Wie muss das Angebot eines Mittagessens gestaltet sein?

Der Anspruchsumfang auf Förderung in einer Tageseinrichtung ist so festgelegt, dass er von Montag bis Freitag eine Betreuungszeit von sieben Stunden am Stück umfasst. Der Beginn des Angebots soll dabei für alle Kinder einheitlich am Vormittag liegen. Bei Angeboten mit einer Betreuung über die Mittagszeit ist ein Mittagessen vorgesehen. Bleibt ein Kind über die Mittagszeit in der Kita, soll es dort also auch etwas essen können. So ist es in § 14 Abs. 1 KiTaG festgelegt.

Auch nach der geltenden Rechtslage muss auf der Grundlage des § 45 SGB VIII bei einem durchgängigen siebenstündigen Betreuungsangebot die Frage der Mittagsverpflegung geklärt werden. In diesem Zusammenhang ist es sinnvoll, wenn sich alle Beteiligten – örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Einrichtungsträger, Eltern – auf ein geeignetes und bedarfsgerechtes Angebot einigen, und so Perspektiven entwickeln, die sich in der mittel- und langfristigen Bedarfsplanung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bzw. des Jugendamts abbilden. Die Beteiligten vor Ort sollen jedoch nicht überfordert oder bevormundet werden. Möglicherweise erwarten Eltern in einer Einrichtung etwas anderes, als die Bedarfsplanung des Jugendamts vorsieht oder als ein Träger anbieten kann. Die Beteiligten müssen sich daher miteinander arrangieren und herausfinden, was für ihre Einrichtung gewünscht und geeignet ist und wie die Bedarfsplanung weiterentwickelt werden kann. Damit alle Beteiligten vor Ort ausreichend Gelegenheit haben, ihr bedarfsgerechtes Verpflegungsangebot zu entwickeln, bieten die Regelungen des KiTaG zum Mittagessen (§ 14 Abs. 1 Satz 4 und § 31 Abs. 1 KiTaG) Spielraum.

In § 31 Abs. 1 KiTaG ist festgelegt, dass die Ausgestaltung des Mittagessens bis in das Jahr 2028 in vielfältiger Art und Weise geregelt werden kann. Die Umsetzung in den Tageseinrichtungen sowie auch im Gebiet des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe wird als Prozess verstanden und durch eine Evaluation begleitet.

Als Orientierung für das Mittagessen können nach § 14 Abs. 1 Satz 4 KiTaG die DGE-Qualitätsstandards für die Verpflegung in Kitas dienen.

Wie wird der Arbeitsverdichtung in der Mittagspause Rechnung getragen?

Die Personalbemessung für einen Platz für ein Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr (Ü2) wurde angehoben, und zwar auf 0,1 Vollzeitäquivalent pro siebenstündigem Betreuungsplatz (§ 21 Abs. 3 KiTaG). Damit wird u. a. der Arbeitsverdichtung in der Mittagszeit entsprochen. Aber auch weitere Aspekte sind für die Anhebung ausschlaggebend: Eingeflossen in die Personalbemessung für die Ü2-Plätze sind auch Zeitanteile, die aus der heutigen Ausstattung von Ganztagsplätzen stammen (z. B. die Reduzierung der Gruppengrößen und die Gewährung von Zusatzpersonal). All diese Punkte finden sich künftig in der Personalbemessung für jede einzelne Stunde für einen Ü2-Platz wieder. Zudem wurde bei der Anhebung der Personalbemessung für die Ü2-Plätze auch der Anteil der Zweijährigen berücksichtigt, die heute in Krippengruppen betreut werden.

Darüber hinaus sind Wirtschaftskräfte (Reinigungs- und Küchenpersonal) eine große Unterstützung in der Mittagszeit. Ihre Anzahl ist nach § 23 KiTaG nicht gedeckelt. Das bedeutet, dass bei der Landesförderung die Anzahl von Wirtschaftskräften entsprechend dem Bedarf der Kita gefördert werden kann und sich das Land mit der vorgesehenen Personalkostenförderung an jeder einzelnen Wirtschaftskraft beteiligt. Die pädagogischen Fachkräfte können sich auf die Kinder und die pädagogischen Inhalte des Mittagessens konzentrieren. Dabei wird es zukünftig auch darum gehen, wie diese Entlastung der Fachkräfte mit einer konzeptionellen Einbindung der Wirtschaftskräfte einhergehen kann, die an den pädagogischen Zielsetzungen orientiert ist. Wirtschaftskräfte sollen die pädagogische Arbeit unterstützen und ergänzen, nicht ersetzen.

Fallen pädagogische Fach- und Wirtschaftskräfte aus und müssen vertreten werden, beteiligt sich das Land an den Personalkosten für die Vertretungskräfte im gleichen Umfang wie bei den regulären Kräften (§ 25 Abs. 2 KiTaG). Deshalb empfiehlt sich, was vielerorts schon passiert: die Einrichtung von Vertretungspools. Das ist zugleich eine wertvolle Möglichkeit, Fachkräfte zu gewinnen.

Gibt es Sondermittel für die Verbesserung der räumlichen Gestaltung in Kitas, um einem bedarfsgerechten Angebot mit Mittagessen angemessen entsprechen zu können?

Die Anpassung an ein bedarfsgerechtes Angebot, die die Konkretisierung des Rechtsanspruchs auf eine Betreuungszeit von grundsätzlich durchgängig sieben Stunden mit sich bringt, ist an manchen Stellen mit Herausforderungen für Jugendämter und Einrichtungsträger verbunden. Deshalb unterstützt das Land mit einem Sonderprogramm in Höhe von 13,5 Mio. Euro den Ausbau von Kita-Küchen. Das ist ein wichtiges Signal für die Einrichtungsträger und die Jugendämter. Es ist keine Selbstverständlichkeit, dass sich das Land an diesen Kosten beteiligt – denn originär ist das die Aufgabe von Einrichtungsträgern und Jugendämtern.