Page 204 - Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz
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     • Trägerautonomie versteht sich sowohl als Sicherung der Eigenverantwortung des Trägers als auch als Herausfor- derung, sich als Träger verantwortungsvoll in die Weiter- entwicklung des Systems einzubringen. • DerTrägeristsichderVerantwortungbewusst,dasSpan- nungsverhältnis von „Trägerautonomie“ und „Offenheit gegenüber anderen Werthaltungen“ konzeptionell zu be- rücksichtigen. Konkretisierung • Der Träger verfügt über ein eigenes Leitbild für die Ein- richtung. 5.2 Trägerverantwortung Der Träger hat die Gesamtverantwortung für die fachlich-in- haltliche und organisatorische Ausgestaltung der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsangebote in der Kindertagesstätte. Er steht in der qualitativen Ausgestaltung seines komplexen Auftrags gegenüber unterschiedlichen Adressaten und Auftrag- gebern in der Verantwortung. § 3 Abs. 1 SGB VIII (Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trä- gern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.) §§ 45-48 SGB VIII (Verantwortung des Trägers als Inhaber der Betriebserlaubnis für die Gewährleistung des Kindeswohls und die Erfüllung der räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Vo- raussetzungen für den Betrieb der Einrichtung)     CV_65065_Bildungs-und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz 4AL_INHALT_.indb 203 01.09.2020 12:23:16 Träger Kriterien Rechtliche Grundlagen 203            


































































































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