Page 199 - Bildungs- und Erziehungsempfehlungen für Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz
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     4.3 Bedarfsplanung Das Wahrnehmen von Bedürfnissen und Bedarfen, die das An- gebot der Kindertagesstätte berühren, bietet eine Erkenntnis- grundlage für eine gute Bedarfsplanung, die in Verantwortung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe liegt. Sich als Kindertagesstätte in den Diskurs der Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sowohl aktiv einzubringen als auch Beteiligungsgelegenheiten wahrzuneh- men, unterstützt den Prozess einer qualitätsichernden Bedarfs- planung. § 79 SGB VIII (Planungsverpflichtung des örtlichen Trägers, dass die erforder- lichen und geeigneten Einrichtungen rechtzeitig und ausrei- chend zur Verfügung stehen) § 80 SGB VIII (Bedarfsplanung unter Berücksichtigung der Wünsche, Be- dürfnisse und Interessen der Kinder und Eltern) § 9 und § 10 KitaG, § 1 LVO („Der Bedarfsplan nach §9 des Kindertagesstättengesetzes wird vom Jugendamt einheitlich für alle Kindertagesstätten nach Anhörung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe und der Gemeinden erstellt. Bei der Bedarfsplanung sind die örtlichen Lebensbedingungen, insbesondere die Sozialstruktur sowie die voraussehbare Entwicklung des Einzugsbereiches zu berücksichtigen.“)     CV_65065_Bildungs-und Erziehungsplan Rheinland-Pfalz 4AL_INHALT_.indb 198 01.09.2020 12:23:14 Lebenswelt Kriterien Rechtliche Grundlagen 198            


































































































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