FAQs zur Fachkräftevereinbarung

Um Sie in der Umsetzung der Fachkräftevereinbarung zu unterstützen, haben wir einen Fragenkatalog mit den entsprechenden Antworten zusammengestellt. Sollten darüber hinaus bei Ihnen Unklarheiten auftauchen, schreiben Sie uns, wir nehmen gerne weitere Fragen und Antworten in die FAQs auf.

Was regelt die Fachkräftevereinbarung für Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz?

Die Fachkräftevereinbarung für Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz regelt, welche Qualifikationen in einer Kindertageseinrichtung in Rheinland-Pfalz zugelassen sind. Das sind nicht mehr nur die staatlich anerkannte Erzieherin/ der staatlich anerkannte Erzieher, sondern im Sinne der Schaffung von multiprofessionellen Teams auch andere Professionen, die den Kitaalltag bereichern. Multiprofessionelle Teams meint, dass unterschiedliche Berufsgruppen zusammenarbeiten. 

Diese können den Alltag in der Kindertageseinrichtung durch zusätzliche Perspektiven bereichern. Durch unterschiedliche Kompetenzen und Wissensbeständen in einem primär pädagogisch ausgerichteten Team erhalten Kinder zusätzliche Möglichkeiten und Chancen, unterschiedliche Ansätze, Lebensrealitäten und Arbeitsweisen zu erleben und in der Lebenswelt vorhandene Vielfalt kennenzulernen.

Die Verantwortung für die Zusammensetzung des Teams obliegt dem Träger, d.h. der Träger entscheidet, welche Personen mit welchen Qualifikationen im Rahmen der Regelungen der Fachkräftevereinbarung eingestellt werden.  

Stand: 11.06.2024

Welche Kategorien von Fachkräften werden in der Fachkräftevereinbarung unterschieden?

In der Fachkräftevereinbarung werden folgende Kategorien von Fachkräften unterschieden:

  • Leitung 
  • pädagogische Fachkräfte
  • pädagogische Fachkräfte in Assistenz
  • sowie profilergänzende Fachkräfte.

Unter 3 Leitung von Einrichtungen sind alle diejenigen Qualifikationen aufgelistet, die dazu berechtigen, die Leitung einer Tageseinrichtung zu übernehmen. Diese Qualifikationen sind auch zugelassen für die Kategorie Pädagogische Fachkräfte. Der Unterschied ist, dass für die Leitungsübernahme zusätzliche Berufserfahrung erforderlich ist. Außerdem muss eine Leitungsqualifizierung nach der Rahmenvereinbarung zur Gestaltung von Leitungsqualifizierungen absolviert werden.

Unter 4 Pädagogische Fachkräfte sind alle diejenigen Qualifikationen aufgelistet, die dazu berechtigen, als pädagogische Fachkraft in einer Kita zu arbeiten. Das sind natürlich zunächst einmal staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, aber auch andere pädagogische Qualifikationen sowie therapeutische Berufe. Teilweise muss eine pädagogische Basisqualifizierung absolviert werden.

Unter 5 Pädagogische Fachkräfte in Assistenz sind alle diejenigen Qualifikationen aufgelistet, die dazu berechtigen, als pädagogische Fachkraft in Assistenz in einer Kita zu arbeiten. Das sind zum Beispiel Sozialassistentinnen und Sozialassistenten oder Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger.

Unter 7 Profilergänzende Fachkräfte ist erläutert, dass der Träger einer Kita auch Fachkräfte einstellen kann, deren Berufsprofil das Konzept der Einrichtung ergänzt und unterstützt. Das könnte z.B. ein Gärtner im Themenschwerpunkt Bildung für nachhaltige Entwicklung oder Musiker im Themenschwerpunkt Musik sein. Profilergänzende Fachkräfte müssen auch eine pädagogische Basisqualifizierung absolvieren.

Das Kitagesetz (KiTaG) legt je Platz für Kinder unterschiedlicher Altergsruppen Personalquoten fest, die zusammengerechnet die Grundpersonalisierung der Kita ergeben. Diese sind im Kitagesetz zunächst für 7 Stunden (Rechtsanspruch) festgelegt und werden bei einer anderen Betreuungszeit entsprechend angepasst.

