Wie gestaltet sich das Berufspraktikum?

Hier finden Sie alle Informationen rund um das Berufspraktikum. Grundlage für die Ausgestaltung des Berufspraktikums ist der Rahmenplan für das Berufspraktikum

Das Ziel des Berufspraktikums ist in § 9 Abs. 2 der Fachschulverordnung im Fachbereich Sozialwesen formuliert:

  1. die in der Fachschule erworbenen theoretischen und didaktisch-methodischen Kenntnisse sowie praktischen Fähigkeiten selbstverantwortlich und unter Berücksichtigung der Aufgaben und Zielsetzungen der Ausbildungsstätte sowie ihrer Organisationsstruktur und ihrer Arbeitsmittel in der beruflichen Praxis anzuwenden, zu erweitern und zu vertiefen,
  2. Konzeptionen zu erfassen, Erziehungsarbeit zu planen, Handlungsweisen im Hinblick auf Bildungs- und Entwicklungsprozesse zu beobachten, zu dokumentieren und zu unterstützen sowie die entsprechende pädagogische Arbeit auch selbständig zu gestalten,
  3. eine Gruppe sowohl selbständig als auch in Zusammenarbeit mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter zu führen,
  4. eigene Wirkungsmöglichkeiten zu erproben und sich in der Zusammenarbeit mit anderen Fachkräften und Institutionen zu üben,
  5. in der Ausbildungsstätte anfallende routinemäßige Verwaltungsaufgaben zu erfüllen und
  6. die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten mit zu gestalten.

Kurz gesagt geht es also darum, die in der Fachschule erworbenen Kompetenzen begleitet in der Praxis anzuwenden, zu erweitern und zu vertiefen und sich in den unterschiedlichen Tätigkeitsfeldern einer Erzieherin / eines Erziehers auszuprobieren und den Kita-Alltag mit wachsender Selbständigkeit zu gestalten. 

Während des Berufspraktikums in der vollzeitschulischen Form der Ausbildung bzw. der hälftigen Berufstätigkeit in der berufsbegleitenden Ausbildung wird die Schülerin/der Schüler durch einen Mentor/eine Mentorin (Praxisanleitung) in der Einrichtung begleitet. Auf der Grundlage des Rahmenplans für das Berufspraktikum erstellen die Schülerin/der Schüler gemeinsam mit der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter einen konkreten, zeitlich strukturierten Ausbildungsplan. Die begleitende Lehrkraft steht in regelmäßigen Austausch mit der Berufspraktikantin/dem Berufspraktikanten und der Praxisanleiterin oder dem Praxisanleiter über den Ausbildungsstand auf der Grundlage des individuellen Ausbildungsplans.

Das Berufspraktikum lässt sich in verschiedene Phasen unterteilen: 

- Anfangsphase (Kontaktaufnahme und Orientierung im Arbeitsfeld)

- Kernphase (Erprobung und Verselbständigung)

- Abschlussphase (Abschied und Ende der Ausbildung). 

Während der praktischen Tätigkeiten in der jeweiligen Einrichtung ist die Hauptansprechperson im Rahmen der Ausbildung neben der betreuenden Lehrkraft die sogenannte Praxisanleitung. Diese hat eine Fortbildung nach der Rahmenvereinbarung zur Praxisanleitung absolviert, in der sie sich mit der professionellen Anleitung von Schülerinnen und Schülern auseinandergesetzt hat. Für jede auszubildende oder studierende Person gibt es nach § 21 Abs. 7 KiTaG eine Fachkraftstunde zur Praxisanleitung pro Woche, damit neben der regulären Unterstützung im Alltag z.B. Zeit für reflektierende Gespräche ist. 

Wird der Praxiseinsatz aus irgendwelchen Gründen frühzeitig beendet und erfolgt keine unmittelbare Nachbesetzung, steht der Stundenanteil für die Praxisanleitung für diese Person nach § 2 Abs. 4 KiTaGAVO bis zum geplanten Ende des Praxiseinsatzes zu, längstens jedoch für zwölf Monate ab Beendigung des Praxiseinsatzes. In § 2 Abs. 4 KiTaGAVO ist außerdem geregelt, dass die Deputate für Praxisanleitung dann gewährt werden, wenn der Praxiseinsatz Bestandteil der Ausbildung oder des Studiums ist und mindestens ein Jahr dauert. Dabei bezieht sich die Dauer von einem Jahr auf die Ausbildungsdauer und nicht auf den Verbleib in einer Einrichtung. Erfolgt z.B. nach einem halben Jahr ein Einrichtungswechsel, so steht auch in der neuen Einrichtung das Deputat zu, auch wenn die Person dann ggf. nur noch ein halbes Jahr im Berufspraktikum in der Einrichtung verbleibt.

Mit der Einführung des neuen Lehrplanes für die Fachschule Sozialpädagogik zum Schuljahr 2024/2025 wurden die theoretischen Unterrichtsstunden für alle Formen der Fachschule (Vollzeit, Teilzeit, berufsbegleitend) gemäß der KMK-Rahmenvereinbarung über die Fachschulen auf 2400 Stunden festgesetzt. Darin enthalten sind jetzt im Lernmodul S-SP-8 insgesamt 160 Stunden, die zur Begleitung und Betreuung während des Berufspraktikums durch die Fachschule vorgesehen sind.


