Masern gehören zu den ansteckendsten Infektionskrankheiten beim Menschen. Gerade bei Kindern unter 5 Jahren und Erwachsenen können Masern zu schweren Komplikationen führen. Aus diesen Grund ist seit dem 01.03.2020 das Masernschutzgesetz in Kraft. Mit dem Gesetz wird geregelt, dass Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen, wenn sie in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort eine Tätigkeit ausüben.

Dies gilt auch für die Kindertagespflegepersonen die nun dazu verpflichtet sind, den ausreichenden Masernschutz oder das Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Kontraindikation zu kontrollieren. Für alle Kinder und Beschäftigte, die zurzeit schon in der Einrichtung sind, besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Für diese Personen galt hinsichtlich der Kontrolle des Impfstatus eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2021. Akuter Handlungsbedarf besteht bei allen Kindern, die neu in die Kita aufgenommen werden und bei Mitarbeitenden, die die Beschäftigung neu aufnehmen.

Hat eine Leitung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, hat sie unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 2, Abs. 9a Satz 2, Abs. 10 Satz 2 Infektionsschutzgesetz). 

Neu aufgenommen wurde in den § 20 des Infektionsschutzgesetzes der Absatz 9a, der für die Einrichtungsleitungen regelt, dass,

  • wenn ein Impfschutz gegen Masern erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist
  • oder vervollständigt werden kann
  • oder ein Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 seine Gültigkeit auf Grund Zeitablaufs verliert,

Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden oder tätig sind, der Leitung der jeweiligen Einrichtung

  • einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 innerhalb eines Monats, nachdem es ihnen möglich war, einen Impfschutz gegen Masern zu erlangen
  • oder zu vervollständigen,
  • oder innerhalb eines Monats nach Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Nachweises nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 2

vorzulegen. Erfolgt der nach Nachweis nicht, ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.