarbeit mit dem örtlichen Sozialhilfeträger.
Die Jugendämter gestalten Inklusion in den jeweiligen Jugendamtsbezirken sehr unterschiedlich.
Mit dem Ziel der Förderung und kontinuierlichen Verbesserung der Inklusion von Kindern mit Behinderungen in allen Kindertageseinrichtungen befasste sich eine auf Beschluss des 9. Kita-Tags der Spitzen vom Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz eingerichtete Arbeitsgruppe. Mitwirkende waren LIGA der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, evangelische und katholische Kirche, Gemeinde- und Städtebund, Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie, Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung und Selbsthilfe. Ergebnisse der Arbeitsgruppe wurden im Dezember 2014 den Spitzenvertreterinnen und –vertretern vorgestellt. Erstmals wird hier ein gemeinsames Verständnis von Inklusion sowie grundsätzliche, bei der Umsetzung von Inklusion in Kindertagesstätten zu berücksichtigende, Aspekte formuliert. So spricht sich die Arbeitsgruppe langfristig für den Einsatz von bedarfsgerechtem Regelpersonal, nicht für den Einsatz von Integrationshelferinnen und -helfern aus. Es bestand Konsens aller Beteiligten in Bezug auf die Inhalte des Papiers, das zukünftig eine Beratungsgrundlage für die Fachpraxis darstellt.
Anforderungen lassen sich nicht pauschal formulieren. Wichtig ist, dass Sie sich als Team auf das Thema Inklusion einlassen. Leitung und Kita-Team sollten bereit sein, sich selbstkritisch und intensiv mit dem Thema Inklusion zu beschäftigen. Inklusion ist ein Prozess, der eine Auseinandersetzung mit den eigenen Erfahrungen, Einstellungen und Haltungen und den stetigen Austausch darüber im Team erfordert. Dabei können bestehende Ängste und Befürchtungen thematisiert werden. Entscheidend für eine gelingende Aufnahme ist, das Kind und seine Eltern kennenzulernen, gemeinsam mit allen Beteiligten wechselseitige Erwartungen aber auch spezifische Bedürfnisse zu klären, um notwendige Schritte und entsprechende Anpassungen an das Kind zu planen, in die Wege zu leiten und umzusetzen. Auch der Träger der Kindertagesstätte sollte an diesem Prozess teilhaben, um die notwendige Rückendeckung für Leitung und Team zu gewährleisten.
Beim Übergang von der Kita in die Grundschule haben Eltern von Kindern mit Behinderungen ein Recht auf inklusiven Unterricht. Sie können frei entscheiden, ob ihr Kind mit Behinderung eine Schule mit inklusivem Unterrichtsangebot oder eine Förderschule besuchen soll. Erzieherinnen und Erzieher sollten die unterschiedlichen schulischen Möglichkeiten kennen. Weitere Informationen zur schulischen Inklusion finden Sie unter „Inklusive Bildung“ auf dem Bildungsserver für Rheinland-Pfalz .
Grundlage für alle, die im erzieherischen Dienst in einer rheinland-pfälzischen Kindertagesstätte arbeiten wollen, ist die Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten vom 1. August 2013. Das Projekt „Helferinnen und Helfer in Kitas“ eröffnet darüber hinaus für Beschäftigte der Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) den Weg in eine dauerhafte Anstellung im Hauswirtschaftsbereich einer Kindertagesstätte.