Die Fachkräftevereinbarung
Die Fachkräftevereinbarung für Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz trägt auch dem Aspekt der kulturellen Vielfalt in Rheinland-Pfalz Rechnung. Unter Nummer 9 der Fachkräftevereinbarung ist die Anerkennung im Ausland erworbener Fach- und Berufsqualifikationen aufgeführt.
„Fachkräfte mit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener einschlägiger Fachqualifikation und Anerkennung ihres Ausbildungsabschlusses können im Sinne der in Nummern 3 bis 7 genannten Aufgabenfeldern tätig werden, soweit auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.“ (Fachkräftevereinbarung, S. 10)
Das bedeutet, dass Fachkräfte mit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbener einschlägiger Fachqualifikation in verschiedenen Aufgabenfelder in der Kita tätig werden können. Weiterführende Informationen sowie Kontaktdaten zu beratenden Stellen haben wir auf einer eigenen Seite für diese Zielgruppe zusammengestellt: https://kita.rlp.de/traeger-und-fachkraefte/fachkraefte-mit-auslaendischen-abschluessen.
Fachkräfte mit interkultureller Kompetenz
Neben der Möglichkeit Fachkräfte mit im Ausland erworbener Qualifizierung anzustellen, bestehen für Einrichtungsträger folgende weitere Optionen zur Anstellung von Fachkräften mit interkultureller Kompetenz:
1. Anstellung als profilergänzende Fachkraft, entsprechend der einrichtungsspezifischen Konzeption
Im Sinne multiprofessioneller Teams ist die Einstellung von sogenannten profilergänzenden Fachkräften möglich. Der Einsatz dieser Fachkräfte muss konzeptionell begründet sein. Zudem müssen diese Personen über entsprechende berufliche und persönliche Kompetenzen verfügen und eine pädagogische Basisqualifizierung absolvieren. Die berufliche Geeignetheit der Person muss vom Träger dokumentiert werden.
Das heißt: Eine Einrichtung kann den Schwerpunkt Interkulturalität haben und dies in ihrer Konzeption verankern. Damit könnte eine Fachkraft mit grundständiger Qualifizierung in diesem Bereich eingestellt werden. Denkbar wären hier bspw. die Fachrichtungen Ethnologie / Kulturanthropologie / Soziologie.
2. Funktionsstelle für interkulturelle Pädagogik nach Nummer 6.6 der Fachkräftevereinbarung
Nach Nummer 6.6 der Fachkräftevereinbarung kann der Träger "weitere Funktionsstellen" einrichten (z. B. zur Verankerung von interkultureller Pädagogik). Die Einrichtung von Funktionsstellen muss in der pädagogischen Konzeption der Einrichtung beschrieben und verankert sein. Sie erfolgt aus der Grundpersonalisierung heraus. Fachkräfte, die eine Funktionsstelle innehaben, müssen mindestens eine Qualifikation nach Nummer 4 der Fachkräftevereinbarung (= pädagogische Fachkraft) nachweisen.
3. Das Sozialraumbudget
Auch über das Sozialraumbudget können Fachkräfte mit interkultureller Kompetenz beschäftigt werden. Für die Qualifikation des Personals, das über das Sozialraumbudget beschäftigt wird, gilt die Fachkräftevereinbarung. Das Sozialraumbudget eröffnet den Jugendämtern Gestaltungsspielräume, um auf soziale und regionale Unterschiede passgenau reagieren zu können. Mit dem Sozialraumbudget werden personelle Bedarfe gedeckt, die über die Regelpersonalausstattung hinausgehen und sich aus regionalen Besonderheiten im Sozialraum ergeben.
Dazu heißt es im KiTaG:
„Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erhalten zusätzliche Zuweisungen des Landes zur Deckung von personellen Bedarfen, die in Tageseinrichtungen aufgrund ihres Sozialraumes oder anderer besonderer Bedarfe entstehen können (Sozialraumbudget). Die durch die Zuweisung ermöglichten personellen Verstärkungen müssen den Tageseinrichtungen zugeordnet werden, in denen sie wirksam werden.“ (§ 25 Abs. 5 KiTaG)
Grundsätzlich folgt das Sozialraumbudget dem Leitbild des sozialen Ausgleichs und wirkt struktureller Benachteiligung entgegen.
Ein Verwendungszweck für den Einsatz des Sozialraumbudgets kann der Einsatz von Fachkräften mit interkultureller Kompetenz und Französisch Fachkräften sein.
Weitere Informationen zum Sozialraumbudget finden Sie auf dieser Seite: Sozialraumbudget.