Regelungen zum Personal, Leitungsdeputate und Deputate für Praxisanleitung
Das Personal
Wie gestaltet sich die Personalausstattung in Kindertageseinrichtungen nach dem Kita-Zukunftsgesetz?
Im Bundesschnitt hat Rheinland-Pfalz bereits einen sehr guten Personalschlüssel. Allerdings ist die Kita-Landschaft besonders heterogen. Das heißt, es bestehen große Unterschiede in der Personalausstattung zwischen den Kommunen. Das Land muss auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und gleichmäßige Angebote der Jugendhilfe hinarbeiten. Ein wesentliches Ziel des Kita-Zukunftsgesetzes ist es deshalb, die Grundlage für eine transparente und vergleichbare Personalbemessung zu schaffen und so überall im Land für eine ausgeglichene Personalausstattung zu sorgen.
Wie wird die Personalgrundausstattung berechnet?
Die Grundlage der bisherigen Personalbemessung waren die Gruppen einer Einrichtung. Mit dem neuen Gesetz wird auf eine stundengenaue platzbezogene Personalbemessung umgestellt, das heißt, die Anzahl der Plätze und der Betreuungsumfang jedes Platzes sind dann maßgebend.
Nach § 21 Abs. 3 KiTaG gibt es drei Platzkategorien:
- Plätze für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres,
- Plätze für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
- Plätze für Kinder vom Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.
Pro Platzkategorie gibt es bestimmte Personalquoten:
- pro Platz für ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres: 0,263 Vollzeitäquivalente[1],
- pro Platz für ein Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt: 0,1 Vollzeitäquivalente,
- pro Platz für ein Kind vom Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 0,086 Vollzeitäquivalente.
Diese Personalquoten beziehen sich immer auf eine Betreuungszeit von sieben Stunden pro Tag. Ist für einen Platz eine längere oder kürzere Betreuungszeit vorgesehen, muss die Personalquote entsprechend angepasst werden. Ein Beispiel: Ein Kind im Alter ab zwei Jahren bis zum Schuleintritt wird nicht sieben, sondern neun Stunden pro Tag betreut. Rechnet man die Personalquote von 0,1 Vollzeitäquivalenten für sieben Stunden um, so ergibt sich für diesen Platz ein Personalanteil von 0,128 Vollzeitäquivalenten für neun Stunden (0,1 geteilt durch 7 mal 9).
Zu dieser Personalquote pro Platz kommen weitere Personalanteile. Zum einen gibt es nach § 22 KiTaG erstmals gesetzlich festgeschriebene Zeit für die Leitung der Kita, denn in jeder Einrichtung fallen, unabhängig von ihrer Größe, Leitungsaufgaben an. Deshalb erhält jede Einrichtung einen Sockel von fünf Stunden Leitungszeit pro Woche (entspricht 0,128 Vollzeitäquivalenten). Zusätzlich gibt es einen flexiblen Anteil an Leitungszeit. Er ist abhängig von der Anzahl der Plätze und dem Betreuungsumfang jedes Platzes, berücksichtigt also, dass bei mehr Kindern oder sehr umfangreichen Betreuungszeiten mehr Leitungsaufgaben anfallen. Je 40 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit kommen so 0,005 Vollzeitäquivalente hinzu. Sollten Kitas bereits heute über mehr Leitungszeit verfügen, kann diese im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger beibehalten werden. Um die Leitungsaufgaben zu erfüllen, ist es außerdem möglich, sich Unterstützung durch Verwaltungspersonal zu holen. Bis zu 20 Prozent der Leitungszeit kann durch Verwaltungspersonal erfüllt werden. Damit können bestimmte Verwaltungsaufgaben durch dafür ausgebildete Verwaltungsfachkräfte erfüllt werden. Das entlastet die Leiterinnen und Leiter.
