Kindertagespflege
Wie erfolgt die Kindertagespflege?
Bisher wird auf Grundlage von
§ 1 Abs. 5 KTagStG RP die
„Kindertagespflege […] von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der oder des Personenberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen außer in Kindertagesstätten geleistet. Soweit die sonstigen Voraussetzungen vorliegen, können von einer Tagespflegeperson bis zu fünf Kinder in Kindertagespflege betreut werden.“
Künftig ist auf Grundlage von
§ 6 Abs. 2 S. 1 KiTaG
„ein Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen […] im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder einer Tätigkeit bei einem Unternehmen in dessen kindgerechten Räumlichkeiten außer in einer Tageseinrichtung mit bis zu zehn gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern zulässig (Großtagespflege).“
Dies bedeutet für:
1. Tagespflegepersonen:
Für Tagespflegepersonen ist ab dem 01.07.2021 die Großtagespflege möglich. Sie können sich, gemäß des neuen KiTaG, mit einer weiteren Tagespflegeperson zusammenschließen. Dies gilt nur, wenn die Tagespflegepersonen ein entsprechendes Arbeitsverhältnis (Festanstellung) mit einem Unternehmen oder eine Tätigkeit bei einem Unternehmen in dessen kindgerechten Räumlichkeiten eingehen. Sie können dann bis zu zehn gleichzeitig anwesende Kinder von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens betreuen.
2. Unternehmen:
Unternehmen haben gemäß des neuen KiTaG eine weitere Möglichkeit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie anzubieten. Die Großtagespflege kann ein zusätzlicher Weg sein, um Unternehmen bei der Befriedigung eines standortbedingten Betreuungsbedarfs für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unterstützen. Die kindgerechten Räumlichkeiten können sich direkt auf dem Unternehmensgelände befinden oder in eigenen/angemieteten Räumlichkeiten in der Nähe des Unternehmens.
3. Personensorgeberechtigte:
Durch die Großtagespflege in Unternehmen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des entsprechenden Unternehmens ihre Kinder im direkten Umfeld ihres Arbeitsplatzes betreuen lassen. Dies ermöglicht den Personensorgeberechtigten eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Was bleibt unverändert?
- Tagespflegepersonen können weiterhin in ihrem Haushalt, im Haushalt der oder des Personenberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen außer in Kindertagesstätten bis zu fünf Kinder in Kindertagespflege betreuen.
- Anspruch auf einen Platz in der Kindertagespflege gemäß § 24 (1) bis (3) SGB VIII besteht weiterhin.
(Stand: November 2020 )
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