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Rundschreiben des LSJV an die Träger, Kitas und Jugendämter in RLP: Umsetzung der Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.04.2021

Bundestag und Bundesrat haben eine Erweiterung des Infektionschutzgesetzes (IfSG) beschlossen, das Inkrafttreten dieser bundesgesetzlichen Regelungen und die deshalb notwendigen landesrechtlichen Anpassungen der Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) erfolgen zeitlich sehr kurzfristig in dieser Woche. Die Umsetzung kann in einzelnen Landkreisen und kreisfreien Städten ebenfalls sehr kurzfristig erforderlich werden. Dieses Schreiben dient Ihrer Vorbereitung auf diese Situation.

Nach den neuen Regelungen wird in Kindertageseinrichtungen und in Kindertages-pflege, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 165 überschreitet, am übernächsten Tag das reguläre Betreuungsangebot ausgesetzt und eine Notbetreuung eingerichtet.
Bleibt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 165 treten die Maßnahmen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.
Der Sonntag bleibt bei der Zählung außer Betracht.


Die Landkreise und kreisfreien Städte werden die Zeitpunkte des Erreichens der Schwellenwerte bekannt geben und dadurch über den Zeitpunkt des Übergangs in die Notbetreuung informieren. Sie als Träger entscheiden somit nicht eigenständig über den Beginn der Notbetreuung, sondern Sie sind an den vom jeweiligen Landkreis bzw. der jeweiligen kreisfreien Stadt vorgegebenen Zeitpunkt gebunden.
Es ist jedoch geboten, dass Sie die Entwicklung der Inzidenz in der eigenen Region ständig verfolgen, damit Sie schnell reagieren können, wenn die Inzidenzen die vorgegebene Grenze überschritten haben.

Sie können für Ihre Vorbereitungen vorsehen, dass folgende Kriterien für die Inanspruchnahme der Notbetreuung gelten:


Die Notbetreuung kommt vor allem für folgende Personen infrage:
1. Kinder in Kindertageseinrichtungen mit heilpädagogischem Angebot, soweit deren Betrieb für die Betreuung und Versorgung besonders beeinträchtigter Kinder und Jugendlicher unverzichtbar ist;
2. Kinder, deren Eltern die Betreuung nicht auf andere Weise sicherstellen können, insbesondere, wenn beide Elternteile einer Erwerbstätigkeit, einem Studium oder einer Ausbildung nachgehen müssen, sowie Kinder berufstätiger Alleinerziehender;
3. Kinder in Familien, die sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder teilstationäre Hilfen zur Erziehung nach § 32 des Achten Buches Sozialge-setzbuch erhalten;

4. Kinder, bei denen die Einrichtungsleitung zu dem Schluss kommt, dass die Betreuung im Sinne des Kindeswohls geboten ist; deren Sorgeberechtigten sollen ermuntert werden, die Notbetreuung in Anspruch zu nehmen.


Der Bedarf für eine Notbetreuung ist von den Eltern und den sorgeberechtigten Personen glaubhaft darzulegen. Ein schriftlicher Nachweis ist nicht erforderlich.


Unabhängig hiervon werden die Eltern dringend gebeten, ihre Kinder wann immer möglich zu Hause zu betreuen.


Diese Kriterien orientieren sich an den Regelungen des vergangenen Jahres.

Rundschreiben des LSJV zur Umsetzung der Erweiterung des Infektionsschutzgesetzes vom 22.04.2021

 

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