Diese Regelungen finden sich in § 21 Absatz 1 Nr. 1 des KiTaG, der sich wiederum auf § 21 Abs. 3 und 4 KiTaG bezieht. In der Grundspersonalisierung sind darüber hinausgehende Personalstunden für Praxisanleitung, Leitungsdeputate, Hauswirtschaftspersonal, Auszubildende oder Personal aus dem Sozialraumbudget noch nicht enthalten.

Die Fachkräftevereinbarung regelt, dass pädagogische Fachkräfte nach Nummer 4 der Fachkräftevereinbarung mindestens 70 Prozent der personellen Grundausstattung nach § 21 Absatz 1 Nr. 1 des KiTaG ausmachen müssen, d.h., sie müssen eine der unter Nr. 4 genannten Qualifikationen aufweisen.

Ergänzt werden diese durch Fachkräfte in Assistenz (Nr. 5 der Fachkräftevereinbarung) und profilergänzende Fachkräfte (Nr. 7 der Fachkräftevereinbarung) , die demnach 30 Prozent der Grundpersonalisierung nicht überschreiten dürfen.

 

Stand: 18.06.2024

Grundsätzlich ist die Fachkräftevereinbarung verbindlich.

Pädagogische Fachkräfte nach Ziffer 4 müssen mindestens 70 % der personellen Grundausstattung nach § 21 Absatz 1 Nr. 1 des KiTaG ausmachen.
Ergänzt werden diese durch Fachkräfte in Assistenz und profilergänzende Kräfte, die demnach 30 % der Grundpersonalisierung nicht überschreiten dürfen.

Die Quote 70/30 bezieht sich jedoch nur auf die Grundpersonalisierung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1. Nicht inbegriffen sind hier Leitungsdeputate, Praxisanleitung oder Personal aus dem Sozialraumbudget.

Die Erfüllung dieser Quote wird  im Monitoring des KiTaG in den Standardberichten beobachtet und Träger sowie Jugendämter erhalten bei der Erstellung der Monatsmeldungen Warnhinweise, wenn die 70/30 Quote unterschritten wird. Die 70/30-Quote soll nicht dazu führen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gekündigt werden. Bereits angestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter genießen Bestandsschutz, die Quote soll aber bei Neueinstellungen angestrebt werden. Bevor Stellen unbesetzt bleiben, da keine Personen mit den erforderlichen Qualifikationen gefunden werden können, soll auf andere in der Fachkräftevereinbarung zugelassene Fachkäfte zurückgegriffen werden.

Keinesfalls erfolgen Sanktionen, wenn der Träger sichtlich bemüht ist, die Quote einzuhalten, dies aber aktuell aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang verweisen wir auf die Informationen zur Sicherstellung der Aufsichtspflicht.

Bei häufigeren Unterschreitungen der 70/30 Quote wird dies auf dem Kita Tag der Spitzen thematisiert, um Gründe für die Unterschreitungen genauer zu analysieren. Daher heißt es in Fußnote 4 der Fachkräftevereinbarung: "Die Angemessenheit der hier festgelegten Quote wird regelmäßig auf der Grundlage der Daten aus KiDz geprüft."

Stand: 18.06.2024

In der Fachkräftevereinbarung geht es um eine Mindesterfahrung, die notwendig ist, um eine gewisse Position verantwortungsvoll ausfüllen zu können. Um beispielsweise eine Leitungstätigkeit übernehmen zu können, benötigt es mindestens eine einjährige einschlägige Berufserfahrung, die nicht im Anerkennungsjahr erworben werden sollte, da hier die betreffende Person selbst noch Lernende/r ist. Die tarifrechtliche Eingruppierung bleibt davon ausgenommen.

Nach 11.1.3 kann das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung bei Absolventinnen und Absolventen der Fachschulen (Bildungsgang für Erzieherinnen und Erzieher) und bei Absolventinnen und Absolventen der Nichtschülerinnen-/Nichtschülerprüfung oder der berufsbegleitenden Teilzeitausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin und zum staatlich anerkannten Erzieher die vor der Abschlussprüfung liegenden praktischen Tätigkeiten im Rahmen der Ausbildung in entsprechenden Einrichtungen als Zeiten einschlägiger Berufserfahrung anerkennen.

