Rechtsanspruch & Beitragsfreiheit
Das KiTaG beinhalten Regelungen zur Ausführung des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (SGB VIII), insbesondere zum Rechtsanspruch auf Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen oder in der Tagespflege:
1) Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII haben Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren einen Anspruch auf Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der zeitliche Umfang richtet sich bei beiden Betreuungsformen nach dem individuellen Bedarf.
2) Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt haben einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. die Jugendämter, haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Bei besonderem Bedarf oder ergänzend können diese Kinder auch in Kindertagespflege gefördert werden (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).
Diese grundsätzliche Struktur des SGB VIII lassen die §§ 14 und 15 KiTaG unangetastet. Für Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr sind beide Betreuungsformen, Tageseinrichtung oder Tagespflege, anspruchserfüllend.
Umfang des Rechtsanspruchs nach dem KiTaG
Der Anspruchsumfang auf Förderung in einer Tageseinrichtung umfasst grundsätzlich sieben Stunden am Stückvon Montag bis Freitag. Der Betreuungsbeginn soll für alle Kinder einheitlich am Vormittag liegen, vergleichbar mit dem verlängerten Vormittagsangebot, das es bereits gibt. Damit wertet § 14 Abs. 1 Satz 2 KiTaG Angebote, die diesen Umfang haben, erst einmal als anspruchserfüllend. Insgesamt ist genügend Spielraum in der Formulierung, um begründet ein anderes Angebot zu formulieren (z. B., wenn das Jugendamt als Planungsbehörde vor Ort feststellt, dass Eltern kein Interesse an diesem Angebot haben, sondern einen höheren oder geringeren zeitlichen Umfang wünschen oder ihre Kinder gerne über die Mittagszeit nach Hause holen möchten).
Die Ausgestaltung des Anspruchsumfangs in dieser Weise hat somit zum Ziel, ein familiengerechteres Angebot vor Ort zu schaffen.
Welches Ziel wird damit verfolgt?
Die Beitragsfreiheit entlastet Familien finanziell und fördert die Chancengleichheit von Kindern. Denn unabhängig von ihrer sozialen Herkunft steht allen Kindern der Weg in eine Kindertageseinrichtung offen. Hohe Gebühren hingegen könnten gerade Eltern mit geringerem Einkommen abschrecken, ihre Kinder in eine Kita zu schicken. Damit garantiert die Beitragsfreiheit den Zugang zu guter frühkindlicher Bildung für alle. Das ist umso wichtiger wenn man bedenkt, dass hier der erste Stein für den Bildungsweg der Kinder gelegt wird.
Nahezu alle Kinder in Rheinland-Pfalz besuchen spätestens vor dem Schuleintritt eine Kindertageseinrichtung und können damit von der frühkindlichen Bildung profitieren: Zum 01.3.2023 besuchten 85,2 Prozent der Kinder im Alter von zwei Jahren bis Schuleintritt eine Kita, im letzten Jahr vor Schulbeginn sind es 94,4 Prozent (Quelle SGB VIII-Statistik).
Die Geschichte der Beitragsfreiheit in Rheinland-Pfalz ist damit eine Erfolgsgeschichte.
Beitragsfreiheit
Seit 1. Januar 2020 gilt in Rheinland-Pfalz: Beitragsfrei ab zwei! Egal, ob die Kinder einen Kindergarten oder eine Krippe besuchen. Während für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bei einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung schon seit dem 1. August 2010 keine Gebühren mehr gezahlt werden mussten, so waren die Über-Zweijährigen in Krippen noch beitragspflichtig. Mit dem KiTaG änderte die Landesregierung dies und weitete die Beitragsfreiheit auf alle Zweijährigen aus – unabhängig davon, in welcher Angebotsform sie betreut werden.
Wie hat sich die Beitragsfreiheit in Rheinland-Pfalz entwickelt?
Mit dem Landesgesetz zum Ausbau der frühen Förderung vom 15.12.2005 wurde 2006 das letzte Kindergartenjahr beitragsfrei. Am 1. September 2007 trat das Dritte Änderungsgesetz zum Kindertagesstättengesetz in Kraft, mit dem die weitere schrittweise Abschaffung der Kindergartenbeiträge für Kinder zwischen zwei Jahren und Schuleintritt beschlossen wurde. Seit dem 1. August 2010 ist der Besuch des Kindergartens für Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt beitragsfrei. Nun ist auch der Besuch von Krippen für alle Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr beitragsfrei (seit 1. Januar 2020). Damit sind alle Kinder zwischen zwei Jahren und Schuleintritt von Gebühren befreit.
