Pädagogische Basisqualifizierung

Die pädagogische Basisqualifizierung gilt für festgelegte Berufsgruppen, die bisher wenig Erfahrung im Bereich der frühkindlichen Bildung und/oder von den strukturellen Grundlagen des Kita-Systems in Rheinland-Pfalz haben, als Voraussetzung für die Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung. Vermittelt werden ein pädagogisches Grundverständnis sowie Kenntnisse der Strukturen und Besonderheiten der Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder. Ziel ist es, eine Standardisierung zu erreichen und damit eine vergleichbare und abgesicherte Mindestqualität in der pädagogischen Praxis im Sinne der Qualitätssicherung.

Mann steht vor einem Whiteboard, hält einen Textmarker hoch und erklärt etwas.

Wer kann die pädagogische Basisqualifizierung absolvieren?
Die pädagogische Basisqualifizierung kann nur von denjenigen durchlaufen werden, die von ihrer Qualifikation bereits von der Fachkräftevereinbarung zugelassen sind. Eine Ausnahme bilden profilergänzenden Kräfte, die:

  • entweder eine Zustimmung des Landesamts für Soziales, Jungend und Versorgung vorweisen können, dass sie die Anforderungen als profilergänzende Kraft erfüllen,
  • oder bereits in einer Kindertageseinrichtung angestellt sind, wobei die Person keine Vertretungs- oder Hauswirtschaftskraft sein darf.

Hauswirtschaftskräfte, Sprachförderkräfte und Vertretungskräfte kommen für eine pädagogische Basisqualifizierung nicht in Frage.

Qualifiziert die Absolvierung der pädagogischen Basisqualifizierung zu einer besseren Vergütung?
Nein. Die Qualifizierung ist nicht mit einem finanziellen Vorteil verbunden. Die pädagogische Basisqualifizierung ist Grundvoraussetzung für Qualifikationen, die von ihrer Grundausbildung her wenig über frühkindliche Bildung oder die strukturellen Grundlagen des Kita-Systems in Rheinland-Pfalz wissen. Das vermittelte Wissen wird benötigt, um dauerhaft in einer Kindertageseinrichtung zu arbeiten.

Wird die pädagogische Basisqualifizierung vom Land finanziell gefördert? 
Ja. Die Teilnahme an den in den Rahmenvereinbarungen beschriebenen Qualifizierungen kann über § 25 Abs. 1 Satz 4 KiTaG gefördert werden. Hiernach werden die nachgewiesenen Kosten von Fortbildung und Fachberatung bis zur Höhe von 1 v. H. der übrigen zuwendungsfähigen Personalkosten berücksichtigt. Die Personalkostenförderung der zuwendungsfähigen Personalkosten bemisst sich letztlich nach der gem. § 25 Abs. 2 KiTaG maßgeblichen Personalkostenförderquote. Siehe hierzu auch Fort- und Weiterbildungen.