Stand: 11.06.2024

Im Gegensatz zur bisherigen Fachkräftevereinbarung dürfen nach Ziffer 3.6 der überarbeiteten Fachkräftevereinbarung  Absolventinnen und Absolventen aller Lehramtsstudiengängen (alle Schularten) mit Bachelor- oder Masterabschlüssen als pädagogische Fachkraft eingestellt werden. Bisher waren nur Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Grund- und Förderschulpädagogik zugelassen. Zugelassen sind auch Lehrkräfte mit ausländischen Abschlüssen und nur einem Fach. Absolventinnen und Absolventen von Lehramtsstudiengängen müssen eine pädagogische Basisqualifizierung absolvieren, die im ersten Jahr der Anstellung begonnen werden und innerhalb von zwei Jahren ab Beginn abgeschlossen werden soll.

Stand: 11.06.2024

Ja. Waldorferzieherinnen und -erzieher benötigen gemäß der Fachkräftevereinbarung die staatliche Anerkennung. Eine Weiterbildung oder Zusatzqualifikation von wenigen Wochen oder Monaten ist nicht ausreichend.

Stand: 11.06.2024

Tagespflegepersonen können als Vertretungskräfte in Kitas eingestellt werden und sich entsprechend zur Fachkraft weiterqualifizieren. Darüber hinaus lässt die Fachkräftevereinbarung sie nicht zu.

Um als profilergänzende Fachkraft eingestellt werden zu können, muss die Profession der Fachkraft zur Konzeption der Einrichtung passen. Ob dies im individuellen Fall so ist, muss der Träger der Einrichtung dokumentieren. Tagespflegepersonen ergänzen nicht das Profil einer Einrichtung.

Stand: 11.06.2024

Um die Berufsbezeichnung Erzieherin oder Erzieher tragen zu dürfen, muss die entsprechende Weiterbildung absolviert werden. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten.

Eine Möglichkeit, zukünftig als pädagogische Fachkraft zugelassen zu werden, ist eine berufsbegleitende Teilzeitausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher zu absolvieren. In der Regel ist man bei dieser Variante an drei Tagen der Woche in einer Einrichtung tätig und besucht an zwei Tagen die Fachschule. Die genaue Aufteilung kann an den einzelnen Fachschulen variieren. Die Tätigkeit in der Einrichtung ist vergütet und wird als Berufspraktikum anerkannt.

Für Personen, die nicht den regulären Ausbildungsweg bis zur Prüfung als staatlich anerkannte Erzieherin / als staatlich anerkannter Erzieher gehen wollen oder eine andere Form der Ausbildung präferieren, besteht die Möglichkeit eine Nichtschülerinnen-/Nichtschülerprüfung abzulegen. Das bedeutet, dass diese Personen ohne Schulbesuch die Prüfungen zur Erzieherin/zum Erzieher ablegen.

Nähere Informationen und Beratungsmöglichkeiten finden Sie dazu auch auf der Website der Fachkräftekampagne des Landes Rheinland-Pfalz.  

Stand: 11.06.2024

Studierende eines dualen frühpädagogischen Studienganges, die bereits eine Erstausbildung (keine pädagogische Ausbildung) haben, können „on top“ zum regulären Personalschlüssel in der Kita mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt werden.

Besteht keinerlei berufliche Vorausbildung, wird ein Praktikumsvertrag geschlossen. Auch hier werden die Studierenden „on top“ beschäftigt.

Studierende die bereits eine Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher abgeschlossen haben, werden mit einem Arbeitsvertrag „on top“ zum regulären Personalschlüssels angestellt. Die Kita erhält auch für diese Personen die nach § 21 Abs. 7 KiTaG vorgesehenen Praxisanleitungsdeputate. Nur bei dieser Personengruppe (Studierende mit abgeschlossener Erzieherinnen-/ Erzieherausbildung) besteht die Möglichkeit einer Anstellung innerhalb des regulären Personalschlüssels. In diesem Fall werden jedoch keine Praxisanleitungsdeputate vom Land finanziert. 