Neben der Personalquote pro Platz und der Zeit für Leitung steht außerdem zusätzliche Zeit für die Praxisanleitung von Auszubildenden und Studierenden, die in der Kita im Einsatz sind, zur Verfügung. Für jede auszubildende oder studierende Person gibt es nach § 21 Abs. 7 KiTaG eine Stunde Praxisanleitung pro Woche (entspricht 0,026 Vollzeitäquivalenten). Auszubildende und Studierende werden nicht in den Personalschlüssel mit eingerechnet – sie kommen zusätzlich zum regulären pädagogischen Personal hinzu.
[1] Ein Vollzeitäquivalent ist eine rechnerische Größe und entspricht im Umfang einer Vollzeitstelle. Beispielsweise entsprechen also zwei Fachkräfte, die jeweils halbtags/zu 50 Prozent arbeiten, einem Vollzeitäquivalent oder vier Fachkräfte, die jeweils zu 25 Prozent arbeiten, einem Vollzeitäquivalent.
Wie gestaltet sich die Personalisierung über die Personalgrundausstattung hinaus?
Wirtschaftskräfte
Neben den pädagogischen Fachkräften kann eine Kita nach § 23 KiTaG weiteres Personal haben. Das sind vor allem die Wirtschaftskräfte, also Reinigungs- und Küchenpersonal. Sie unterstützen die Erzieherinnen und Erzieher insbesondere in der Mittagszeit, beim Kochen, Tischvorbereiten und hinterher beim Aufräumen. So können sich die Erzieherinnen und Erzieher auf die pädagogische Arbeit konzentrieren. Jede Kita kann so viele Wirtschaftskräfte einsetzen, wie sie begründet benötigt.
Sozialraumbudget
Nicht in allen Kitas sind die Herausforderungen gleich. In vielen Kitas ergeben sich besondere Bedarfe durch den Sozialraum, in dem die Kita liegt. Um diesen Bedarfen gerecht zu werden, stellt das Land nach § 25 Abs. 5 KiTaG dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstmals ein sogenanntes Sozialraumbudget zur Verfügung, das zusätzliche personelle Bedarfe aufgrund der sozialräumlichen Situation abdecken soll. Damit kann in den Kitas Personal eingesetzt werden für Kita-Sozialarbeit bzw. interkulturelle Arbeit oder auch für die Arbeit von Französischsprachkräften im grenznahen Raum. Für die Konzeption ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.
Wichtig zu wissen
Sprachförderung
Bisher gab es in den Kitas zusätzliche Mittel für Sprachförderung. Aber Sprachförderung ist ein Thema, das alle betrifft. Sie muss alltagsintegriert stattfinden. Die bisherigen Mittel für Sprachförderung wurden deshalb in die Personalquote für Plätze für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt eingerechnet. Somit ist in jedem Platz ein Anteil für Sprachförderung vorgesehen und die Mittel sind, anders als bisher, nicht mehr budgetiert, sondern wachsen dynamisch mit.
Was ist mit Toleranzregel gemeint?
Die Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Aufgabe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung zu sorgen. Bei ihren Planungen brauchen sie dafür einen gewissen Spielraum. Als bedarfsgerecht versteht das Land deshalb die belegten Plätze eines Jahres zuzüglich einer gewissen Planungstoleranz. Das heißt, das Land zahlt einen Anteil unbelegter Plätze mit. Scheidet also beispielsweise ein Kind während des Kita-Jahres unvorhergesehen aus, haben Jugendamt, Einrichtung und Personal weiterhin Planungssicherheit. Für Kinder unter zwei Jahren wird die Toleranz bei 20 Prozent liegen. Bei Kindern über zwei Jahren wird sie zunächst bei 20 Prozent beginnen und im Laufe der Zeit auf 8 Prozent absinken. Die Toleranz gilt dabei pro Jugendamtsbezirk. Um herauszufinden, wie viele Plätze in den Einrichtungen tatsächlich belegt sind, wird nicht der Durchschnitt über das Jahr herangezogen, sondern es wird ein fester Stichtag vorgegeben. Dieser ist der 31. Mai, kurz vor den Sommerferien, wenn traditionell die höchste Zahl an Plätzen belegt ist.
