Regelungen zum Personal, Leitungsdeputate und Deputate für Praxisanleitung

Wie gestaltet sich die Personalausstattung in Kindertageseinrichtungen nach dem KiTaG?

Die Kita-Landschaft in Rheinland-Pfalz ist sehr heterogen. Das heißt, es bestehen große Unterschiede in der Personalausstattung zwischen den Kommunen. Das Land muss auf einen gleichmäßigen Ausbau der Einrichtungen und gleichmäßige Angebote der Jugendhilfe hinarbeiten. Ein wesentliches Ziel des KiTaG ist es deshalb, die Grundlage für eine transparente und vergleichbare Personalbemessung zu schaffen und so überall im Land für eine ausgeglichene Personalausstattung zu sorgen. 

Wie wird die Personalgrundausstattung berechnet?

Die Grundlage der bisherigen Personalbemessung waren die Gruppen einer Einrichtung. Mit dem KiTaG wird auf eine stundengenaue platzbezogene Personalbemessung umgestellt, das heißt, die Anzahl der Plätze und der Betreuungsumfang jedes Platzes sind dann maßgebend.

Nach § 21 Abs. 3 KiTaG gibt es drei Platzkategorien:

  • Plätze für Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres,
  • Plätze für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt,
  • Plätze für Kinder vom Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Pro Platzkategorie gibt es bestimmte Personalquoten:

  • pro Platz für ein Kind bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres: 0,263 Vollzeitäquivalente,
  • pro Platz für ein Kind ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt: 0,1 Vollzeitäquivalente,
  • pro Platz für ein Kind vom Schuleintritt bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 0,086 Vollzeitäquivalente.

Ein Vollzeitäquivalent ist eine rechnerische Größe und entspricht im Umfang einer Vollzeitstelle. Beispielsweise entsprechen also zwei Fachkräfte, die jeweils halbtags/zu 50 Prozent arbeiten, einem Vollzeitäquivalent oder vier Fachkräfte, die jeweils zu 25 Prozent arbeiten, einem Vollzeitäquivalent.

Diese Personalquoten beziehen sich immer auf eine Betreuungszeit von sieben Stunden pro Tag. Ist für einen Platz eine längere oder kürzere Betreuungszeit vorgesehen, muss die Personalquote entsprechend angepasst werden. Ein Beispiel: Ein Kind im Alter ab zwei Jahren bis zum Schuleintritt wird nicht sieben, sondern neun Stunden pro Tag betreut. Rechnet man die Personalquote von 0,1 Vollzeitäquivalenten für sieben Stunden um, so ergibt sich für diesen Platz ein Personalanteil von 0,128 Vollzeitäquivalenten für neun Stunden (0,1 : 7 x 9 = 0,128).

Zusätzliche Deputate

Hand hält einen roten Wecker, der die Uhrzeit 10:10 anzeigt.

Leitungsdeputate
Zu dieser Personalquote pro Platz kommen weitere Personalanteile. Zum einen gibt es nach § 22 KiTaG erstmals gesetzlich festgeschriebene Zeit für die Leitung der Kita, denn in jeder Einrichtung fallen, unabhängig von ihrer Größe, Leitungsaufgaben an. Deshalb erhält jede Einrichtung einen Sockel von fünf Stunden Leitungszeit pro Woche (das entspricht 0,128 Vollzeitäquivalenten). Zusätzlich gibt es einen flexiblen Anteil an Leitungszeit. Er ist abhängig von der Anzahl der Plätze und dem Betreuungsumfang jedes Platzes, berücksichtigt also, dass bei mehr Kindern oder sehr umfangreichen Betreuungszeiten mehr Leitungsaufgaben anfallen. Je 40 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit kommen so 0,005 Vollzeitäquivalente hinzu. Sollten Kitas bereits heute über mehr Leitungszeit verfügen, kann diese im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger beibehalten werden. Um die Leitungsaufgaben zu erfüllen, ist es außerdem möglich, sich Unterstützung durch Verwaltungspersonal zu holen. Bis zu 20 Prozent der Leitungszeit kann durch Verwaltungspersonal erfüllt werden. Damit können bestimmte Verwaltungsaufgaben durch dafür ausgebildete Verwaltungsfachkräfte erfüllt werden. Das entlastet die Leiterinnen und Leiter.

Praxisanleitungsdeputate
Neben der Personalquote pro Platz und der Zeit für Leitung steht außerdem zusätzliche Zeit für die Praxisanleitung von Auszubildenden und Studierenden, die in der Kita im Einsatz sind, zur Verfügung. Für jede auszubildende oder studierende Person gibt es nach § 21 Abs. 7 KiTaG eine Stunde Praxisanleitung pro Woche (entspricht 0,026 Vollzeitäquivalenten). Auszubildende und Studierende werden nicht in den Personalschlüssel mit eingerechnet – sie kommen zusätzlich zum regulären pädagogischen Personal hinzu. Das KiTaG sieht keine Begrenzung der Anzahl der Auszubildenden/Studierenden pro Kita vor.

Wie beteiligt sich das Land an den Kosten?
Mit der Anerkennung der Praxisanleitung und damit einem höheren Personalbedarf entstehen auch höhere Personalkosten. An diesen beteiligt sich das Land, denn es finanziert anteilig alle Personalkosten mit – egal ob für die Personalgrundbemessung, für die Praxisanleitung, für Leitungsaufgaben oder im Rahmen des Sozialraumbudgets.