Vergütung
Studierende, die bereits eine Sozialassistentinnen-/Sozialassistentenausbildung oder Erzieherinnen-/Erzieherausbildung haben, können tariflich entsprechend ihrer Erstausbildungen eingestuft werden. Studierende ohne Vorausbildung können weiterhin als Praktikantinnen/Praktikanten mit der entsprechend geringeren Vergütung beschäftigt werden. 

Die Refinanzierung der Personalkosten erfolgt über die Regelungen des § 23 KiTaG. 

Detallierte Informationen zu Anstellungsmöglichkeiten und Förderung von Auszubildenden und Studierenden nach § 23 KiTaG finden Sie im Rundschreiben 44/2022 des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vom 24. Oktober 2022.

Stand: 11.06.2024

Ein Berufspraktikum ist erst dann erfolgreich absolviert, wenn das Colloquium bestanden wurde und ein 12-monatiges Berufspraktikum absolviert wurde. Mit Einverständnis der Schule kann jemand zwar schon nach bestandenem Colloquium als Erzieherin eingesetzt werden, bis zum Ablauf der 12 Monate muss die Person allerdings als Berufspraktikantin beschäftigt und bezahlt werden. Vor Ablauf der 12 Monate gibt es für den Träger keine rechtliche Grundlage, die Person als Erzieherin in die S8a einzugruppieren.

Stand: 11.06.2024

Nach § 23 KiTaG sind Personen in einer im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Ausbildung oder in einem im pädagogischen Bereich berufsqualifizierenden Studium neben dem Personal nach § 21 Abs. 3 und 4 immer „on top“, also außerhalb des Personalschlüssels, einzustellen und entsprechend ihrer bereits bestehenden Qualifikation zu vergüten.

Personen in der berufsbegleitenden Ausbildung müssen nach § 5 Abs. 1 letzter Satz der Fachschulverordnung mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt werden, d. h. sie können auch mehr arbeiten, aber immer „on top“.

 

Stand: 11.06.2024

Die Fachkräftevereinbarung erlaubt sogenannte Funktionsstellen einzurichten. D.h., dass eine Fachkraft eine bestimmte Aufgabe/ein Thema in der Kita gezielt übernimmt und fachliche gesondert begleitet. Die Fachkräftevereinbarung benennt in Ziffer 6.1 - 6.5 einige mögliche Funktionsstellen thematisch. Nach Ziffer 6.6 können weitere Funktionsstellen eingerichtet werden, die in der pädagogischen Konzeption beschrieben und verankert sind. Die Ausgestaltung der Funktionsstelle liegt in der Verantwortung des Trägers.

 

Stand: 11.06.2024

Die Fachkräftevereinbarung trifft keine Aussagen zur Eingruppierung, da diese Sache des Trägers in seiner Rolle als Arbeitgeber ist. Der Tarifautonomie entsprechend finden Tarifverhandlungen unabhängig von staatlicher Einflussnahme statt. An den Verhandlungen beteiligt sind Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen. Die Eingruppierung der Beschäftigten richtet sich nach den Regelungen des jeweils geltenden Tarifvertrags. Die Tarifverträge sind meist angelehnt an den TVÖD, beinhalten jedoch teilweise etwas abweichende Vorgaben.

Um Trägern mehr Sicherheit im Hinblick auf die Gegenfinanzierung durch das Land zu geben, ist im Rundschreiben 04/2024 des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Stand: 11.06.2024

Die nachgewiesenen Kosten für Fortbildung und Fachberatung werden bei der Zuweisung der Personalkosten entsprechend der Regelungen in § 25 Abs. 1 KiTaG berücksichtigt. Dies gilt auch für Fortbildungen im Kontext von Funktionsstellen.

Stand: 11.06.2024

Kinder besuchen heute deutlich früher und länger am Tag Kitas. Pluralität, Heterogenität sowie die zunehmende Zeit, die Kinder in Tageseinrichtungen verbringen, erfordern  eine Veränderung der Zusammensetzung der Kita-Teams um vielfältige Erfahrungen zu ermöglichen.

