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Inklusion

Wie gestaltet sich der inklusive Anspruch des KiTaG?

Der grundsätzlich inklusive Anspruch an rheinland-pfälzische Kindertageseinrichtungen ist in § 1 Abs. 2 des KiTaG geregelt. Kindertagesbetreuung soll danach allen Kindern entsprechend ihren individuellen Fähigkeiten gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung und der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie.

Der inklusive Anspruch richtet sich uneingeschränkt an alle Kindertageseinrichtungen und der Inklusionsbegriff ist weit gefasst, denn jedes Kind ist auf seine Art besonders. Heterogenität, unterschiedliche Lebens- und Familiengeschichten und Individuen gehören zum Alltag einer Kindertageseinrichtung.

Zum Ausgleich eines individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarfs steht die Eingliederungshilfe zur Verfügung. Die Planungsverantwortung liegt für alle Bereiche nun auf kommunaler Ebene. Mit dem BTHG und dem Ausführungsgesetz zum BTHG (AGBTHG) sind die örtlichen Träger der Eingliederungshilfe und der Jugendhilfe gefordert, ihre Planungen und Leistungen abzustimmen. Damit wird ein einheitlicher Ansatz denkbar, der es ermöglicht, durch das Zusammenwirken beider Systeme strukturelle Vorkehrungen für die Aufnahme von Kindern mit Behinderungen in Tageseinrichtungen zu treffen.

 

Gilt der in § 24 SGB VIII und in § 14 f. KiTaG ausgeführte Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege für alle Kinder?

Der individuelle Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung und Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Umfang von sieben Stunden mit Mittagessen gilt für alle Kinder. Ebenso gilt für alle Kinder, dass deren individuelle Bedingungen (z. B. bei Berufstätigkeit der Eltern) für ein entsprechendes Angebot berücksichtigt werden sollen. Gemäß § 5 SGB VIII ist dem Wunsch- und Wahlrecht der Eltern Rechnung zu tragen, sofern dadurch nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. Wenn die räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen (Betriebserlaubnis einer Kita) gegeben sind, kann jedes Kind in einer Kita betreut werden. Daneben bleiben weiterhin teilstationäre (integrative und heilpädagogische) Einrichtungen bestehen.

 

Welche Regelungen greifen zur Abdeckung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs?

Mit dem Inkrafttreten und der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) werden nach § 4 Absatz 3 SGB IX die Leistungen für Kinder mit Behinderungen oder von Behinderungen bedrohte Kinder so geplant und gestaltet, dass nach Möglichkeit Kinder nicht von ihrem sozialen Umfeld getrennt und gemeinsam mit anderen Kindern ohne Behinderung betreut werden können. Diese Regelung entspricht den Regelungen im KiTaG. Ziel sollte sein, dass Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder eine Einrichtung in der Nähe ihres Wohnorts besuchen können.

Muss neben dem regulären inklusiven Personalschlüssel in Kitas ein individueller behinderungsbedingter Mehrbedarf abgedeckt werden, so können die Eltern nach § 75 SGB IX (Teilhabe an Bildung) bzw. § 76 SGB IX (Leistungen zur sozialen Teilhabe) unterstützende Leistungen beantragen.

Nach § 75 Absatz 1 SGB IX sind zur Teilhabe an Bildung unterstützende Leistungen zu erbringen, die erforderlich sind, damit Kinder mit Behinderungen Bildungsangebote gleichberechtigt wahrnehmen können. § 76 SGB IX regelt die Leistungen zur sozialen Teilhabe.

Das Jugend- und Sozialamt sollten gemeinsam mit der Kindertageseinrichtung und der Familie überlegen, wie die Bedingungen gestaltet sein müssen, damit das Kind die Tageseinrichtung besuchen kann.

(Stand: April 2021)

(Der Inhalt dieser Seite steht Ihnen in der rechten Spalte zum Download zur Verfügung.)

KiTaG_ Regelungen zur Inklusion

§ 1 Abs. 2 KiTaG

§ 14 f. KiTaG

§ 5 SGB VIII

§ 4 Abs. 3 SGB IX

§ 75 SGB IX

§ 76 SGB IX

 

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