Da in der vollschulischen Form der Fachschule im dritten Weiterbildungsjahr kein regulärer Unterricht in der Schule mehr stattfindet, sondern die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten auf der Basis eines Praktikumsvertrages in Vollzeit in den Einrichtungen der Kindertagesbetreuung beschäftigt sind, ist es erforderlich, dass diese für die Betreuung und Begleitung durch die Fachschule unter Beibehaltung der Praktikumsvergütung freizustellen sind. In der Regel wird die Betreuung und Begleitung nach § 9 Abs. 9 der Fachschulverordnung im Rahmen von Arbeitsgemeinschaften in der Fachschule durchgeführt. Die Arbeitsgemeinschaften finden meist einmal im Monat statt. Diese AG`s finden an einzelnen Schultagen während der Arbeitszeit statt. Freistellung im oben genannten Sinne heißt, dass die Zeit, die die Schülerinnen und Schüler an diesem Tag in der Schule verbringen, vollumfänglich als Arbeitszeit anzurechnen ist. Die vollumfänglich als Arbeitszeit angerechnete Freistellung sollte im Rahmen eines Kooperationsvertrages zwischen Schule und Einrichtung vereinbart werden.


Anders verhält es sich bei der berufsbegleitenden Form der Fachschule. Das Berufspraktikum wird hier durch eine Anerkennung arbeitsvertraglich vereinbarter Arbeitszeiten zwischen Fachschülerinnen und Fachschülern und Einrichtungsträger erreicht. Anerkennungsfähig sind hierbei Arbeitszeiten über alle drei Jahre der Dauer des Fachschulbesuches hinweg. Dies bedeutet, dass eine Betreuung und Begleitung des Berufspraktikums durch die Fachschule ebenfalls über drei Jahre hinweg möglich ist. Auch der Unterricht über 2400 Stunden findet kontinuierlich über drei Jahre verteilt statt. Da-mit ist eine Freistellung für die Teilnahme an den insgesamt 160 Stunden Betreuung und Begleitung nicht notwendig. Sie finden regulär im Rahmen des laufenden Unterrichtes und nicht im Rahmen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten statt.
Allerdings ist Folgendes zu beachten:
Auf eine Schulwoche umgerechnet, würden die Schülerinnen und Schüler normalerweise 20 Stunden Unterricht erhalten und (eine 39,5-Stundenwoche vorausgesetzt) entsprechend 19,5 Stunden in der Einrichtung arbeiten. 20 Unterrichtsstunden würden üblicherweise 2,5 Tage in der Schule bedeuten. Da keine „halben Tage“ in der Schule vorgesehen sind, müsste in bestimmten Zeitabständen ein zusätzlicher Schultag durchgeführt werden, um insgesamt auf die 2400 Stunden zu kommen. In dieser Zeit wird der Umfang von 19,5 Stunden in der Einrichtung vermutlich nicht erreicht. In der Betrachtung des Gesamtverlaufs eines Jahres ist davon auszugehen, dass sich die dadurch fehlende Arbeitszeit in der unterrichtsfreien Zeit wieder ausgleicht. Selbstverständlich muss dies im Dienstplan entsprechend berücksichtigt werden.


Während also in der vollzeitschulischen Ausbildung im Berufspraktikum eine Freistellung erfolgen muss, ist dieses Lernmodul in der berufsbegleitenden Ausbildung im schulischen Teil enthalten. Zwar muss die Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften in der berufsbegleitenden Ausbildung im Dienstplan berücksichtigt werden, sie gehören aber zeitlich in den schulischen Teil der Ausbildung, genau genommen muss also keine Freistellung wie in der vollschulischen Ausbildung erfolgen.
 

Mit Verfügung vom 06. Juni 2024 wurde die in § 9 Abs. 4 Satz 3 der Fachschulverordnung enthaltene Fehlzeitenregelung gestrichen, die besagt, dass wenn Ausfallzeiten infolge von Krankheit mehr als 20 Tage betragen, sich das Berufspraktikum um die darüber hinausgehende Zeit verlängern.

Die Verlängerung des Berufspraktikums darf prüfungsrechtlich nicht aufgrund eines bloßen Aufsummierens von Fehltagen angeordnet werden, sondern muss auf die Unmöglichkeit des Erreichens der im Berufspraktikum zu erwerbenden Kompetenzen zurückzuführen sein. Die Frage, ob der Kompetenzerwerb aufgrund hoher Fehlzeiten im Berufspraktikum gelingen kann, ist daher immer im Einzelfall begründet zu entscheiden. Diese Frage ist eine inhaltlich-pädagogische, die sich nicht durch das Zählen von Abwesenheitstagen beantworten lässt. Diese können im Einzelfall allenfalls ein Indiz dafür bilden, dass der Kompetenzerwerb nicht gelungen sein kann. Es bedarf bei einer Verlängerung aber stets auf der Grundlage der im Berufspraktikum gezeigten Leistungen einer pädagogischen Begründung, weshalb weitere Zeiten im Rahmen des Berufspraktikums erforderlich sind. Die Entscheidung über die Verlängerung trifft dann die für die Schülerin oder den Schüler zuständige Fachschule. Diese sollte in enger Abstimmung mit dem Träger der jeweiligen Einrichtung getroffen werden.

Bestand bei Nichtschülerinnen und Nichtschülern, die in ein Berufspraktikum eintreten, schon vorher ein hauptberufliches Beschäftigungsverhältnis im sozialpädagogischen Bereich z.B. als Vertretungskraft, kann dieses nach § 27 Abs. 3 der Fachschulverordnung während des Berufspraktikums fortgeführt werden. Arbeitszeiten aus diesem Beschäftigungsverhältnis werden vollständig auf das Berufspraktikum angerechnet. Beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einem solchen Beschäftigungsverhältnis weniger als 100 v. H., verlängert sich das Berufspraktikum entsprechend. Es muss also kein Berufspraktikantenvertrag abgeschlossen werden, sondern der bereits bestehende Arbeitsvertrag kann weitergeführt werden. Allerdings sind auch diese nach § 21 Abs. 7 KiTaG zusätzliches Personal.