Mit profilergänzenden Fachkräften schafft das Land Rheinland-Pfalz die Möglichkeit, gezielt Menschen einzustellen, die das Profil der Einrichtung unterstützen. Die neue Fachkräftevereinbarung erlaubt, diese Fachkräfte im Umfang von bis zu 30 % der personellen Grundausstattung in Kitas einzusetzen. Profilergänzende Fachkräfte verfügen über eine andere Qualifikation wie z. B. Schreiner, Musiker, Künstler, Förster etc. und sind mit ihrer je spezifischen Qualifikation als gleichberechtigtes Mitglied im pädagogischen Team zu verstehen. Sie unterstützen und fördern die Kinder mit vielfältigen  Kompetenzen und leisten somit eine andere Art von Beitrag für die Entwicklung der Kinder und das pädagogische Geschehen in der Kita, der dem Beitrag der pädagogischen Fachkräfte in Qualität und Quantität zumindest gleichwertig ist. Sie stellen keinen Ersatz, sondern eine bereichernde Ergänzung dar.

Der Einsatz von profilergänzenden Fachkräften dient damit explizit nicht dazu, einen Fachkräftemangel auszugleichen, sondern das Profil der Einrichtung zu schärfen: 

"In einem multiprofessionell orientierten Team erhalten die Kinder neben den Anregungen von pädagogischen Fachkräften auch Anregungen von profilergänzenden Kräften, die vielfältige bildungs- und lebensbiographische Hintergründe einbringen und den Kindern somit weitere Erfahrungs- und Bildungsmöglichkeiten eröffnen. Der Bezug zur kindlichen Lebenswelt wird damit verstärkt und informelles Lernen gefördert. Die profilergänzende Kraft ist damit als Ergänzung zur Umsetzung des Bildungs-, Betreuungs-, und Erziehungsauftrags zu sehen und bringt individuell profilergänzendes Fachwissen ein." (Fachkräftevereinbarung)

Stand: 11.06.2024

Neben der Beurteilung der persönlichen Kompetenz der profilergänzenden Fachkräfte muss der Träger die zur Konzeption der Einrichtung passende berufliche Qualifikation begründet dokumentieren, aber nicht mehr vor Einstellung gegenüber der Betriebserlaubnisbehörde nachweisen. Die Dokumentation der zur Konzeption passenden beruflichen Qualifikation muss aber für die Betriebserlaubnisbehörde einsehbar sein.

Die Qualifikation muss zum Profil der Einrichtung passen und sich in der Konzeption wiederfinden, d.h. in der pädagogischen Arbeit einen Schwerpunkt darstellen. 

Stand: 11.06.2024

Nein. Profilergänzende Kräfte bringen ein bestimmtes Profil und damit auch neue Sichtweisen mit ins Team. Sie sind aber nicht auf diesen Bereich beschränkt, sondern als vollwertige Mitglieder im Sinne eines multiprofessionellen Teams zu sehen.

Dies wird in 7.4 der Fachkräftvereinbarung nochmals unterstrichen: "Je nach Ausbildungsniveau und konzeptionell verankerten Einsatzmöglichkeiten können profilergänzende Fachkräfte analog zu den Nummern 4 und 5 dieser Vereinbarung eingesetzt werden."

Hinweise zur Gegenfinanzierung auch von profilergänzenden Fachkräften seitens des Landes finden Sie im Rundschreiben 04/2024 des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung.

Stand 11.06.2024

Profilergänzende Fachkräfte müssen eine Profession haben, die begründet zur Konzeption der Einrichtung passt. Dabei ist zu beachten, dass es nicht darum geht, das Profil der Einrichtung nach der Qualifikation einer Person auszurichten, die man einstellen möchte, sondern das Profil der Einrichtung lässt es sinnvoll erscheinen, eine Person mit einer dazu passenden Qualifikation zu suchen und einzustellen. Es können daher keine ungelernten Kräfte oder Tagespflegepersonen sein. Darüber hinaus eignen sich manche Qualifikationen nicht, da sie vom Profil nicht zu Anforderungen der pädagogischen Arbeit in Kindertageseinrichtungen passen. Die berufliche Kompetenz der Profession steht dabei zwingend über der persönlichen Kompetenz.

