Häufig gestellte Fragen zur Kindertagespflege

Mit der am 29. Juni 2013 in Kraft getretenen Änderung von § 1 Kindertagesstättengesetz kann in Rheinland-Pfalz Kindertagespflege nicht nur im Haushalt der Tagespflegeperson, sondern auch in „anderen geeigneten Räumen“ geleistet werden. Ab dem 1. August 2013 gilt außerdem bundesweit der Rechtsanspruch für Kinder ab Vollendung des ersten Lebensjahres, der alternativ auf die Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege gerichtet ist. Beide Gesetzesänderungen haben die Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe wieder stärker in den Vordergrund gerückt. Es eröffnen sich unter anderem neue Möglichkeiten der betrieblichen Kindertagesbetreuung durch fest angestellte Tagespflegepersonen und der Teilnahme an entsprechenden Förderprogrammen des Bundes. Mit den Gesetzesänderungen und der Aufwertung der Kindertagespflege wurden auch neue rechtliche Fragen und Probleme aufgeworfen. Die nachfolgende Behandlung von häufig gestellten Fragen zur Kindertagespflege beruht auf den Beratungen von Jugendämtern und Tagespflegepersonen in Auftrag des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen (heute: Bildungsministerium) durch Herrn Ass. Jur. Hartmut Gerstein sowie neuen Überarbeitungen zum Punkt „Örtliche Zuständigkeit“.

Bisher wird die Kindertagespflege von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der oder des Personensorgeberechtigten (das sind in der Regel die Eltern) oder in anderen geeigneten Räumen (außer in einer Kita) geleistet. Bis zu fünf Kinder können von ihr betreut werden. Nach § 6 Abs. 2 KiTaG gilt nun jedoch, dass ein Zusammenschluss von zwei Tagespflegepersonen ebenfalls möglich ist.

Im Rahmen der Kindertagespflege kann in Rheinland-Pfalz eine Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in sogenannten anderen geeigneten Räumen bis zu fünf fremde Kinder betreuen. Auch haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Betreuungsmöglichkeit in ihren Räumlichkeiten oder im Zusammenschluss mit anderen Unternehmen in ihrer Nähe einzurichten und eine Tagespflegeperson fest anzustellen. 

Zudem können auch zwei Tagespflegepersonen, die sich zusammenschließen, in ihrem Haushalt und in anderen geeigneten Räumen jeweils bis zu fünf fremde Kinder betreuen.

Datenschutz

Für die Frage der Weitergabe von personenbezogenen Daten an andere Behörden gelten die allgemeinen Bestimmungen des Datenschutzes im öffentlichen Bereich. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz dürfen personenbezogene Daten nur weitergegeben werden, wenn sie zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Das jetzt zuständige Jugendamt muss sich als Erlaubnisbehörde ein eigenes Bild von der persönlichen Zuverlässigkeit der Tagespflegeperson machen. Es wäre ein grober Verstoß gegen den Datenschutz, wenn quasi hinter dem Rücken der Betroffenen Informationen weitergegeben oder angefordert werden. „Schlechte Erfahrungen“ geben keine Befugnis zur Datenweitergabe. Lediglich bei vermuteter Kindeswohlgefährdung wäre eine entsprechende Warnmeldungen im Sinne eines übergesetzlichen Notstands für zulässig zu erachten. Im Kita-Bereich ist das Austauschen von Warnmeldungen in der Regel als unzulässiger Eingriff in die Berufsfreiheit anzusehen (Wiesner/Mörsberger § 48 Rdn. 12). Entsprechendes dürfte auch für den Bereich der Kindertagespflege gelten.

Ärztliches Attest

Auch hier gilt der Grundsatz der Erforderlichkeit. Von allen Personen, die regelmäßig – wenn auch nur sporadisch – unterstützend an der Betreuung der Kinder beteiligt sind, wird neben dem erweiterten Führungszeugnis auch ein ärztliches Attest benötigt. In diesem sollte bescheinigt werden, dass sie nicht an einer nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit leiden und auch im Übrigen gegen die Übernahme von Aufgaben der Kindertagespflege aus ärztlicher Sicht keine Bedenken bestehen. Es wäre möglich, die bei der Einstellung von Erzieher/innen üblichen amtsärztlichen Bescheinigungen über die gesundheitliche Eignung auch für die Kindertagespflege zu übernehmen.

