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Elternmitwirkung nach dem neuen Kita-Gesetz

Warum Elternmitwirkung?

Kinder gehen heute oft früher in eine Kindertagesbetreuung und werden dort länger betreut. Dadurch hat die Zusammenarbeit mit den Eltern an Bedeutung gewonnen. Einrichtungsträger, -leitung, -personal und Eltern begegnen sich in der Tageseinrichtung als Erziehungspartner, die die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder gemeinsam gestalten. Sie wirken als Verantwortungsgemeinschaft zusammen, wie § 3 Absatz 1 KiTaG formuliert. Eine gute Zusammenarbeit der Beteiligten ist eine wichtige Voraussetzung, um das Wohl jedes Kindes fördern zu können. Aus diesem Grund ist die Elternmitwirkung in Tageseinrichtungen besonders wichtig. Das Kita-Zukunftsgesetz legt daher verbindliche Mitbestimmungsprozesse für Eltern fest, von der örtlichen Ebene bis hin zur Landesebene.

 

In welchen Gremien findet Elternmitwirkung statt?

Auf der Ebene der Tageseinrichtungen findet Elternmitwirkung in zwei Gremien statt: der Elternversammlung und dem Elternausschuss. Festgelegt ist dies in § 9 KiTaG. Die Elternversammlung besteht dabei aus den Eltern aller Kinder, die die jeweilige Tageseinrichtung besuchen. Sie befasst sich mit allen relevanten Themen, die die Eltern betreffen. Zugleich muss die Elternversammlung fortlaufend über die wichtigen Entwicklungen in der Kita informiert werden. Sie kommt mindestens einmal im Jahr zusammen oder auf Beschluss des Elternausschusses, den sie auch wählt. Neben den Eltern selbst nehmen die Einrichtungsleitung und eine Trägervertreterin bzw. ein Trägervertreter an der Elternversammlung teil. Die Versammlung ist damit der Ort, an dem sich die Meinung der Eltern zu einem bestimmten Thema herausarbeiten lässt. Dieses Meinungsbild dient als Grundlage für die Positionen, die der Elternausschuss in Gremien auf anderen Ebenen vertreten kann.

Der Elternausschuss wird von der Elternversammlung gewählt und vertritt die Interessen der Eltern gegenüber der Einrichtungsleitung sowie dem Einrichtungsträger. Zugleich berät er beide. Bei wesentlichen Angelegenheiten muss der Elternausschuss rechtzeitig und umfassend informiert und angehört werden. Er darf bei wesentlichen Fragen eine Auskunft von Einrichtungsträger und Einrichtungsleitung verlangen. § 10 KiTaG gibt dem Elternausschuss explizit ein Beschwerderecht, sollte er nicht miteinbezogen werden. Er hat dann die Möglichkeit, sich an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, also das örtliche Jugendamt, bis hin zum Landesjugendamt zu wenden. Die Einrichtungsleitung und der Einrichtungsträger nehmen ebenfalls an den Sitzungen des Elternausschusses teil.

Deutlicher als bisher wird im neuen Gesetz neben dem Beratungsauftrag gegenüber Träger und Leitung der Auftrag des Elternausschusses als Interessenvertretung der Eltern formuliert. Er soll die elterlichen Interessen gegenüber Einrichtungsträger und -leitung vertreten. Um seine Funktionen erfüllen zu können, muss er vom Träger und der Leitung der Einrichtung rechtzeitig und umfassend informiert und angehört werden. Das Beschwerderecht soll sicherstellen, dass der Elternausschuss seine Funktion als Interessenvertretung der gesamten Elternschaft wahrnehmen kann.

Auf Grundlage des bisherigen Kita-Gesetzes haben sich in vielen Jugendamtsbezirken bereits Kreis- oder Stadtelternausschüsse gebildet. Diese Entwicklung greift das neue Gesetz auf, indem es in § 12 KiTaG gesetzlich verankert, dass die Elternausschüsse der einzelnen Kitas auf örtlicher Ebene einen Zusammenschluss bilden: den Kreis- oder Stadtelternausschuss. Sie werden dabei von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, also den Jugendämtern, unterstützt. Der Kreis- oder Stadtelternausschuss vertritt die Interessen der Eltern gegenüber dem Jugendamt und entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den örtlichen Jugendhilfeausschuss. Der Kreis- oder Stadtelternausschuss ist durch das Jugendamt zu informieren und anzuhören, z. B. bei der Bedarfsplanung der Jugendämter oder der Elternbeitragssatzung.

