Beteiligung von Kindern – der Kita-Beirat
Durch den früheren Eintritt der Kinder in die Kindertagesbetreuung und längere Betreuungszeiten hat die Zusammenarbeit mit den Eltern und deren Mitwirkung an Bedeutung gewonnen. Die Elternrechte werden durch verbindliche Mitbestimmungsprozesse von Elternvertretungen auf allen Ebenen gestärkt. Zugleich ist es für die Qualität der Betreuung wichtig, dass alle Verantwortlichen (Träger, Leitung, Fachkräfte, Eltern) gut zusammenarbeiten und stets die Perspektive des Kindes einbeziehen. Deshalb wurde ein Gremium geschaffen, in dem alle Protagonisten gemeinsam über wesentliche Fragen und Entwicklungsperspektiven der Einrichtung beraten: der Kita-Beirat.
Eine pädagogische Fachkraft hat im Kita-Beirat explizit die Aufgabe, die im pädagogischen Alltag gewonnenen Perspektiven der Kinder in die Entscheidungsprozesse einzubringen, damit diese in den Beratungen der Erwachsenen berücksichtigt werden. Kinderperspektiven können dabei beispielsweise über alters- und entwicklungsgemäße Beteiligung herausgearbeitet werden. Damit setzt das Kitagesetz das Ziel des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes in der aktuellen Fassung um, den Kindern bei der Gestaltung des Alltags in den Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege entwicklungsgerechte Beteiligungsmöglichkeiten einzuräumen. Auch dies begründet die Notwendigkeit eines neuen Gesetzes.
Rechtliche Grundlagen
In § 7 KiTaG sind die Einrichtung des Kita-Beirats, seine Struktur und seine Aufgaben geseztlich geregelt.
In der Landesverordnung über den Beirat in Tageseinrichtungen der Kindertagesbetreuung (KiTaGBeiratLVO), die 17. März 2021 in Kraft getreten ist, sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in den §§ 1 bis 6 dargelegt.