Sollte die profilergänzende Fachkraft keine Profession vorweisen können, so muss ihre berufliche Qualifikation folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Soweit es für dieses Tätigkeitsfeld keine staatlich geregelte Ausbildung gibt, muss die Aus-, Fort- und Weiterbildung einem solchen, vergleichbaren Ausbildungsgang entsprechen. D. h. die Ausbildung muss mindestens 1200 Stunden umfassen.
  • Von den Krankenkassen anerkannte Qualifikationen (z. B. Yogalehrerin) mit entsprechend geringerer Stundenzahl werden zugelassen.
  • Zusätzlich ist eine berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr in Vollzeit oder entsprechend der Jahresstundenzahl in verlängerter Form in Teilzeit nachzuweisen.

In der bislang gültigen Fachkräftevereinbarung war es erforderlich, dass der Träger der Tageseinrichtung der Betriebserlaubnisbehörde eine zur Konzeption der Einrichtung passende berufliche Qualifikation und Kompetenz der profilergänzenden Fachkraft nachweisen musste. Nach der aktuellen Fachkräftevereinbarung reicht es, wenn der Träger die zur Konzeption der Einrichtung passende berufliche Qualifikation und Kompetenz der profilergänzenden Fachkraft dokumentiert und bei Nachfragen den Einsatz passend zum Profil begründen kann. 

Stand: 11.06.2024

Die Fachkräftevereinbarung trifft keine Aussagen zur tariflichen Eingruppierung. In der neuen Fachkräftevereinbarung wird aber noch einmal deutlich unterstrichen, dass die Einstellung von profilergänzenden Fachkräften eine Bereicherung für die ganze Kita darstellen kann. Erstmals wird in der Fachkräftevereinbarung unter 7.4 darauf hingewiesen, dass "je nach Ausbildungsniveau und konzeptionell verankerten Einsatzmöglichkeiten [...] profilergänzende Fachkräfte analog zu den Nummern 4 und 5 dieser Vereinbarung eingesetzt werden" können. 

Die Übertragung von Erzieherinnen- und Erziehertätigkeiten erfolgt durch den Arbeitgeber und muss durch eine Arbeitsplatzbeschreibung nachgewiesen werden. Maßgebend für die Eingruppierung ist grundsätzlich die zeitlich überwiegend auszuübende Tätigkeit. Verfügen Beschäftigte nicht über eine berufsspezifische Ausbildung und erfüllen auch nicht die Anforderungen des „sonstigen Beschäftigten“, werden aber gleichwohl zeitlich überwiegend mit Erziehertätigkeiten betraut, besteht ein tariflicher Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 4 Fallgruppe 3. Dies gilt auch für Profilergänzende Fachkräfte, die nicht die Anforderungen von „sonstigen Beschäftigten“ erfüllen, sowie für pädagogische Fachkräfte in Assistenz.

Profilergänzende Fachkräfte sind ein wichtiger ergänzender Teil eines multiprofessionellen Teams. Auch hier richtet sich die Eingruppierung nach den zeitlich überwiegend auszuübenden Tätigkeiten. Werden Profilergänzende Fachkräfte mit Erzieherinnen- und Erziehertätigkeiten betraut, können diese bei Vorliegen der Voraussetzungen des „sonstigen Beschäftigten“ ebenfalls in der Entgeltgruppe S 8a Fallgruppe 1 eingruppiert werden. Die Entscheidung muss der Träger im Rahmen der Eingruppierung treffen und begründen. Im Rundschreiben 4/2024 haben wir die Auslegung des Tarifvertrages im Hinblick auf die Gegenfinanzierung seitens des Landes näher erläutert.

Stand: 11.06.2024

In § 21 Abs. 4 KiTaG ist die personelle Besetzung mit pädagogischen Fachkräften in einer Tageseinrichtung beschrieben. Danach muss sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit zwei pädagogische Fachkräfte gleichzeitig in der Einrichtung anwesend sind. Wer als pädagogische Fachkraft im Sinn des Gesetzes gilt, regelt die Fachkräftevereinbarung. Pädagogische Fachkräfte sind demnach alle Personen, die über die in Nr. 4 der Fachkräftevereinbarung genannten Qualifikationen verfügen. Darüber hinaus regelt die Fachkräftevereinbarung in 7.4, dass je nach Ausbildungsniveau und konzeptionell verankerten Einsatzmöglichkeiten auch profilergänzende Fachkräfte analog zur Nummer 4 der Vereinbarung eingesetzt werden können. In diesem Fall würden sie auch zu den pädagogischen Fachkräften gehören.