Mit Abgabe des Vordrucks bringt der/die Patient/in zum Ausdruck, dass sie damit einverstanden ist, dass der Arzt die dort benötigten Angaben wahrheitsgemäß macht. Da die Erteilung der Pflegeerlaubnis Aufgabe des Jugendamts ist, sollte auf dem Vordruck „Zur Vorlage beim Jugendamt“ vermerkt sein. Organisationen, die mit der Vermittlung und Qualifizierung der Tagespflegepersonen beauftragt sind, sollten keinen Einblick in das ärztliche Attest haben. Das Attest kann von ihnen – ebenso wie das erweiterte Führungszeugnis - in einem verschlossenen Umschlag zu den Antragsunterlagen genommen werden.

Großelterntagespflege

Soweit die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann Kindertagespflege als Leistung der Jugendhilfe auch von Großeltern geleistet werden. Die früher mögliche unterschiedliche Behandlung Unterhaltspflichtiger gegenüber nicht unterhaltspflichtigen Pflegepersonen ist
aus § 23 Abs. 2 SGB VIII herausgenommen worden (vgl. Wiesner, Struck, SGB VIII 4. Aufl. § 23 Rdn. 35), sodass inzwischen Großelterntagespflege wie alle anderen Pflegeverhältnisse behandelt werden muss.

Zeitliche Unter- und Obergrenzen bei der Kindertagespflege?

Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat ein Kind ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Kindertagespflege. Mit dem Verweis auf § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII ist klargestellt, dass sich für Anspruchsberechtigte der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf richtet. Ausschlaggebend ist zunächst der Wunsch der Eltern. Allerdings hat die öffentlich geförderte Kindertagespflege den Förderungsauftrag nach § 22 Abs. 3 SGB VIII (Erziehung, Bildung und Betreuung) und den insbesondere in der Kindertagespflege mit Kindern unter 3 geltenden Anspruch auf Bindungsqualität zu beachten. Kindertagespflege darf dabei nicht zu einem „Babysitterdienst“ werden. Unter diesem Aspekt sollte eine bestimmte Mindeststundenzahl nicht unterschritten werden. Eine Festlegung der Mindeststundenanzahl durch das Jugendamt wäre aus Sicht des Landes zulässig. Diese müsste fachlich im Rahmen der Qualitätssicherung begründet werden. Da die Erfüllung des Rechtsanspruchs in der alleinigen Verantwortung des örtlich zuständigen Jugendamtes liegt, wird es Vorgaben seitens des Landes nicht geben.

Auch bei der Höchstdauer richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Hier ist nicht nur der Wunsch der Eltern auschlaggebend. Bei einer Betreuung, die über die übliche Stundenzahlmhinausgeht, müssen objektive Kriterien herangezogen werden, die einen festzulegenden Grundbedarf hinausgehenden zusätzlichen Betreuungsbedarf rechtfertigen. In § 24 Abs. 1 SGB VIII wird festgelegt, unter welchen Bedingungen ein Kind unter einem Jahr zu fördern ist (objektiv-rechtliche Förderungsverpflichtung). Im Kindergartenbereich hat es sich bewährt, diese Kriterien analog für die Vergabe von Ganztagsplätzen heranzuziehen. Auch für die Gewährung von Betreuungszeiten in der Kindertagespflege, die über den Grundbedarf hinausgehen, sollte daher geprüft werden, ob für die Leistung in dem gewünschten Umfang ein pädagogischer Bedarf (analog § 24 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) oder ein Bedarf zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf (analog § 24 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII) besteht. Der Grundbedarf sollte mangels gesetzlicher Vorgaben fachlich definiert werden. Ein einheitliches Vorgehen der Jugendämter sollte angestrebt werden. Vorgaben des Landes gibt es nicht.

