Kinderrechte

Die Würde des Menschen ist unantastbar! Dieser erste Satz aus Artikel 1 Grundgesetz gilt für alle Menschen in Deutschland. Als Grundsatz jedes Handelns gilt somit: Die Würde des Kindes ist unantastbar!

Auch für pädagogische Fachkräfte in Kitas ist dies eine Leitlinie und viele beschäftigen sich intensiv mit dem Spektrum der Kinderrechte, deren Umsetzung rechtlich verpflichtend ist: für das Elternhaus, in der Kita, in der Gesellschaft, für die Politik. Diese sind verankert auf ganz verschiedenen Ebenen und in verschiedenen Rechtsformen.

Rechtlichen Rahmen zur Umsetzung von Kinderrechten:

Die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen wurde von Deutschland 1992 ratifiziert, d. h. sie wurde für das deutsche Recht übernommen. Sie entfaltet umfassend Kinderrechte als Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte.

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union trat 2009 in Kraft und formuliert in Artikel 24:
„(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“.

Die Verfassung für Rheinland-Pfalz nahm schon 2000 in Artikel 24 eine Kinderrechteformulierung auf:

  • „Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung. Die staatliche Gemeinschaft schützt und fördert die Rechte des Kindes. Nicht eheliche Kinder haben den gleichen Anspruch auf Förderung wie eheliche Kinder. Kinder genießen besonderen Schutz insbesondere vor körperlicher und seelischer Misshandlung und Vernachlässigung.“

Konkretisiert sind die Rechte der Kinder in der Gesetzgebung beispielsweise hier:

§ 1631 Bürgerliches Gesetzbuch verbietet Gewalt in der Erziehung (seit 2000) und umfasst auch das Recht  auf Förderung (Umformulierung 2023)
„(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. 
(2) Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen…“

Das Sozialgesetzbuch VIII ist grundlegend für die Kinder- und Jugendhilfe mit Blick auf Förder-, Beteiligungs- und Schutzrechten der Kinder und Jugendlichen – hat also direkten Bezug auf Kitas:

  • Allgemein für die Kinder- und Jugendhilfe gilt (seit 1990; mit Änderungen zuletzt 2022):  § 1 zum Förder- und Schutzgebot wie auch Benachteiligungsverbot, in § 8 zu Beteiligungsrechten, in § 8a zum Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, in § 8b zum Recht auf fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen,
  • Spezifisch für Kindertageseinrichtungen formuliert § 24 den Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
  • und aus § 45 ergibt sich für Kitas die Pflicht zur Weiterentwicklung und Anwendung von Schutzkonzepten, zu denen auch eine entsprechende Beteiligungs- und Beschwerdestruktur gehört:
    § 45 regelt als Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für alle Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe Folgendes:
    • „Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn …
      (4) zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.“

Das KiTaG Rheinland-Pfalz von 2021 knüpft an die Förder-, Beteiligungs- und Schutzrechte des SGB VIII an:

  • In § 1 mit dem Recht auf Förderung und Chancengleichheit
    (1) „Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. Unter Beachtung dieses Rechtes hat Kindertagesbetreuung das Ziel, die Erziehung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen. Der Förderauftrag der Kindertagesbetreuung umfasst die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Die Kinder sind ihrem Entwicklungsstand entsprechend zu beteiligen. Kindertagesbetreuung erfolgt in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege.
    (2) Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Sie soll soziale sowie behinderungsbedingte Benachteiligungen ausgleichen. In der Regel findet Kindertagesbetreuung von Kindern mit und ohne Behinderungen gemeinsam statt.“
  • In § 3 werden insbesondere Beteiligungsrechte formuliert:
    (1) Die Förderung des Kindes in der Tageseinrichtung umfasst seine Erziehung, Bildung und Betreuung als Individuum und Teil einer Gruppe. Dabei wirken Eltern, pädagogische Fachkräfte, Leitungen und Träger der Tageseinrichtung, der örtliche und überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe in einer Verantwortungsgemeinschaft zum Wohle des Kindes zusammen. De Förderung soll die individuellen Bedürfnisse des Kindes und sein Lebensumfeld berücksichtigen und ein Leben in einer demokratischen Gesellschaft erfahrbar machen, die für ihr Bestehen die aktive, verantwortungsbewusste und gleichberechtigte Teilhabe ihrer Mitglieder im Geiste der Verständigung, des Friedens und der Toleranz benötigt.
    (2) Die Meinung und der Wille des Kindes sind bei der Gestaltung des Alltags in den Tageseinrichtungen zu berücksichtigen und die Kinder alters- und entwicklungsgemäß zu beteiligen. Zum Wohl des Kindes und zur Sicherung seiner Rechte sollen in den Tageseinrichtungen geeignete Verfahren der Beteiligung und die Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden.“
  • In § 7 geht es darum, dass bei dem Gremium Kita-Beirat, das mindestens einmal jährlich zu strukturellen Angelegenheiten der Kita die Verantwortungsgemeinschaft vor Ort zusammenbringt, verpflichtend die Perspektive der Kinder erhoben, eingebracht und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden muss. Die Stimme der Kinder wird eingebracht über die Fachkraft für die Kinderperspektive im Kita-Beirat (§ 7 Abs. 2). Ausführliches dazu auf dem Kita-Server unter Kita-Beirat

Einige Hinweise auf Materialien und Links zur Weiterarbeit

Die Podcast-Reihe „kopfgehört – IBEB im Gespräch“ beschäftigt sich mit verschiedenen Aspekten der Kinderrechte und bezieht dabei auch Aussagen und Fragen von Kindern ein:

Über das Projekt Partizipation und Demokratiebildung in der Kindertagesbetreuung bietet der Der Paritätische Gesamtverband auf seiner Internetseite Videos u.a. zu den Themen an: „Kurz erklärt: Welche Bedeutung haben  die Kinderrechte in der Kita“,  „Kurz erklärt: Die UN-Kinderrechtskonvention und  Partizipation“, „Kinderrechte kennen lernen“. Sie gibt einen Überblick zum Thema, stellt Kinderrechte sowie das ABC der Beteiligung vor und bietet Materialien für die tägliche Arbeit mit Kindern in Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege an.

Die Kinderrechteseite des Landes Rheinland-Pfalz bietet  Informationen zur UN-Kinderrechtskonvention und Links zu interessanten Internetseiten und  Materialien. Bestellbar ist außerdem dort eine Broschüre mit dem Text der UN-Kinderrechtskonvention und auch ein Plakat mit 10 zentralen Kinderrechen („10 aus 54“)

Das Institut für Menschrechte stellt auf der Unterseite Kinderrechte Informationen zu Partizipation, Verankerung von Kinderrechten und die Monitoringstelle zur UN-Kinderrechtskonvention vor. Praxisnahe Unterstützung bietet die „Klare Kiste – Menschenrechte. Reflexionsfragen für Fachkräfte in der frühkindlichen Bildung“. Sie richtet sich an Fachkräfte im frühkindlichen Bildungsbereich und kann in unterschiedlichen Settings genutzt werden: in der Aus- und Weiterbildung, in Qualitätsentwicklungsprozessen, im Austausch mit dem Team, in Kontexten der Fachberatung oder auch in der individuellen Reflexionsarbeit.