Kindertagespflege
Wie erfolgt die Kindertagespflege?
Wie erfolgt die Kindertagespflege?
Bisher wird die Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten (das sind in der Regel die Eltern) oder in anderen geeigneten Räumen (außer in einer Kita) geleistet. Bis zu fünf Kinder können von ihr betreut werden. Nach § 6 Abs. 2 KiTaG gilt nun jedoch, dass ein Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen ebenfalls möglich ist.
Dies bedeutet für Tagespflegepersonen:
Ab dem 01.07.2021 ist die Großtagespflege möglich. Tagespflegepersonen können sich mit einer weiteren Tagespflegeperson zusammenschließen, jedoch nur dann, wenn die Tagespflegepersonen ein entsprechendes Arbeitsverhältnis (Festanstellung) mit einem Unternehmen oder eine Tätigkeit bei einem Unternehmen in dessen kindgerechten Räumlichkeiten eingehen. Sie können dann bis zu zehn Kinder gleichzeitig von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens betreuen.
Dies bedeutet für Unternehmen:
Unternehmen haben gemäß dem neuen KiTaG eine weitere Möglichkeit, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu ermöglichen. Die Großtagespflege kann ein zusätzlicher Weg sein, um Unternehmen bei der Abdeckung eines standortbedingten Betreuungsbedarfs für die Kinder der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unterstützen. Die kindgerechten Räumlichkeiten können sich entweder auf dem Unternehmensgelände befinden oder von diesem angemietet werden.
Dies bedeutet für Personensorgeberechtigte:
Durch die Großtagespflege in Unternehmen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des entsprechenden Unternehmens ihre Kinder im direkten Umfeld ihres Arbeitsplatzes betreuen lassen. Dies ermöglicht den Personensorgeberechtigten eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie.
Was bleibt unverändert?
Tagespflegepersonen können weiterhin in ihrem Haushalt, im Haushalt der
oder des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen außer in Kindertagesstätten bis zu fünf Kinder in Tagespflege betreuen. Der Anspruch auf einen Platz in der Kindertagespflege gemäß § 24 Abs. 1 bis 3 SGB VIII besteht weiterhin.
(Stand: April 2021)
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