Kindertagespflege im Haushalt der Personenberechtigten

Für die Kindertagespflege im Haushalt der Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative SGB VIII) bedarf es keiner Pflegeerlaubnis gem. § 43 Abs. 1 SGB VIII. Wenn für diese Betreuungsform als Leistung der Jugendhilfe gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII Anspruch auf laufende Geldleistung bestehen soll, müssen jedoch die Eignungsvoraussetzungen gem. § 23 Abs. 3 SGB VIII vorliegen, die denen für die Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 2 entsprechen.

Wenn bei einer Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten weitere Kinder in Kindertagespflege hinzugenommen werden, ist es für diese Kinder eine „Betreuung in anderen geeigneten Räumen“ im Sinne des neugefassten § 1 Abs. 5 KitaG. Hier bedarf es daher einer Pflegeerlaubnis, bei der die Geeignetheit der Räumlichkeiten nach den gleichen Maßstäben, wie bei der Kindertagespflege im eigenen Haushalt geprüft werden muss. Außerdem muss das Einverständnis der Personensorgeberechtigten eingeholt werden, dass andere Kinder hinzugenommen werden können und die Wohnung entsprechend genutzt werden darf.

Abgrenzung zur Großtagespflegestelle

Großtagespflegestellen sind Pflegestellen, bei denen zwei oder mehr Tagespflegepersonen in gemeinsam genutzten Räumen Kinder in Kindertagespflege betreuen. Ebenso wie in der Einzeltagespflege gibt es auch bei der Großtagespflege eine eindeutige vertragliche und personelle Zuordnung der einzelnen Kinder zu der jeweiligen Tagespflegeperson. Die Zuordnung der Kinder zu ihrer jeweiligen Tagespflegeperson ist damit kein Abgrenzungsmerkmal zur Großtagespflege.

Zentrales Abgrenzungskriterium ist die Nutzung der Räume: Um eine Großtagespflege handelt es sich regelmäßig dann, wenn eine Wohnung oder andere für die Kindertagespflege geeignete Räume von zwei oder mehreren Tagespflegepersonen gemeinsam genutzt werden. Im Umkehrschluss bedeutet das, dass eine in Rheinland-Pfalz zulässige Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen voraussetzt, dass die Räume der Tagespflegeperson zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen.

Örtliche Zuständigkeit

Für die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis sowie für die Versagung, die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) zuständig, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 87a Abs. 1 SGB VIII). Diese Vorschrift bezieht sich auf den in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII geregelten „Normalfall“ der Kindertagespflege im Haushalt der Tagespflegeperson. Für die Kindertagespflege im Haushalt des Personensorgeberechtigten (§ 22 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative SGB VIII) bedarf es keiner Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII, sodass sich diesbezüglich die Frage der örtlichen Zuständigkeit nicht stellt. Gemäß § 87 a SGB VIII ist für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44) in anderen „geeigneten Räumen“ der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Tagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Geeignetheit der Räume

Ob die Räume für die Betreuung der Kinder geeignet sind, muss das Jugendamt im Rahmen der Erteilung der Pflegeerlaubnis prüfen. Maßstab ist dabei, dass das Wohl des Kindes gewährleistet ist und in den Räumen eine den Grundsätzen der Förderung (§ 22 SGB VIII) entsprechende Erziehung, Bildung und Betreuung ermöglicht wird. Verbindliche Vorgaben gibt es nicht. Die „geeigneten Räume“ sollten in Größe und Funktion mit denen in einem Haushalt für die Kindertagespflege eingesetzten Räumen vergleichbar sein:

