Page 173 - Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz
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     2.1 Orientierung am Kind Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Ent- wicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Ausgangspunkt für die Arbeit in den Einrichtungen ist das Bild vom Kind als dem aktiv Lernenden in seiner komplexen Lebenswelt. Dabei bestehen ko-konstruktive Beziehungen der Kinder zu den Fachkräften und der Kinder untereinander. § 1 Abs. 1 SGB VIII (Recht des Kindes auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschafts- fähigen Persönlichkeit) §22 Abs.2 Nr.1 SGB VIII (Förderungsauftrag von Tageseinrichtungen und Kindertages- pflege) § 22 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII (Orientierung an den Interessen und Bedürfnissen des einzel- nen Kindes) §9 Nr.2 SGB VIII (Grundrichtung der Erziehung, Orientierung an den wachsen- den Fähigkeiten und Bedürfnissen des Kindes) § 1 Abs. 1 KitaG (Förderungsauftrag entsprechend §1 Abs.1 und §22 Abs.2 und 3 SGB VIII) Art. 12 UN KRK (Berücksichtigung des Kindeswillens)     CV_65065_Bildungs-und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz 4AL_INHALT_.indb 172 01.09.2020 12:23:08 Kinder Kriterien Rechtliche Grundlagen 172            


































































































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