Förderung und Betreuung von Schulkindern
Im Folgenden werden die rechtlichen Regelungen / der Rahmen für die Förderung und Betreuung von Schulkindern in Rheinland-Pfalz erklärt. Für Schulkinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gibt es verschiedene Förder- und Betreuungsmöglichkeiten.
Förderung und Betreuung in „Einrichtungen der Kindertagesbetreuung“ (früher: Hort)
Die Möglichkeit der Förderung und Betreuung in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe (Kitas; „Horte“) von Schulkindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist landesrechtlich in § 17 KiTaG geregelt: Soweit die durchgehende Betreuung nicht im Rahmen der Schule erfolgt, ist für diese Kinder ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten.
Der Umfang der Förderung und Betreuung richtet sich nach dem individuellen Bedarf, daher finden sich im KiTaG hierzu auch keine Zeitangaben oder ähnliches.
Bundesgesetzlich ist das Vorsehen eines bedarfsgerechten Angebotes für Kinder im schulpflichtigen Alter in § 24 Abs. 4 SGB VIII festgelegt. Die in den §§ 22 und 22a SGB VIII geregelten allgemeinen Grundsätze der Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder gelten auch für die Förderung von Schulkindern.
Zuständigkeit für das Angebot
Die Planung und das Vorhalten eines bedarfsgerechten Angebots in Tageseinrichtungen sind objektiv-rechtliche Pflicht des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. Die Angebote in einem Jugendamts-Bezirk sind im sogenannten Bedarfsplan darzulegen.
Ferien-/Schließzeiten
Anders als Schulen haben Tageseinrichtungen keine allgemein geregelten Schließzeiten. Für den Fall, dass sie in Schulferienzeiten geschlossen werden, ist durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei Bedarf eine alternative Förderungs- und Betreuungsmöglichkeit zu schaffen.
Förderung und Betreuung in einer Kindertagespflegestelle
Bei besonderem Bedarf oder ergänzend kann ein Schulkind auch in der Kindertagespflege gefördert werden. Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren und neben der institutionellen Betreuung ein weiteres Standbein in der rheinland-pfälzischen Kindertagesbetreuung. Sie liegt in Rheinland-Pfalz auf Grundlage der §§ 22, 23, 43 SGB VIII und § 2 Abs. 2 und § 6 KiTaG in der Verantwortung der öffentlichen Jugendhilfe, das heißt der örtlich zuständigen Jugendämter.
Die Kindertagespflege ist eine familiennahe Betreuungsform, da die Anzahl der fremden Kinder, die maximal von einer Person betreut werden dürfen, auf fünf beschränkt ist. Die Betreuungsform wird daher gerne auch für die nachmittägliche Betreuung von Schulkindern gewählt. Zudem zeichnet sie sich durch ihre hohe zeitliche Flexibilität aus, die die Eltern der Kinder mit den Kindertagespflegepersonen in Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt vereinbaren können.
Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung ab August 2026
Mit dem „Gesetz zur ganztägigen Förderung von Kindern im Grundschulalter“ (Ganztagsförderungsgesetz – GaFöG) hat der Bundesgesetzgeber einen Rechtsanspruch auf eine ganztägige Förderung von Kindern im Grundschulalter (= nicht Schulkinder, die eine weiterführende Schule besuchen und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) verankert. Das Gesetz ist am 12. Oktober 2021 in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung im zeitlichen Umfang von acht Stunden an allen fünf Werktagen. Dieser soll für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe gelten.
Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch soll dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, sodass ab dem Schuljahr 2029/2030 für alle Schulkinder der ersten bis vierten Klassenstufe der Rechtsanspruch auf ganztägige Förderung besteht. Der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung kann sowohl in „Horten“ als auch in offenen und gebundenen Ganztagsschulen erfüllt werden. Der Rechtsanspruch soll auch in den Ferien gelten, dabei können Länder eine Schließzeit bis maximal vier Wochen regeln. Der Rechtsanspruch kann durch unterschiedliche Angebote abgedeckt werden. Zwar hat der Schulbereich nach § 17 KiTaG Vorrang, der Rechtsanspruch kann aber auch in Horten umgesetzt werden.
Weitere Informationen zur Umsetzung des Rechtsanspruches finden Sie hier.
Finanzierung des Ausbaus von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter
Mit dem als Artikel 3 im GaFöG enthaltenen Ganztagsfinanzhilfegesetz gewährt der Bund den Ländern in Form der sogenannten „Basismittel“ Finanzhilfen in Höhe von 2,75 Mrd. Euro für den qualitativen und quantitativen investiven Ausbau von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten für Kinder im Grundschulalter. Reste aus dem vorherigen Investitionsprogramm der „Beschleunigungsmittel“ erhöhen die Basismittel.
Weitere Informationen zum „Rechtsanspruch Ganztag“ und zum Investitionsprogramm „Basismittel“ finden Sie hier.
Weiterführende Informationen zur Landesförderung für den Kitabau, von der grundsätzlich auch „Hort“-Maßnahmen (alle Schulkinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) profitieren können, finden Sie auf der Website https://kitabau.rlp.de/landesfoerderung.