Zahlt das Land auch für Vertretungskräfte?
Jeder Mensch kann in seinem Beruf aus den unterschiedlichsten Gründen einmal ausfallen. In den Kindertageseinrichtungen ist in diesem Fall zunächst der jeweilige Träger einer Einrichtung dafür zuständig, schnellstmöglich qualifizierten Ersatz für das pädagogische Personal und die Wirtschaftskräfte zu finden. Das Land zahlt alle Vertretungskräfte ab dem ersten Tag mit – in der Höhe, wie es sich auch am regulären Personal beteiligt, mit 44, 7 Prozent (kommunale Träger) bzw. mit 47, 2 Prozent (freie Träger) der Kosten.
Dass für Vertretungskräfte nicht von Beginn ein Anteil in die Personalbemessung eingerechnet ist, hat folgenden Hintergrund: Die Landesfinanzierung wäre dann auf diesen Anteil beschränkt. Vertretungssituationen können aber sehr unterschiedlich sein. Das Land beteiligt sich mit der jetzt gewählten Regelung an allen Personalkosten, die für Vertretungskräfte entstehen, ohne diese zu begrenzen.
Warum wird die Fachkräftevereinbarung überarbeitet?
In einer eigenen Fachkräftevereinbarung für Kitas ist genau festgelegt, welche fachlichen Voraussetzungen für die Eignung von pädagogischem Personal in Tageseinrichtungen für Kinder erfüllt sein müssen. Die Fachkräftevereinbarung gilt weiterhin und ist sogar im Gesetz verankert. Sie wird bedingt durch das neue Gesetz überarbeitet und aktualisiert. Dies ist vor allem aus folgenden Gründen notwendig:
- Die derzeitige Fachkräftevereinbarung orientiert sich am bisherigen Gruppensystem. Durch die Umstellung von einem gruppenbezogenen auf ein platzbezogenes Personalbemessungssystem muss auch die Fachkräftevereinbarung angepasst werden.
- Erstmals gibt es ein Sozialraumbudget, mit dem Personal für besondere Bedarfe finanziert werden kann. Für diese Personen muss festgelegt werden, welche Qualifikationen sie haben müssen.
- Aktuelle Themen, die in der Fachdiskussion erörtert werden, wie z. B. die Ermöglichung von multiprofessionellen Teams, sollen in die neue Fachkräftevereinbarung einfließen.
Wie sieht die konkrete personelle Situation in der Einrichtung aus?
Sicher fragen Sie sich: Was heißt das alles nun konkret für meine Einrichtung – wie wird die Personalsituation im Vergleich zu heute aussehen? Das jeweilige Jugendamt ist für die Beantwortung dieser Frage der Dreh- und Angelpunkt. Das Jugendamt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, für ein bedarfsgerechtes Angebot zu sorgen. Das heißt, dass jeder Personalberechnung eine grundlegende Entscheidung zur Bedarfsplanung vorausgeht. Das Jugendamt muss zunächst also entscheiden, wie viele Plätze für Kinder unter zwei Jahren, Kinder über zwei Jahren bis zum Schuleintritt und wie viele Plätze für Schulkinder es geben wird und welchen zeitlichen Betreuungsumfang diese Plätze jeweils haben.
Zudem steht ab 1. Juli 2021 das Sozialraumbudget zur Verfügung, um besondere Bedarfe abzudecken. Dadurch kann eine Einrichtung gegebenenfalls weiteres Personal bekommen. Auch hier geht eine Entscheidung des Jugendamts voraus, welchen Bedarf es in seinem Bezirk sieht. Ohne eine qualifizierte Aussage eines Jugendamts über das, was zur Erfüllung des bestehenden Bedarfs benötigt wird, und zu den Schwerpunkten, die es in den Sozialräumen setzen möchte, lässt sich keine endgültige Aussage über die Personalbemessung einer Tageseinrichtung treffen.
