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Gut abgesichert bei Sankt-Martins-Umzügen

Anfang November ziehen wieder Scharen von Kindern mit bunten Laternen durch Städte und Ortschaften, um den heiligen Schutzpatron Sankt Martin zu feiern. Begleitet und geschützt werden die Sankt-Martins-Züge dabei traditionell durch die ansässigen Feuerwehren. Doch was ist, wenn trotzdem etwas passiert? Wann besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz? Eine Antwort darauf hat die Unfallkasse Rheinland-Pfalz (UK RLP).

Die UK RLP informiert: 

Wird der Sankt-Martins-Umzug von der Kita, der Schule oder der Kommune veranstaltet und nehmen die Kinder als Gruppe im Sinne einer Gemeinschaftsveranstaltung daran teil, dann stehen sowohl die Kinder der Einrichtung als auch die Beschäftigten und die durch die Leitung beauftragten ehrenamtlich Helfenden – beispielsweise die Mitglieder des Elternbeirats – unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Neben der Teilnahme am Zug selbst umfasst der Schutz auch die direkten Hin-und Heimwege.

Die Feuerwehren sichern die Sankt-Martins-Umzüge im Auftrag von Kommunen oder auf Bitten einer Einrichtung ab. Oftmals entzünden sie auch das Feuer. Dabei sind die Feuerwehrangehörigen unabhängig von Veranstalterin oder Veranstalter beim Sichern des Zuges, bei der Brandsicherung und der anschließenden Brandwache durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt.

Noch ein Tipp: Insbesondere Kinder, aber auch Erwachsene, sollten während des Sankt-Martins-Umzuges für Autofahrende und andere Verkehrsteilnehmende gut sichtbar sein. Hierzu sind Reflektoren und helle Kleidung, zum Beispiel Warnwesten, wichtig.

Ausführliche Inhalte zum Thema erhalten Sie auch im Informationsblatt der UK RLP: https://bildung.ukrlp.de/fileadmin/ukrlp/daten/pdf/Informationsblaetter/Sankt_Martin.pdf.

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