Mittagessen
Wie muss das Angebot eines Mittagessens gestaltet sein?
Der Anspruchsumfang auf Förderung in einer Tageseinrichtung ist so festgelegt, dass er von montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden umfasst. Er soll dabei als Vormittagsangebot ausgestaltet werden, das heißt, der Beginn des Angebots soll für alle Kinder einheitlich am Vormittag liegen, vergleichbar dem verlängerten Vormittagsangebot, das es auch heute schon gibt. Bei Angeboten, die eine Betreuung über die Mittagszeit umfassen, soll ein Mittagessen vorgesehen werden. Sprich: Wenn ein Kind über Mittag in der Kita bleibt, soll es dort auch mittags etwas essen können. So ist es In § 14 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) festgelegt.
Auch nach der geltenden Rechtslage muss auf der Grundlage des § 45 SGB VIII bei einem durchgängigen siebenstündigen Betreuungsangebot die Frage der Mittagsverpflegung geklärt werden.
Es ist gut, hier neue Perspektiven zu entwickeln. Die Beteiligten vor Ort sollen jedoch nicht überfordert oder zu bevormundet werden. Möglicherweise erwarten Eltern in einer Einrichtung etwas anderes als ein Träger möchte oder anbieten kann. Die Beteiligten müssen sich miteinander arrangieren und herausfinden, was für ihre Einrichtung gewünscht und geeignet ist. Damit haben alle Beteiligten vor Ort ausreichend Gelegenheit, ihr bedarfsgerechtes Verpflegungsangebot zu entwickeln, sind die Regelungen des KiTaG zum Mittagessen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 und § 31 Abs. 1 KiTaG) mit den erforderlichen Spielräumen und Zeithorizonten ausgestattet.
In § 31 Abs. 1 KiTaG ist festgelegt, dass die Ausgestaltung des Mittagessens bis zur Evaluation des Gesetzes im Jahr 2028 in vielfältiger Art und Weise der Verpflegung geregelt werden kann. Die Umsetzung in den Tageseinrichtungen als auch im Gebiet des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird als Prozess verstanden.
Als Orientierung für das Mittagessen können nach § 14 Abs. 1 Satz 4 KiTaG die „DGE-Qualitätsstandard für die Verpflegung in Kitas"dienen.
Wie wird der Arbeitsverdichtung in der Mittagspause Rechnung getragen?
Die Personalbemessung für einen Platz für ein Kind ab dem 2. Lebensjahr wurde angehoben, und zwar auf 0,1 Vollzeitäquivalent pro siebenstündigem Betreuungsplatz (§ 21 Abs. 3 KiTaG). Damit wird unter anderem der Arbeitsverdichtung in der Mittagszeit Rechnung getragen. Aber auch weitere Aspekte sind für die Anhebung ausschlaggebend: eingeflossen sind in die Personalbemessung für die Ü2-Plätze auch Zeitanteile, die aus der heutigen Ausstattung von Ganztagsplätzen stammen (z.B. die Reduzierung der Gruppengrößen und die Gewährung von Zusatzpersonal). All diese Punkte finden sich künftig in der Personalbemessung für jede einzelne Stunde für einen Ü2-Platz wieder. Ferner wurde bei der Anhebung der Personalbemessung für die Ü2-Plätze auch der Anteil der 2jährigen berücksichtigt, die heute in Krippengruppen betreut werden.
Darüber hinaus sind Wirtschaftskräfte eine große Unterstützung in der Mittagszeit. Und ihre Anzahl ist nach § 23 KiTaG nicht gedeckelt. Das bedeutet, dass jede Kita Wirtschaftskräfte nach ihrem Bedarf haben kann und sich das Land dann mit der vorgesehenen Personalkostenförderung an jeder einzelnen Wirtschaftskraft beteiligt. Die pädagogischen Fachkräfte können sich auf die Kinder und die pädagogischen Inhalte des Mittagessens konzentrieren. Dabei wird es zukünftig auch darum gehen, wie diese Entlastung der Fachkräfte mit einer konzeptionellen Einbindung der Wirtschaftskräfte einhergehen kann, die an den pädagogischen Zielsetzungen orientiert ist. Wirtschaftskräfte sollen die pädagogische Arbeit unterstützen und ergänzen, nicht ersetzen.
Und wenn pädagogische Fach- und Wirtschaftskräfte einmal ausfallen und eine Vertretung notwendig ist, beteiligt sich das Land auch an den Personalkosten für die Vertretungskräfte im gleichen Umfang wie bei den regulären Kräften (§ 25 Abs. 2 KiTaG).
Gibt es Sondermittel für die Verbesserung der räumlichen Gestaltung in Kitas um einem bedarfsgerechten Angebot mit Mittagessen angemessen entsprechen zu können?
Die Anpassung auf ein bedarfsgerechtes Angebot, die die Konkretisierung des Rechtsanspruchs auf eine Betreuungszeit von grundsätzlich durchgängig sieben Stunden mit sich bringt, ist an manchen Stellen mit Herausforderungen für Jugendämter und Einrichtungsträger verbunden. Deshalb unterstützt das Land mit einem Sonderprogramm in Höhe von 13,5 Millionen Euro den Ausbau von Kita-Küchen. Das ist ein wichtiges Signal für die Einrichtungsträger und die Jugendämter. Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass sich das Land an diesen Kosten beteiligt – denn originär ist es die Aufgabe von Einrichtungsträgern und Jugendämtern.
(Stand: November 2019)
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