Page 207 - Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz
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     §6 Abs.5 Satz 1 LVO („Die für die jeweilige Kindertagesstätte vorgesehene perso- nelle Besetzung ist grundsätzlich während des ganzen Jahres durch geeignete Erziehungskräfte sicherzustellen.“) § 47 Nr. 2 SGB VIII (Meldepflicht bei Ereignissen und Entwicklungen, die geeignet sind, das Kindeswohl zu beeinträchtigen) § 48 SGB VIII (Tätigkeitsuntersagung bei Einsatz von ungeeignetem Perso- nal) § 72 a SGB VIII (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen, er- weitertes Führungszeugnis) Nachweismöglichkeiten • Träger, Leitung und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernehmen gemeinsam mit ihren jeweils spezifischen Aufgabenbereichen Verantwortung für das gesamte Ange- bot der Einrichtung. • DerTrägerverantwortetdieZusammensetzungdesTeams und berücksichtigt dabei unterschiedliche Kompetenz- profile der Fachkräfte. Konkretisierung • Instrumente und Maßnahmen zur Sicherstellung von Per- sonalauswahl, -einsatz, -führung, -entwicklung und -pflege sind vorhanden. • Es ist sichergestellt, dass die Verpflichtung zur Vorlage ei- nes erweiterten Führungszeugnisses gem. § 72 a SGB VIII bei Einstellung von Personal und in regelmäßigen Abstän- den eingehalten wird.     CV_65065_Bildungs-und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz 4AL_INHALT_.indb 206 01.09.2020 12:23:17 Träger Ind ikatoren 206            


































































































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