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Masernschutzgesetz seit dem 01.03.2020 in Kraft

Mit dem Gesetz wird geregelt, dass Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind, entweder einen ausreichenden Impfschutz oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen, wenn sie in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden oder dort eine Tätigkeit ausüben.

Dies gilt auch für die Kindertagespflegepersonen die nun dazu verpflichtet sind, den ausreichenden Masernschutz oder das Vorliegen einer ärztlichen bescheinigten Kontraindikation zu kontrollieren. Für alle Kinder und Beschäftigte, die zurzeit schon in der Einrichtung sind, besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Für diese Personen gilt hinsichtlich der Kontrolle des Impfstatus eine Übergangsregelung bis zum 31. Juli 2021. Akuter Handlungsbedarf besteht bei allen Kindern, die neu in die Kita aufgenommen werden und bei Mitarbeitenden, die ab dem 01. März 2020 die Beschäftigung neu aufnehmen.

Weitere Informationen für Kindertageseinrichtungen finden sie nachfolgend oder hier. 

  • Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
  • Merkblatt zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr 1 IfSG
  • Anleitung zum Lesen des Impfpasses
  • Vordruck zur Meldung an das Gesundheitsamt
  • Dokumentationshilfe des Masernschutzes

Weitere Informationen für die Kindertagespflege finden sie nachfolgend oder hier.

  • Kindertagespflege: Rundschreiben des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung
  • Kindertagespflege: Merkblatt zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr 1 IfSG
  • Kindertagespflege: Anleitung zum Lesen des Impfpasses
  • Kindertagespflege: Vordruck zur Meldung an das Gesundheitsamt
  • Kindertagespflege: Dokumentationshilfe des Masernschutzes

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