Wie gestaltet sich die Personalisierung über die Personalgrundausstattung hinaus?

Wirtschaftskräfte
Neben den pädagogischen Fachkräften kann eine Kita nach § 23 KiTaG weiteres Personal haben. Das sind vor allem die Wirtschaftskräfte, also Reinigungs- und Küchenpersonal. Sie unterstützen die Erzieherinnen und Erzieher insbesondere in der Mittagszeit, beim Kochen, Tischvorbereiten und hinterher beim Aufräumen. So können sich die Erzieherinnen und Erzieher auf die pädagogische Arbeit konzentrieren. Jede Kita kann so viele Wirtschaftskräfte einsetzen, wie sie begründet benötigt.

Sozialraumbudget
Nicht in allen Kitas sind die Herausforderungen gleich. In vielen Kitas ergeben sich besondere Bedarfe durch den Sozialraum, in dem die Kita liegt. Um diesen Bedarfen gerecht zu werden, stellt das Land nach § 25 Abs. 5 KiTaG dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. dem örtlichen Jugendamt, erstmals ein sogenanntes Sozialraumbudget zur Verfügung, das zusätzliche personelle Bedarfe aufgrund der sozialräumlichen Situation abdecken soll. Damit kann in den Kitas Personal eingesetzt werden für Kita-Sozialarbeit bzw. interkulturelle Arbeit oder auch für die Arbeit von Französischsprachkräften im grenznahen Raum. Für die Konzeption ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zuständig.

Sprachliche Bildung
Bisher gab es in den Kitas zusätzliche Mittel für Sprachförderung. Srachliche Bildung ist ein Thema, das alle betrifft. Sie muss alltagsintegriert stattfinden. Die bisherigen Mittel für Sprachförderung wurden deshalb in die Personalquote für Plätze für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt eingerechnet. Somit ist in jedem Platz ein Anteil für sprachliche Bildung vorgesehen und die Mittel sind, anders als bisher, nicht mehr budgetiert, sondern wachsen dynamisch mit.

Was ist mit Toleranzregel gemeint?
Die Jugendämter als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Aufgabe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertagesbetreuung zu sorgen. Bei ihren Planungen brauchen sie dafür einen gewissen Spielraum. Als bedarfsgerecht versteht das Land deshalb die belegten Plätze eines Jahres zuzüglich einer gewissen Planungstoleranz. Das heißt, das Land zahlt einen Anteil unbelegter Plätze mit. Scheidet also beispielsweise ein Kind während des Kita-Jahres unvorhergesehen aus, haben Jugendamt, Einrichtung und Personal weiterhin Planungssicherheit. Für Kinder unter zwei Jahren liegt die Toleranz bei 20 Prozent. Bei Kindern über zwei Jahren beginnt sie zunächst bei 20 Prozent und sinkt im Laufe der Zeit auf 8 Prozent ab. Die Toleranz gilt dabei pro Jugendamtsbezirk. Um herauszufinden, wie viele Plätze in den Einrichtungen tatsächlich belegt sind, wird nicht der Durchschnitt über das Jahr herangezogen, sondern es wird ein fester Stichtag vorgegeben. Dieser ist der 31. Mai, kurz vor den Sommerferien, wenn traditionell die höchste Zahl an Plätzen belegt ist.

Zahlt das Land auch für Vertretungskräfte?
Jeder Mensch kann in seinem Beruf aus den unterschiedlichsten Gründen einmal ausfallen. In den Kindertageseinrichtungen ist in diesem Fall zunächst der jeweilige Träger einer Einrichtung dafür zuständig, schnellstmöglich qualifizierten Ersatz für das pädagogische Personal und die Wirtschaftskräfte zu finden. Das Land zahlt alle Vertretungskräfte ab dem ersten Tag mit – in der Höhe, wie es sich auch am regulären Personal beteiligt, mit 44, 7 Prozent (kommunale Träger) bzw. mit 47, 2 Prozent (freie Träger) der Kosten.
Dass für Vertretungskräfte nicht von Beginn ein Anteil in die Personalbemessung eingerechnet ist, hat folgenden Hintergrund: Die Landesfinanzierung wäre dann auf diesen Anteil beschränkt. Vertretungssituationen können aber sehr unterschiedlich sein. Das Land beteiligt sich mit der jetzt gewählten Regelung an allen Personalkosten, die für Vertretungskräfte entstehen, ohne diese zu begrenzen.

Wie sieht die konkrete personelle Situation in der Einrichtung aus?
Das jeweilige Jugendamt ist für die Beantwortung dieser Frage der Dreh- und Angelpunkt. Das Jugendamt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die Aufgabe, für ein bedarfsgerechtes Angebot zu sorgen. Das heißt, dass jeder Personalberechnung eine grundlegende Entscheidung zur Bedarfsplanung vorausgeht. Das Jugendamt muss zunächst also entscheiden, wie viele Plätze für Kinder unter zwei Jahren, Kinder über zwei Jahren bis zum Schuleintritt und wie viele Plätze für Schulkinder es geben wird und welchen zeitlichen Betreuungsumfang diese Plätze jeweils haben.