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Kinder mit behinderungsbedingten Mehrbedarfen

Kinder mit Behinderungen haben die gleichen Rechte wie Kinder ohne behinderungsbedingte Mehrbedarfe.

So steht es direkt in § 1 Abs. 2 KiTaG:

„Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen. In der Regel findet Kindertagesbetreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam statt.“

Das bedeutet: Es hält für alle Kinder gleichermaßen -egal, ob mit oder ohne Behinderungen -einen Anspruch auf einen Kita-Platz bereit und bildet damit im Bereich der Kinder-und Jugendhilfe die strukturelle Grundlage für eine gleichberechtigte Teilhabe aller Kinder.

 Das SGB IX ist die Basis, um einem Kind mit einer (drohenden) Behinderung die im Einzelfall erforderlichen individuellen Teilhabeleistungen zu gewähren. Nach § 4 Absatz 3 SGB IX sollen die Leistungen für Kinder mit (drohenden) Behinderungen so geplant und gestaltet werden, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit anderen Kindern ohne Behinderung betreut werden können. Nach § 75 Absatz 1 SGB IX sind zur Teilhabe an Bildung und nach § 76 SGB IX zur sozialen Teilhabe unterstützende Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, damit Kinder mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können.

Mit dem Landesgesetz zur Ausführung des BTHG (AGSGB IX) ist die Zuständigkeit für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergegangen. Die Übertragung der Zuständigkeit auf die kommunale Ebene hat den Vorteil, dass sowohl die Gesamtverantwortung für die Eingliederungshilfe als auch für die Jugendhilfe (Bedarfsplanung Kita) auf kommunaler Ebene zusammengeführt wurde. Die Träger der Eingliederungshilfe und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind damit gefordert, ihre jeweiligen Planungen und Leistungen abzustimmen. Denkbar wird damit ein einheitlicher Ansatz, der es ermöglicht, durch das Zusammenwirken beider Systeme strukturelle Vorkehrungen für die Aufnahme von Kindern mit Behinderungen in Tageseinrichtungen zu treffen.

Kindertageseinrichtungen des Regelsystems sind darauf angewiesen, dass ein bestehender behinderungsbedingter Mehrbedarf in gemeinsamer Planung mit der Jugendhilfe von der Eingliederungshilfe abgedeckt wird. Ein behinderungsbedingter Mehrbedarf kann auch in Form von zusätzlichem erzieherischen Personal geplant und umgesetzt werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass wenn das zusätzliche für den behinderungsbedingten Bedarf eingesetzte Personal z.B. krank ist, dass das Kind dann die Einrichtung nicht besuchen kann. Der Rechtsanspruch gilt für alle Kinder. Kinder mit Behinderung werden nicht mehr exklusiv rein unter dem Fokus der Behinderung gesehen genauso wie ein Kind mit Migrationshintergrund nicht nur mit der Brille des Migrationshintergrundes betrachtet wird. Erzieherinnen und Erzieher sind für die Arbeit mit Kindern mit Behinderung genauso ausgebildet wie für die Arbeit mit anderen Kindern, denn es sind zunächst einmal genauso Kinder wie alle anderen Kinder auch.

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