Im Juli 2022 hat das Land den § 2 KiTaGAVO angepasst, nach dem immer zwei pädagogische Fachkräfte in der Kindertageseinrichtung gleichzeitig anwesend sein müssen, etwa auch in weniger stark besuchten Randzeiten. Siehe hierzu auch das Rundschreiben des Landesjugendamtes Nr. 39/2022. In begründeten Ausnahmefällen kann danach von dieser Regelung abgewichen werden, beispielsweise wenn es sich um besonders kleine Einrichtungen handelt oder andernfalls die Notwendigkeit besteht, die Öffnungszeiten einzuschränken. Es muss dabei sichergestellt sein, dass während der Betreuungszeit neben einer pädagogischen Fachkraft eine andere geeignete Person gleichzeitig anwesend ist, die die Voraussetzungen der Fachkräftevereinbarung erfüllt. Das sind beispielsweise pädagogische Fachkräfte in Assistenz, profilergänzende Fachkräfte oder Kräfte, die nach Konzeption des Sozialraumbudgets auch im pädagogischen Alltag der Kita eingesetzt werden.

Stand: 11.06.2024

 

Bei französischen Fachkräften sind primär der Migrationshintergrund und die Muttersprachlichkeit die entscheidenden Faktoren, die den entsprechenden Unterschied darstellen und eine absolute Ausnahme in der Fachkräftevereinbarung bilden. Dennoch haben die meisten französischen Fachkräfte eine entsprechende, teilweise im Herkunftsland erworbene Ausbildung nach 3-5 der Fachkräftevereinbarung, die vom Land auch dringend empfohlen wird oder als Minimum die pädagogische Basisqualifizierung.

Stand: 11.06.2024

Ausnahmegenehmigungen, die das Landesjugendamt erteilt, gelten prinzipiell nur für eine Kita. Handelt es sich jedoch um einen Trägerverbund mit mehreren Kitas, so gilt diese auch in den anderen Kitas des Verbundes. 

Stand: 18.06.2024

Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und Gesundheits- und Krankenpfleger sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die nach Nr. 4 oder 5 der Fachkräftevereinbarung zugelassen werden möchten (vgl. 11.1.4), werden zunächst nach Nr. 5 zugelassen. Eine Anerkennung nach Nr. 4 setzt eine einjährige einschlägige Berufserfahrung voraus. Erst nach Absolvierung dieser kann die Person auch nach Nr. 4 eingestuft und eingesetzt werden. Parallel dazu muss eine pädagogische Basisqualifizierung durchlaufen werden. Eine Genehmigung wird bei Ersteinsatz erteilt und auf die Anerkennungsmöglichkeit nach Nr. 4 nach einjähriger Berufserfahrung hingewiesen.

Stand: 18.06.2024

Die pädagogische Basisqualifizierung gilt für festgelegte Berufsgruppen als Voraussetzung für die Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung. Vermittelt werden ein pädagogisches Grundverständnis sowie Kenntnisse der Strukturen und Besonderheiten der Arbeit in Tageseinrichtungen für Kinder. Ziel ist es, eine Standardisierung zu erreichen und damit eine vergleichbare und abgesicherte Mindestqualität in der pädagogischen Praxis im Sinne der Qualitätssicherung.

Die pädagogische Basisqualifizierung ist keine Ausbildung und berechtigt nicht primär in einer Kita zu arbeiten. Es muss eine in der Fachkräftevereinbarung genannte Ausbildung vorhanden sein. Die Basisqualifizierung ergänzt diese lediglich.

Stand: 11.06.2024

Die pädagogische Basisqualifizierung richtet sich an diejenigen, die von ihrer Qualifikation her bereits von der Fachkräftevereinbarung zugelassen sind. Dies gilt natürlich auch für profilergänzende Fachkräfte. Die pädagogische Basisqualifizierung ist keine Ausbildung und berechtigt nicht primär in einer Kita zu arbeiten. Es muss eine in der Fachkräftevereinbarung genannte Ausbildung vorhanden sein. Die Basisqualifizierung ergänzt diese lediglich.

