Praxisanleitung nach dem neuen Kita-Gesetz
Wie wird Praxisanleitung personalisiert?
Mit dem KiTaG wird die Personalbemessung grundsätzlich verändert. Statt einer gruppenbezogenen Bemessung wird es eine platzbezogene Bemessung geben, mit der die personelle Grundausstattung einer Einrichtung ermittelt wird. Wichtig ist: Diese personelle Grundausstattung wird um verschiedene Zeitanteile ergänzt.
Einer dieser Zeitanteile ist das Deputat für Praxisanleitung, geregelt in § 21 Absatz 7 des neuen Kita-Gesetzes. Die Landesregierung weiß, wie wichtig eine qualifizierte und praxisorientierte Ausbildung ist, um gute Fachkräfte zu gewinnen. Eine qualifizierte Praxisanleitung in der Tageseinrichtung stellt sicher, dass Auszubildende und Studierende neben ihrem theoretischen Wissenserwerb an Fach- oder Hochschule eine fundierte Begleitung in der Praxis erfahren. So werden sie dabei unterstützt, das theoretische gewonnene Wissen besser mit der Praxis zu verknüpfen. Und die Landesregierung weiß auch, dass das pädagogische Personal zusätzliche Zeit benötigt, um Auszubildende und Studierende gut anleiten zu können. Deshalb wird die Praxisanleitung erstmals gesetzlich verankert.
Der Zeitanteil für Praxisanleitung ist zugleich eine einrichtungsbezogene Komponente der Personalbemessung, denn die pädagogische Grundausstattung der Einrichtung erhöht sich mit jeder auszubildenden oder studierenden Person, die in der Kita im Einsatz ist. Für jede auszubildende oder studierende Person gibt es eine Stunde Praxisanleitung pro Woche, das entspricht 0,026 Vollzeitäquivalenten. Die Auszubildenden und Studierenden selbst werden übrigens nicht in den Personalschlüssel eingerechnet – sie kommen zusätzlich zum regulären pädagogischen Personal hinzu. Das Gesetz sieht auch keine Begrenzung der Anzahl der Auszubildenden pro Kita vor.
Welche Voraussetzungen muss eine Praxisanleitung erfüllen?
Wenngleich die gesetzliche Verankerung der Praxisanleitung neu ist, so sieht die entsprechende Fachschulverordnung schon heute vor, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler während der Praktika von entsprechend ausgebildeten Fachkräften beurteilt werden muss (§ 4 Abs. 5 Satz 4 der Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen vom 2. Februar 2005 (GVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. März 2012 (GVBl. S. 141), BS 223-1-23). Entsprechend ausgebildet bedeutet dabei eine mindestens zweijährige Berufserfahrung und die Fähigkeit zur Praxisanleitung – diese muss durch eine berufspädagogische Fort- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. Daneben ist in der Verordnung vorgesehen, dass in der Ausbildungsstätte mindestens eine staatlich anerkannte Erzieherin / ein staatlich anerkannter Erzieher oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft mit der Ausbildungsanleitung beauftragt sein muss. Sie muss ebenfalls über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung und die Fähigkeit zur Praxisanleitung verfügen, die durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist (vgl. Trägerübergreifende Rahmenvereinbarung zur Praxisanleitung in Rheinland-Pfalz vom 1. Januar 2006). Genau dafür werden nun auch Zeitanteile angerechnet.
Wie beteiligt sich das Land an den Personalkosten für Praxisanleitung?
Mit der Anerkennung der Praxisanleitung und damit einem höheren Personalbedarf entstehen auch höhere Personalkosten. An diesen beteiligt sich das Land, denn es finanziert anteilig alle Personalkosten mit, die entstehen – egal ob in der Personalgrundbemessung, für Praxisanleitung, Leitungsaufgaben oder im Rahmen des Sozialraumbudgets. Insgesamt ist die Praxisanleitung ein echter Mehrwert für Auszubildende und Studierende, die bei ihrer Ausbildung in der Praxis besser gefördert werden können, und für die schon tätigen Fachkräfte, die für die Aufgaben nun auch klar definierte Zeitanteile bekommen. Damit wird langfristig dazu beigetragen, die Ausbildung bzw. das Studium für alle Seiten attraktiver zu gestalten und qualifizierten Nachwuchs für unsere Kitas zu gewinnen.
(Stand: Mai 2020 )
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