Welche Aufgaben hat der Träger einer Tageseinrichtung für Kinder?

Ein wichtiges Charakteristikum der Kinder- und Jugendhilfe ist die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen (vgl. § 3 Abs. 1 SGB VIII). Diese sogenannte Trägerpluralität gilt auch für Kindertageseinrichtungen und findet sich in § 5 Abs. 1 KiTaG.

Der Träger hat die Hauptverantwortung für alles, was in der Kindertageseinrichtung geschieht. Er ist für das Wohl der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit in der Kita, die Einhaltung der Rechtsvorschriften und in seiner Funktion als Arbeitgeber verantwortlich. Zudem soll er den Zugang zu Fortbildung und Fachberatung sicherstellen. Die Aufgaben des Trägers finden sich in § 5 Abs. 3 KiTaG. In der Praxis delegiert der Träger zwar manche Aufgaben an die Leitung der Einrichtung, dies sollte aber transparent sein.

Warum sieht das Gesetz eine Trägerqualifizierung vor?

Das System der Kindertagesbetreuung hat sich in den letzten Jahrzehnten sehr verändert. Kindertageseinrichtungen sind größer geworden, haben deutlich längere Öffnungszeiten und nehmen jüngere Kinder auf als früher. Für ehrenamtliche Träger, etwa Bürgermeisterinnen und Bürgermeister oder Pfarrer, die neben dem Betrieb der Kita noch ganz andere Aufgaben haben, ist die umfassende strukturelle und inhaltliche Verantwortung für den Betrieb einer Tageseinrichtung meist eine Herausforderung.

In § 24 Abs. 4 KiTaG ist daher festgelegt, dass die Träger von Einrichtungen oder die von ihnen für die Wahrnehmung der Trägeraufgaben benannte verantwortliche Person zukünftig eine aufgabenspezifische Qualifizierung nachweisen sollen.

Eine gute Trägerqualität stärkt die Professionalisierung des Systems, unterstützt die qualitative Weiterentwicklung und entlastet Leitungskräfte. Mit der Anforderung sollen zudem Anreize für moderne und professionelle Organisationsstrukturen in der Wahrnehmung von Trägeraufgaben gesetzt werden, z. B. durch Trägerzusammenschlüsse.

Muss der Träger einer Kindertageseinrichtung einen Eigenanteil leisten?

Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII soll sich der anerkannte Träger der freien Jugendhilfe mit einer angemessenen Eigenleistung an den Kosten einer Maßnahme beteiligen.

Im KitaG wurde auf eine Festlegungen zur Höhe eines Trägeranteils verzichtet. In § 5 Abs. 2 KiTaG ist nun in Analogie zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) festgelegt, dass der Träger der Einrichtung bereit und in der Lage sein muss, eine bedarfsgerechte und geeignete Einrichtung zu schaffen und eine angemessene Eigenleistung zu erbringen. Nach dem Abzug der Landeszuweisungen zu den Personalkosten nach § 25 KiTaG kann die Aufbringung der verbleibenden Kosten zwischen den Einrichtungsträgern und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf dem Vereinbarungsweg festgelegt werden. 
§ 5 Abs. 2 Satz 2 KiTaG regelt, dass auf Landesebene eine Rahmenvereinbarung zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und den auf Landesebene zusammengeschlossenen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege der nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie mit den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts über Planung, Betrieb und Finanzierung von Tageseinrichtungen sowie die angemessene Eigenleistung der Träger getroffen wird. Damit ist es möglich, Verhandlungsgrundlagen über sämtliche Kostenarten sowie über Anforderungen an die Planung und den Betrieb von Tageseinrichtungen zu schaffen, die die Basis für Vereinbarungen auf örtlicher Ebene bilden.

So können die Einrichtungsträger in ihrer Unterschiedlichkeit auch unterschiedlich behandelt werden. Neben ihrer inhaltlichen Ausrichtung müssen ihre unterschiedlichen finanziellen Verhältnisse, wie z. B. bezüglich der Erbringung ehrenamtlicher Leistungen, bei der Beurteilung der angemessenen Eigenleistung ebenfalls beachtet werden. Die Angemessenheit der Eigenleistung kann sich folglich nur aus einer Beurteilung der Gesamtsituation des jeweiligen Einrichtungsträgers ergeben, was eine alle Einrichtungsträger vereinheitlichende Betrachtungsweise verbietet.