Weitere Änderungen zum Masernschutz in KiTa:
- hat eine Leitung Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, hat sie Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt zu informieren (vgl. § 20 Abs. 9 Satz 2, Abs. 9a Satz 2, Abs. 10 Satz 2 Infektionsschutzgesetz);
- neu aufgenommen wurde in den § 20 des Infektionsschutzgesetzes auch ein Absatz 9a, der für die Einrichtungsleitungen regelt, bis wann die Vervollständigung des Impfschutzes bei neu aufgenommenen Kindern nachzuweisen ist
Alle anderen Regelungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Insbesondere besteht weiterhin aktueller Handlungsbedarf bei allen Kindern, die neu in die Kindertagespflegestelle aufgenommen werden und bei Tagespflegepersonen, die ab dem 1. März 2020 die Beschäftigung neu aufnehmen und nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind.
Für alle Kinder, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens am 1. März des vergangenen Jahres schon in der Kindertagesstätte oder der Kindertagespflegestelle betreut werden sowie für Personen, die dort eine Tätigkeit ausüben (Bestandspersonen), besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Für diesen Personenkreis gilt eine Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2022.
Leitungskräfte der Kindertagesstätten sowie Kindertagespflegepersonen sind nach dem Masernschutzgesetz dazu verpflichtet, den ausreichenden Masernschutz oder das Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Kontraindikation zu kontrollieren.
Damit Kitas und Tagespflegepersonen gut bei dieser Aufgabe unterstützt werden, haben das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demographie und das Ministerium für Bildung gemeinsam einige Formulare und Merkblätter angefertigt. Diese Unterlagen finden Sie unter diesem Link.
- Rundschreiben des Landesamtes zur Verlängerung der Nachweispflicht 01/2022