  • Die Räume sollten so geschnitten sein, dass sie eine abgeschlossene Einheit bildenund die Tagespflegeperson die Aufsicht über alle anwesenden Kinder gewährleisten kann. Dabei ist je nach Alter und Entwicklungsstand der Kinder eine ständige Überwachung und Kontrolle nicht notwendig.
  • Es sollte mindestens einen Gruppen- bzw. Spielraum und einen Ruheraum geben. Der Gruppen- bzw. Spielraum sollte von seiner Größe und Ausstattung her ermöglichen, dass Kinder ihrem Bewegungsdrang nachkommen können (Platz zum Toben).
  • Der Ruheraum sollte für jedes Kind bis zum Schuleintritt eine eigene Schlafmöglichkeit vorsehen und für jedes Schulkind einen geeigneten Platz für die Hausaufgaben bieten.
  • Es muss ausreichend Platz und Ausstattung (Tisch, Stühle, Hochstühle) für gemeinsame Mahlzeiten vorhanden sein.
  • In den Räumen sollte eine Küche vorhanden sein, die je nach Verpflegungsart (selber kochen oder angeliefertes Essen) voll ausgestattet ist und den Anforderungen der Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege entspricht.
  • Es sollte in den Räumen ein Sanitärbereich mit Waschgelegenheit (mit warmen und kaltem Wasser) vorhanden sein, der bei der Aufnahme von Kleinkindern ausreichend Platz für einen festen Wickeltisch und sowie Desinfektionsmöglichkeit bietet.
  • Ein umfriedeter Außenspielbereich oder ersatzweise ein öffentlicher Spielplatz in erreichbarer Nähe sollten vorhanden sein.
  • Es sollten Möglichkeiten zum Unterstellen von Spielgeräten und Kinderwagen geben.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft die Einhaltung der Bestimmungen des Brandschutzes. Bei Bürogebäuden, die für die Kindertagespflege umgebaut werden, ist ggf. auch die Zulässigkeit der Nutzungsänderung zu prüfen.

  • Das Gesundheitsamt prüft die hygienischen Verhältnisse der Sanitärräume.
  • Das Veterinäramt prüft die hygienischen Verhältnisse des Küchenbereichs.
  • Die Unfallkasse prüft die Unfallsicherheit der für die Kindertagespflege genutzten Räume und ggf. auch des Außengeländes.

Die vom Ministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem Titel „Lebensmittelhygiene in der Kindertagespflege“ herausgegebene Handreichung für Tagespflegepersonen und Jugendämter gilt im Prinzip auch für die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen.
Im Rahmen der Erlaubniserteilung (§ 43 SGB VIII) sollte bei der Prüfung der Geeignetheit der Räume besonders auf die Punkte „3. Bauliche Anforderungen, Ausstattung“ und „4. Arbeitshygiene“ geachtet werden.

Festanstellungsmodelle

Die Festanstellung von Tagespflegepersonen gab es bisher schon, wenn die Tagespflegeperson ein Kind im Haushalt der Eltern des Kindes betreut. Auch die Festanstellung von Tagespflegepersonen durch das Jugendamt als Springerkraft für Vertretungs- und Ausfallzeiten gab es auch nach bisherigem Recht.
Durch die Möglichkeit der Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen können jetzt z.B. Betriebe, Behörden, Krankenhäuser usw. ihren Beschäftigten eine qualifizierte Kinderbetreuung mit einer fest angestellten Tagespflegeperson in geeigneten Räumen des Betriebes anbieten.

Es gibt keine Begrenzung der Anzahl fest angestellter Tagespflegepersonen. Allerdings benötigt jede Tagespflegeperson getrennte Räumlichkeiten. Eine Kooperation der Tagespflegepersonen (Abstimmung der Konzeption, gemeinsame Besuche des Spielplatzes und gelegentliche gegenseitige Besuche) ist förderlich. Sinnvoll sind auch Abstimmungen für den kurzfristigen Ausfall und die Vertretung der festangestellten Tagespflegeperson, dabei darf jedoch die gem. § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII zulässige Höchstzahl von 5 gleichzeitig anwesenden Kindern nicht überschritten werden.