(Stand: April 2021)
Praxisanleitung nach dem Kita-Zukunftsgesetz
Wie wird Praxisanleitung personalisiert?
Mit dem Kita-Zukunftsgesetz wird die Personalbemessung grundsätzlich verändert. Statt einer gruppenbezogenen Bemessung wird es eine platzbezogene Bemessung geben, mit der die personelle Grundausstattung einer Einrichtung ermittelt wird. Wichtig ist: Diese personelle Grundausstattung wird um verschiedene Zeitanteile ergänzt.
Einer dieser Zeitanteile ist das Deputat für Praxisanleitung, das in § 21 Absatz 7 KiTaG geregelt ist. Eine qualifizierte und praxisorientierte Ausbildung ist wichtig, um gute Fachkräfte zu gewinnen. Die Praxisanleitung stellt sicher, dass Auszubildende und Studierende neben ihrem theoretischen Wissenserwerb an Fach- oder Hochschule eine fundierte Begleitung in der Praxis erfahren. So werden sie dabei unterstützt, das theoretische Wissen besser mit der Praxis zu verknüpfen. Das pädagogische Personal benötigt zusätzliche Zeit, um Auszubildende und Studierende gut anleiten zu können. Deshalb wird die Praxisanleitung erstmals gesetzlich verankert.
Der Zeitanteil für Praxisanleitung ist zugleich eine einrichtungsbezogene Komponente der Personalbemessung, denn die pädagogische Grundausstattung der Einrichtung erhöht sich mit jeder auszubildenden oder studierenden Person, die in der Kita im Einsatz ist (siehe hierzu auch den Beitrag zum Thema Personal). Das Gesetz sieht keine Begrenzung der Anzahl der Auszubildenden pro Kita vor.
Welche Voraussetzungen muss eine Praxisanleitung erfüllen?
Obwohl die gesetzliche Verankerung der Praxisanleitung neu ist, sieht die entsprechende Fachschulverordnung schon heute vor, dass die Leistungen der Schülerinnen und Schüler während der Praktika von entsprechend ausgebildeten
Fachkräften beurteilt werden müssen. „Entsprechend ausgebildet“ bedeutet dabei eine mindestens zweijährige Berufserfahrung und die Fähigkeit zur Praxisanleitung – diese muss durch eine berufspädagogische Fort- oder Weiterbildung nachgewiesen werden. Daneben ist in der Verordnung vorgesehen, dass in der Ausbildungsstätte mindestens eine staatlich anerkannte Erzieherin/ein staatlich anerkannter Erzieher oder eine entsprechend ausgebildete Fachkraft mit der Ausbildungsanleitung beauftragt sein muss. Sie muss ebenfalls über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung und die Fähigkeit zur Praxisanleitung verfügen, die durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen ist (vgl. „Trägerübergreifende Rahmenvereinbarung zur Praxisanleitung in Rheinland-Pfalz“ vom 1. Januar 2006). Genau dafür werden nun auch Zeitanteile angerechnet.
Wie beteiligt sich das Land an den Personalkosten für Praxisanleitung?
Mit der Anerkennung der Praxisanleitung und damit einem höheren Personalbedarf entstehen auch höhere Personalkosten. An diesen beteiligt sich das Land, denn es finanziert anteilig alle Personalkosten mit – egal ob für die Personalgrundbemessung, für die Praxisanleitung, für Leitungsaufgaben oder im Rahmen des Sozialraumbudgets. Insgesamt ist die Praxisanleitung ein echter Mehrwert für Auszubildende und Studierende, die bei ihrer Ausbildung in der Praxis besser gefördert werden können, und für die schon tätigen Fachkräfte, die für die Aufgaben nun auch klar definierte Zeitanteile bekommen. Damit wird langfristig dazu beigetragen, die Ausbildung bzw. das Studium für alle Seiten attraktiver zu gestalten und qualifizierten Nachwuchs für die Kitas zu gewinnen.
(Stand: April 2021)
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