Page 203 - Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz
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     5.1 Trägerautonomie Die Autonomie der Träger sichert die Heterogenität des Ange- bots. Die sich aus der Trägerautonomie ergebende Vielfalt der inhaltlichen und methodischen Ausgestaltung gegebener Rah- menbedingungen in der Arbeit der Kindertagesstätten bietet die Chance einer Weiterentwicklung des Systems. Die Trägerpluralität ermöglicht den Eltern die Wahl zwischen unterschiedlichen Angeboten und stützt ihr Recht, die Grund- richtung der Erziehung zu bestimmen. § 3 Abs. 1 SGB VIII (Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trä- gern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen.) § 4 SGB VIII (Die öffentliche Jugendhilfe hat die Selbstständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu ach- ten.) Art. 28 Abs. 2 GG (Kommunale Selbstverwaltung) Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Weimarer Reichsver- fassung (Kirchliches Selbstbestimmungsrecht) Nachweismöglichkeiten • Die konkrete inhaltliche und methodische Umsetzung ge- gebener Rahmenvorgaben erfolgt in autonomer Verant- wortung des Trägers.     CV_65065_Bildungs-und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz 4AL_INHALT_.indb 202 01.09.2020 12:23:16 Träger Kriterien Rechtliche Grundlagen Ind ikatoren 202            


































































































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