Um als Zusammenschluss von Eltern eine Wohnung anzumieten und eine Tagespflegeperson anzustellen, müssen die Voraussetzungen für eine Personengesellschaft erfüllt sein. Die Eltern können dafür z.B. eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB) gründen. Der Mietvertrag und der Anstellungsvertrag werden mit der GbR abgeschlossen. Die Betreuungsverträge müssen dagegen zwischen der Tagespflegeperson und den einzelnen Eltern abgeschlossen werden. Für eine Tagespflegestelle darf nur eine Tagespflegeperson angestellt werden.

Kooperationsvertrag des Anstellungsträgers mit dem Jugendamt

Bei Festanstellungsmodellen ist darauf zu achten, dass die jugendhilferechtlichen und die arbeitsrechtlichen Beziehungen sauber getrennt werden.

  • Die Tagespflegeperson unterliegt als Arbeitnehmer/in dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und ist ihm gegenüber verpflichtet.
  • In Bezug auf die Eltern (Betreuungsvertrag) und auf das Jugendamt (Tagespflegeerlaubnis) bleibt sie – wie bei den übrigen Tagespflegeverhältnissen – unmittelbar in der Verpflichtung.
  • Die aus dem Betreuungsvertrag mit den Eltern bestehende Verschwiegenheitspflicht der Tagespflegeperson besteht auch gegenüber dem Arbeitgeber.
  • Der Kooperationsvertrag mit dem Arbeitgeber sollte klarstellen, dass die Tagespflegeperson in Ausführung ihrer Tätigkeit weisungsfrei ist und im Rahmen der Tagespflegeerlaubnis der Aufsicht des Jugendamtes untersteht.
  • Der Arbeitgeber stellt in Absprache mit dem Jugendamt der Tagespflegeperson die geeigneten Räume zur Verfügung und hat die Verkehrssicherungspflicht.
  • Dem Jugendamt ist zur Überprüfung der Voraussetzung für die Tagespflegeerlaubnis der Zutritt zu den der Tagespflegeperson zugewiesenen Räumen zu gestatten.
  • Die der Tagespflegeperson zustehende laufende Geldleistung wird an den Arbeitgeber abgetreten.
  • Das Jugendamt ist berechtigt, nach der geltenden Satzung von den Eltern Elternbeiträge zu erheben.
  • Der Arbeitgeber verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte wichtige Ereignisse, die für das Kindeswohl bedeutsam sind, an das Jugendamt zu melden.
  • Die Meldepflicht der Tagespflegeperson gem. § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII bleibt davon unberührt.

Pausenregelung bei Festanstellungsmodellen

Nach § 4 Arbeitszeitgesetz muss bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden die Arbeit durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden für 45 Minuten insgesamt unterbrochen
werden. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
Für die Gewährleistung der Aufsichtspflicht wäre es insbesondere bei Ruhepausen von 15 Minuten unbedenklich, wenn die Tagespflegeperson innerhalb der für die Kindertagespflege bereitgestellten Räume (Pausenraum, Büro) eine Pause macht und eine andere zuverlässige Person, die mit den Gegebenheiten vertraut und den Kindern und ihren Eltern bekannt ist, während der Pause die Aufsicht übernimmt. Hier müsste sich allerdings die Tagespflegeperson im Hintergrund für Problemsituationen bereithalten und dürfte die
Aufsicht nicht vollständig auf die Pausenvertretung übertragen. Nach der Rechtsprechung zum Arbeitszeitgesetz müssen Arbeitnehmer jedoch für die Pause von jeder Arbeitsverpflichtung und auch von jeglicher Verpflichtung, sich zum Dienst bereit
zu halten, freigestellt werden. Auf Bundesebene wird versucht, hier eine Ausnahmeregelung für fest angestellte Tagespflegepersonen zu erwirken.
Solange es keine Ausnahmeregelung gibt ist davon auszugehen, dass bei einer Festanstellung von mehr als 6 Stunden eine Person mit Qualifikation als Tagespflegeperson (ggf. eine Springerkraft) eigenverantwortlich die Aufsicht und Betreuung der Kinder übernehmen muss, damit die reguläre Tagespflegeperson für ihre Pause vollständig freigestellt wird.