Page 182 - Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz
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     • Es sind verstetigte Formen der Beteiligung für Kinder, me- thodisch der jeweiligen Entwicklung angepasst, vorhanden (z. B. Kinderkonferenzen). • Rückmeldungen der Kinder werden erfasst und Zufrie- denheit ermittelt. • Die Ergebnisse werden dokumentiert, ausgewertet und in der pädagogischen Arbeit berücksichtigt. 2.7 Sicherung des Kindeswohls Kinder sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Art. 6 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 2 SGB VIII (staatliches Wächteramt) §1 Abs.3 Nr.3 SGB VIII (Schutz von Kindern vor Gefahren) §8a Abs.4 SGB VIII (Schutzauftrag der Einrichtungen bei Kindeswohlgefährdung im familiären Nahbereich) § 45 SGB VIII (Schutz von Kindern in Einrichtungen, Aufsicht des Landesju- gendamts bei Gefährdungen in der Einrichtung) § 47 Nr. 2 SGB VIII (Meldepflicht bei Ereignissen, die das Wohl des Kindes in der Einrichtung beeinträchtigen) § 1631 Abs. 2 BGB (Recht auf gewaltfreie Erziehung)     CV_65065_Bildungs-und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz 4AL_INHALT_.indb 181 01.09.2020 12:23:08 Kinder Kriterien Rechtliche Grundlagen 181            


































































































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