Stand: 11.06.2024

Die Leitung von Tageseinrichtungen für Kinder ist eine komplexe und anspruchsvolle Tätigkeit. Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterführung, die Schaffung von Strukturen, die Steuerung und Begleitung von Veränderungsprozessen, aber auch die Gestaltung der internen und externen Kommunikation sind nur einige Anforderungen, die sich einer Kitaleitung stellen. Von großer Bedeutung ist außerdem die Etablierung klarer und verbindlicher Kommunikations- und Verantwortungsstrukturen zwischen Träger und Leitungskräften. Viele dieser Themen werden in der regulären Ausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher, aber auch in anderen Ausbildungs- und Studiengängen, die zur Aufnahme einer Leitungstätigkeit grundlegend sind, nicht abgebildet. Im Kontext der Überarbeitung der Fachkräftevereinbarung wurde daher beschlossen, eine Leitungsqualifizierung als Voraussetzung für die Tätigkeit als Leitung einer Tageseinrichtung für Kinder verbindlich festzuschreiben. Ziel ist es, eine Standardisierung zu erreichen und damit eine vergleichbare und abgesicherte Mindestqualität in der pädagogischen Praxis im Sinne der Qualitätssicherung.

Stand: 11.06.2024

Nein, nur die Leitung einer Einrichtung braucht die Leitungsqualifizierung. Diese kann aber durchaus auch hilfreich und unterstützend für die stellvertretende Leitung sein.  

Stand: 18.06.2024

Leitungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des KiTaG diese Funktion bereits innehatten und eine leitungsspezifische Qualifizierung oder Fortbildungen mit den in der Rahmenvereinbarung zur Leitungsqualifizierung genannten Inhalten noch nicht absolviert haben, ist diese innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des KiTaG (bis zum 01.07.2026) nachzuweisen. Leitungen, die fünf Jahre vor dem Eintritt in das gesetzliche Rentenalter stehen, sind hier ausgenommen.

Beschäftigte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung in einer Tageseinrichtung für Kinder eine Tätigkeit innehaben, können auch ohne Erfüllung der in dieser Vereinbarung bestimmten Voraussetzungen ihre bisherige Tätigkeit in dieser Kindertageseinrichtung beibehalten. 

Stand: 18.06.2024

Es ist die Aufgabe des Trägers der Kindertageseinrichtung, dafür zu sorgen, dass die Vorgaben in der Fachkräftevereinbarung in Bezug auf die Leitungskräfte sowie die Qualifikation aller Fachkräfte umgesetzt werden.

Stand: 11.06.2024

Über die Anerkennung von bereits absolvierten Qualifizierungen im Kontext der Leitungsqualifizierung oder der pädagogischen Basisqualifizierung entscheidet der Träger, der begründen muss, warum er die Absolvierung der Module bei seinem Personal gegeben sieht. Auch Qualifizierungen aus einem anderen Bundesland können anerkannt werden, wenn der Träger die Vergleichbarkeit begründen kann. Gegebenenfalls müssen ergänzend zu den bereits absolvierten Qualifizierungen weitere Fortbildungen besucht werden.

Stand: 11.06.2024

Ja, die Teilnahme an den in den Rahmenvereinbarungen beschriebenen Qualifizierungen kann über § 25 Abs. 1 Satz 4 KiTaG gefördert werden. Hiernach werden die nachgewiesenen Kosten der Fortbildung und Fachberatung bis zur Höhe von 1.v.H. der übrigen zuwendungsfähigen Personalkosten berücksichtigt. Die Personalkostenförderung der zuwendungsfähigen Personalkosten bemisst sich letztlich nach der gem. § 25 Abs. 2 KiTaG maßgeblichen Personalkostenförderquote.

Stand: 11.06.2024

Nein, beide Qualifizierungen sind primär nicht mit einem finanziellen Vorteil verbunden. Sie sind jedoch ggf. Voraussetzung für eine bestimmte Eingruppierung seitens des Trägers.

Stad: 11.06.2024