Die Stadt- und Kreiselternausschüsse wiederum bilden auf überörtlicher Ebene den Landeselternausschuss. Sie werden dabei vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, dem Landesjugendamt, unterstützt. Der Landeselternausschuss vertritt dann die Interessen aller Eltern, deren Kinder eine Kita in Rheinland-Pfalz besuchen, auf Landesebene. Er benennt zudem ein beratendes Mitglied für den Landesjugendhilfeausschuss. Bei wesentlichen Angelegenheiten muss der Landeselternausschuss informiert und angehört werden. 

Durch die Verankerung der gewählten Elternvertretungen in den Kitas auf örtlicher und überörtlicher Ebene erhalten sie mit dem neuen Gesetz eine stärkere Legitimation. Zudem ist das System der Elternvertretung nun klarer strukturiert.

Näheres über die Wahl, die Amtszeit, die Zusammensetzung, die Größe, die Aufgaben, die Verfahrensweise und die Beschlussfassung von Elternversammlung und Elternausschüssen auf den verschiedenen Ebenen wird in einer Rechtsverordnung zum Kita-Gesetz geregelt.

 

Haben Eltern auch Mitwirkungspflichten?

Mit der Elternversammlung, den Elternausschüssen und dem Kita-Beirat erhalten die Eltern viele Möglichkeiten und Rechte, am Kita-Alltag mitzuwirken. Eltern haben aber nicht nur Mitwirkungsrechte, sondern auch Mitwirkungspflichten: So ist es zum Beispiel beim Kita-Beirat vorgeschrieben, dass Eltern vertreten sind, und zwar in gleichen Anteilen wie der Träger, die Einrichtungsleitung und die pädagogischen Fachkräfte.

Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann zudem von Eltern verlangen, dass sie ihren Bedarf für die Kindertagesbetreuung bis zu einer bestimmten Frist anmelden. Dies kann dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe helfen, in seinem Bezirk eine einheitliche Basis für die Berechnung und Prognose des Bedarfs zu haben und die Bedarfsplanung so zu verbessern. Es steht dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe frei, ob er eine Bedarfsanmeldung von Eltern verlangt. § 19 Absatz 4 KiTaG gibt ihm in jedem Fall die Möglichkeit dazu.

All diese Regelungen zielen darauf, dass Einrichtungsträger, -leitung, -personal und Eltern sich in der Tageseinrichtung als Erziehungspartner begegnen, die die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder gemeinsam gestalten.

Der Kita-Beirat

Für die Qualität der Betreuung in der Kita ist neben der elterlichen auch die Beteiligung aller Verantwortung tragenden Personen, wie Träger, Leitung und Fachkräfte, unter Einbeziehung der Perspektiven der Kinder wichtig. Deshalb wurde mit dem KiTaG ein Gremium geschaffen, in dem alle Protagonisten gemeinsam über wesentliche Fragen und Entwicklungsperspektiven der Einrichtung beraten: der Kita-Beirat (§ 7 KiTaG).

Im Unterschied zum Elternausschuss ist der Kita-Beirat ein Gremium, in dem alle zusammenkommen, die am Kita-Alltag beteiligt sind, und das in grundsätzlichen Angelegenheiten einen gemeinsamen Beschluss unter Einbeziehung aller relevanten Beteiligten fasst. Dadurch erhalten alle die Möglichkeit und den Auftrag, sich tiefergehend mit den grundsätzlichen Fragen der Einrichtung zu beschäftigen.

Eine pädagogische Fachkraft hat dabei explizit die Aufgabe, die im pädagogischen Alltag gewonnenen Perspektiven der Kinder in die Entscheidungsprozesse einzubringen, damit diese in den Beratungen der Erwachsenen berücksichtigt werden. Das Erforschen der Kinderperspektiven setzt eine Alltagsbeteiligungskultur in der Kita, aber auch verlässliche Formen der Beteiligung sowie der Beschwerdemöglichkeiten für Kinder voraus. Die Rechte der Kinder, Dokumentation, Reflexion und Austausch im Team bilden das „Rückgrat“ dieser anspruchsvollen Aufgabe. Mit dem Kita-Beirat und der verankerten Berücksichtigung der Kinderperspektiven im neuen KiTaG erfolgt ein Meilenstein zur Umsetzung der in der UN-Kinderrechtskonvention verankerten Kinderrechte.

(Stand: April 2021)

(Der Inhalt dieser Seite steht Ihnen in der rechten Spalte zum Download zur Verfügung.)

KiTaG_Regelungen zur Elternmitwirkung

§ 3 Abs. 1 KiTaG 

§ 7 KiTaG

§ 9 KiTaG

§ 10 KiTaG

§ 12 KiTaG

§ 19 Abs. 4 KiTaG

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