FAQs
Hier finden Sie Informationen zur Aufnahme von Kindern aus der Ukraine
Nach den Anfang März gefassten EU-Ratsbeschlüssen erhalten die ukrainischen Geflüchteten in allen EU-Mitgliedsstaaten ab dem 3. März 2022 einen Aufenthaltstitel für zunächst ein Jahr, der um weitere zwei Jahre verlängert werden kann. Die Flüchtlinge, die in Deutschland aufgenommen werden, können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes bekommen und müssen kein Asylverfahren durchlaufen.
Sie werden mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einer Gemeinde zugewiesen und müssen hier ihren Wohnsitz nehmen. Ab dem Zeitpunkt der Zuweisung zu einer Gemeinde haben Kinder ihren „gewöhnlichen Aufenthalt“ in Rheinland-Pfalz und sind damit berechtigt, eine Kita zu besuchen.
Viele ukrainische Flüchtlinge wohnen derzeit bereits bei Familienangehörigen oder Be-kannten, ohne sich in Erstaufnahmeeinrichtungen zu melden, da sie sich bis zu 90 Tage visumfrei in Deutschland aufhalten dürfen. Auch diese Kinder können bei den örtlichen Kitas angemeldet werden.
a) Alle Einrichtungen, in denen ausreichend Personal vorhanden ist und die noch freie Plätze haben, können ohne weitere Voraussetzungen Kinder aus der Ukraine aufnehmen.
b) Einrichtungen, die ausreichend personalisiert sind und sich dazu in der Lage sehen, Kinder über die in der Betriebserlaubnis festgelegte Obergrenze an Plätzen hinaus aufzunehmen, können ihre Bereitschaft gegenüber dem örtlich zuständigen Jugendamt erklären, zusätzlich geflüchtete Kinder aufzunehmen. Dieses Angebot ist freiwillig und muss mit Leitung, Team und Träger gut abgestimmt sein. Auch der Elternausschuss soll miteinbezogen werden, denn nur wenn alle Beteiligten vor Ort dies mittragen, kann die Aufnahme und Betreuung gut gelingen. Es wird angeraten, bei der Umsetzung die Fachberatung und ggfs. die pädagogischen Kolleginnen und Kollegen aus dem Kita-Referat des Landesamtes beratend hinzuziehen.
Dabei wird für den Fall 1b) folgendes Verfahren vorgeschlagen: Die Kitas melden dem Jugendamt, wie viele Kinder sie zusätzlich aufnehmen können. Das Jugendamt meldet diese Zahlen dem Landesamt. Dieses erklärt sein Einverständnis, vorläufig ohne Änderung der Betriebserlaubnis und vorerst für einen Zeitraum von sechs Monaten. Über das Verfahren zur Erfassung in der Datenbank KiDz wird gesondert informiert.
c) Wenn nur eine begrenzte Anzahl von Plätzen zur Verfügung steht und es Wartelisten gibt, dann sollen grundsätzlich die zuerst gemeldeten Kinder aufgenommen werden.
Wenn Flüchtlingskinder aufgenommen werden, erhält der Träger die Möglichkeit, zusätzliche Kräfte einzustellen, die über die Regelungen für Vertretungskräfte (§ 23 KiTaG) finanziert werden. Dies können auch so genannte Nichtfachkräfte sein. Zeiten, die zwischen dem 14. März 2022 und bis auf Widerruf geleistet werden, werden nicht auf die Maximalzeitregelung aus § 21 Abs. 6 KiTaG i.V.m. § 2 Abs. 2 KiTaGAVO angerechnet, auch wenn ein Beschäftigungszeitraum von mehr als sechs Monaten bereits durch die Ausnahmeregelung der Corona-Bekämpfungsverordnung überschritten wurden.
Ein besonders wichtiger Baustein für eine gelingende Integration der Kinder und ihrer Familien ist die Möglichkeit, sich verständigen zu können. Daher sollten vorzugsweise Personen mit ukrainischen Sprachkenntnissen aktiviert und eingesetzt werden. Mit dieser Maßnahme könnten Integration und Sprachförderung gleichzeitig ermöglicht werden. Der Einsatz dieser zusätzlichen Kräfte ist mit dem örtlich zuständigen Jugendamt abzustimmen. Das Land wird sich in diesen Fällen wie gesetzlich geregelt an den Personalkosten beteiligen.
Ein Einsatz von Ehrenamtlichen mit ukrainischen Sprachkenntnissen ist ebenfalls denkbar. In allen Fällen ist ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis erforderlich. Die Beschaffung kann Zeit in Anspruch nehmen oder bei Personen, die unmittelbar aus der Ukraine eingereist sind, zunächst nicht möglich sein. In diesen Fällen hat der Träger gemeinsam mit der Leitung der Kita sicherzustellen, dass eine Begleitung in den Betreuungssituationen stattfindet, die eine Gefährdung der Kinder ausschließt.
Mit dem Rundschreiben Nr. 18/2022 hat das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung über die Möglichkeiten zur Aufnahme und Betreuung von aus der Ukraine geflüchteter Kinder informiert.
Damit geht die Möglichkeit einher, zusätzliche Kräfte zur Betreuung dieser Kinder einzustellen. Um weiteren Entwicklungen vorausschauend begegnen zu können, und um die von Ihnen gewährte Unterstützung und die Bereitschaft zur Hilfe sichtbar zu machen, sind im webbasierten Landesverfahren KiDz neue Erfassungsmerkmale hinzugefügt worden.
Die seit dem Start des KiTaG im Juli 2021 zu erfassenden Kinder- und Personaldaten können durch die Träger nun ergänzt werden. Neu aufgenommene Kinder aus der Ukraine bzw. im Zuge dessen neu eingestellte Kräfte können Sie somit ebenfalls korrekt erfassen. Über die monatliche Datenfreigabe übermitteln Sie auch diese Informationen. Es entsteht somit an dieser Stelle kein Mehraufwand. Weitere Informationen finden Sie im Schreiben des Landesamtes.
Die Fachkräfte für die Kita-Sozialarbeit können im Rahmen ihrer Arbeitszeit und ihres Arbeitsauftrages in und für Kitas sicher eine Unterstützung mit Blick auf die Bewältigung der Auswirkungen der Kriegssituation bieten. Die Entscheidung über den Einsatz der Kita-Sozialarbeit trifft das jeweils zuständige örtliche Jugendamt im Rahmen der Konzeption für die Verwendung des Sozialraumbudgets.
Das Masernschutzgesetz sieht vor, dass vor Aufnahme eines Neuzugangs der ausreichende Masernschutz oder das Vorliegen einer ärztlich bescheinigten medizinischen Kontraindikation des jeweiligen Kindes nachzuweisen ist. Dies gilt auch für Kinder, die aus dem ukrainischen Kriegsgebiet geflüchtet sind und nun einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung/ Kindertagespflegestelle bekommen sollen. Nähere Erläuterungen erhalten Sie durch das Merkblatt des Gesundheits- und Bildungsministeriums.
Das Merkblatt wurde auch auf Ukrainisch übersetzt.