Was kostet die Beitragsfreiheit Land und Kommunen?
Grundsätzlich sind die Kommunen für die Kindertagesbetreuung zuständig. Da sich aber die Landesregierung entschieden hat, die Beitragsfreiheit einzuführen, erstattet sie den Kommunen die Einnahmeausfälle. Rund 134 Millionen Euro bekamen die Kommunen in 2019 dafür. Mit der Ausweitung der Beitragsfreiheit ab 1. Januar 2020 steigt diese Summe noch einmal – in 2020 sind im Haushalt 145 Millionen Euro für die Beitragsfreiheit veranschlagt. So haben weder die Kommunen, noch die Kitas durch die Beitragsfreiheit weniger Geld zur Verfügung.
Insgesamt unterstützt das Land die Kommunen bei der Kindertagesbetreuung jährlich mit rund 700 Millionen Euro, die mit dem vollständigen Inkrafttreten des Kita-Zukunftsgesetzes noch einmal weiter ansteigen, und zwar um rund 80 Millionen Euro pro Jahr. Denn wenngleich Kindertagesbetreuung eine kommunale Pflichtaufgabe ist, so ist Bildung eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.
Welche Kosten entstehen für Eltern noch, wenn ihre Kinder Kindertageseinrichtungen besuchen?
Für Kinder unter zwei Jahren sowie für Hortkinder können Beiträge erhoben werden. Darüber hinaus entstehen Eltern gegebenenfalls Kosten für die Mittagsverpflegung der Kinder.
Warum ist die Kindertagespflege nicht beitragsfrei?
Die Kindertagespflege ist ein Betreuungsangebot für Kinder im Alter von 0 bis 14 Jahren. Sie liegt in Rheinland-Pfalz auf Grundlage der §§ 22, 23, 43 SGB VIII sowie § 6 KitaG Rheinland-Pfalz in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. der örtlich zuständigen Jugendämter. Es ist eine sehr familiennahe und zeitlich flexible Betreuungsform und somit besonders attraktiv für Eltern, die noch sehr junge Kinder haben oder durch ihre Arbeitszeiten einer zeitlich besonders flexiblen Kinderbetreuung bedürfen. Nach § 24 Abs. 2 SGB VIII hat jedes Kind vom vollendeten ersten Lebensjahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Damit ist die Förderung in Kindertagespflege bundesrechtlich zunächst einmal mit der Förderung in einer Einrichtung gleichgestellt.
Dennoch setzt Rheinland-Pfalz bewusst einen Schwerpunkt auf die institutionelle Betreuung in Tageseinrichtungen und gewährt dort Beitragsfreiheit wie kein anderes Land. Das ist eine politische Entscheidung und resultiert daraus, dass die Betreuungsangebote faktisch nicht gleich sind, sondern sehr unterschiedlich:
- Der institutionellen Betreuung mit großer Bedeutung für das Gemeinwesen und den Sozialraum steht mit der Kindertagespflege eine sehr familiennahe Betreuungsform gegenüber.
- In der Fachkräftevereinbarung für Tageseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz sind hinsichtlich der beruflichen Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte deutlich höhere Anforderungen festgelegt.
- In der institutionellen Kindertagesbetreuung arbeiten Fachkräfte im Team auf Grundlage einer Konzeption und geltender Qualitätsstandards unter Verantwortung eines Einrichtungsträgers. Reflektion und Evaluation der Arbeit können in dem Rahmen gut realisiert werden. Es gibt organisatorische und administrative Strukturen, die z. B. Vertretungsregelungen erleichtern.
- Die Erteilung einer Pflegeerlaubnis für Tagespflegepersonen liegt in der Verantwortung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, d. h. der örtlichen Jugendämter. Unmittelbare Gestaltungs- und Eingriffsmöglichkeiten seitens des Landes sind gegenüber der institutionellen Kindertagesbetreuung deutlich eingeschränkt.
- Es bleibt den Jugendämtern unbenommen, Eltern hier zu entlasten.
Vor diesem Hintergrund wurde im Rahmen der Gesetzesnovelle die klare Abgrenzung zwischen Kindertagespflege und institutioneller Betreuung aufrechterhalten und die Beitragsbefreiung nicht auf die Kindertagespflege ausgeweitet.